Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer
Fragestellung
Ich bin Gewerbetreibender der nicht bilanzieren muss.
Jetzt zu meiner Frage:
Meine Gewerbesteuer darf ich ja nicht mehr als Betriebsausgabe geltend machen.
Nun habe ich gelesen, dass der Einzelunternehmer gezahlte Gewerbesteuern bis zu einem Hebesatz von 380 % bei der Einkommensteuer anrechnen kann (§ 35 ESTG)
Wie gehe ich da vor? Wie und wann kann ich anrechnen?
Meine Einkommenssteuer zahle ich ja entweder nach dem Steuerbescheid oder die Steuerschuld für das Jahr wurde durch die vierteljährlichen Vorauszahlungen schon bezahlt. Der Gewerbesteuerbescheid folgt aber meist nach dem EkSt-Bescheid.
Wie kann ich also die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer anrechnen?
Danke im Voraus für Ihre Antwort
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen diese nachfolgend nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Gewerbetreibende werden durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer entlastet. Die Einkommensteuerermäßigung wird in Höhe des 3,8-Fachen des Gewerbesteuermessbetrages gewährt. Dieser Anrechnungsfaktor berücksichtigt die Nichtzugabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Zu beachten ist bei dieser Vorschrift, dass die tarifliche Einkommensteuer sich nur insoweit ermäßigt, als sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Ermäßigung ist außerdem begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.
Also, es handelt sich hierbei um die pauschal durchgeführte Anrechnung der Gewerbesteuerbelastung auf die Einkommensteuerschuld, die in § 35 EStG geregelt ist.
Das heißt, bei der Berechnung Ihrer jährlichen Einkommensteuer (im Einkommensteuerbescheid) wird Ihre Gewerbesteuerbelastung angerechnet.
Bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung erfolgt die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG in einer Nebenrechnung.
Nebenrechnung:
Beispiel:
Gewinn aus Gewerbetrieb (abzgl. evtl. Kürzungen, zzgl. evtl. Hinzurechnungen)
= Gewerbeertrag 100.550 €
Gewerbeertrag 100.500 € (abgerundet auf volle 100 €)
− Freibetrag 24.500 €
--------------------------
= Gewerbeertrag 76.000 €
76.000 € × Steuermesszahl 3,5 % = Messbetrag 2.660 € x 3,8= 10.108 €,
max. die anteilige Einkommensteuer im jeweiligen Jahr und
die max. tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.
Die Einkommensteuer ist um das 3,8fache des nach § 14 festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag zu vermindern.
Dieses ist in der Anlage G anzugeben.
Ich habe Ihnen, zum besseren Verständnis die Anlage G 2014 beigefügt.
Die Angaben zur Ermäßigung sind in Zeile 15 (im Beispiel: 2.660 EUR) und Zeile 16 (die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer) des Vordruckes einzutragen.
Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen sind grundsätzlich Bemessungsgrundlage die Einkünfte und die Einkommensteuerermittlung des Einkommensteuerbescheid aus dem Vorjahr maßgebend.
Wurde hier die Ermäßigung angerechnet, wird diese auch bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt, ggf. ist ein Anpassungsantrag der Vorauszahlungen beim Finanzamt zu stellen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
Sie haben ein Problem mit Ihrer Gewerbesteuer?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Steuerberatern kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
vielen Dank für Ihre ausführliche Erklärung des Sachverhaltes.
Bitte gestatten Sie mir noch eine Nachfrage.
Ich habe für das Jahr 2013 vor kurzem meine Einkommenssteuererklärung abgegeben und es versäumt die Gewerbesteuer anrechnen zu lassen.
Da der Bescheid noch nicht vorliegt kann ich deshalb noch eine berichtigte Anlage G nachreichen?
Habe ich es richtig verstanden wenn ich für 2013 dann folgende Nebenrechnung erstelle:
Gewerbeertrag in 2013: 28599 €
abgerundet auf 28500 €
- Freibetrag 24500 €
----------------------------------
Gewerbeertrag: 4000 €
4000 € x Steuermesszahl 3,5% =Messbetrag 140 € x 3,8 = 532€
In Zeile 15 trage ich dann 140 € ein.
In Zeile 16 trage ich dann 532 € ein.
Verstehe ich es richtig, dass sich dadurch für das Jahr 2013 meine Einkommenssteuer um 532 € vermindert?
Danke im voraus für eine kurze Rückantwort.
Eine positive Bewertung mache ich jetzt gleich anschließend.
Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende
C. W.
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage:
Die berichtigte Anlage G 2013 können Sie nachreichen.
Zeile 15 140 EUR, Zeile 16 kommt die von Ihnen für 2013 gezahlte Gewerbesteuer,
Das heißt: 140 EUR x Ihren Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde (ist der 320 %, dann 3,2= 448, ist dieser 400 %, dann 4,0= 560).
Ihre Einkommensteuer mindert sich grundsätzlich um die 532 EUR, max. aber die tatsächliche gezahlte Gewerbesteuer.
Vielen Dank für Ihre Bewertung und ein schönes Wochenende
Beste Grüße
Jeannette Uhlig
Ich habe alles verstanden. Sie haben mir sehr geholfen.
Liebe Grüße
C. W.