Gewerbesteuer für 2015 in 2017 angeben?
Beantwortet von Steuerberater Patrick Peiker in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag Herr Peiker,
Meine Frau war bis letztes Jahr selbständig. Die Steuererklärung für das Jahr 2015 hatte sie etwas versäumt und erst letztes Jahr abgegeben. Sie musste dann auch Gewerbesteuer für das Jahr 2015. da die Gewerbesteuer erst einige Monate nach dem einkommsteuerbescheid kam, haben wir diese dort nicht angeben.
Für 2017 haben wir diese gleich mit angegeben. Diese reduzierte dann die Einkommensteuer.
Nun meine Frage.
Welche Möglichkeit haben wir mit der für 2015 gezahlten Gewerbesteuer, welche im Jahr 2017 gezahlt wurde?
Vielen Dank und viele grüsse
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Ihre Frau kann nach § 35 Abs.1 Nr. 1 EStG das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags des Jahres 2015 auf die Einkommensteuer 2015 anrechnen. Gedeckelt ist die Anrechnung allerdings auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Es ist hierbei unerheblich wann die Gewerbesteuer tatsächlich gezahlt wurde. Die Gewerbesteuer des Jahres 2015 kann sich demnach nur auf die Einkommensteuer des Jahres 2015 auswirken.
Da das Finanzamt für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zuständig ist, war dieser dem Finanzamt bei Erlass des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2015 bekannt. Die Gewerbesteueranrechnung wird daher in der Regel automatisch von den Finanzamter vorgenommen. Bitte prüfen Sie deshalb Ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 darauf, ob eine Anrechnung nach §35 EStG vorgenommen wurde.
Sollte keine Anrechnung der Gewerbesteuer vorgenommen worden sein, kann der Einkommensteuerbescheid möglicherweise noch geändert werden wenn er gem. §164 AO unter dem Vorbehalt der Nachrprüfung erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit nach §129 AO in Betracht, da das Finanzamt bei Bearbeitung Ihres Falles alle erforderlichen Angaben zur Anrechnung der Gewerbesteuer vorliegen hatte.
Bitte prüfen Sie also Ihren Einkommensteuerbescheid 2015 darauf ob die Anrechnung der Gewerbesteuer vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall ist zu Prüfen ob der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO erlassen wurde. Gerne können Sie sich dann wieder bei mir über die Kommentarfunktion melden um ein mögliches weiteres Vorgehen miteinander zu besprechen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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