Eröffnungsbilanz
Fragestellung
Hallo,
Ich habe seit 3 Jahren eine Einzelfirma (Einzelhandel Optik-Uhren-Schmuck) die 2016 neu gegründet worden ist. Bisher wurde eine Einnahmen Überschuss Buchhaltung durchgeführt. Ab 2019 ist es notwendig zu bilanzieren (Mitteilung von Finanzamt wegen Umsatzgrenzen). In der Eröffnungsbilanz gibt es einen Anfangsinventur mit ca. 120.000 € Warenwert. Laut meinem Steuerberater ist dieser Betrag als Gewinn zu versteuern (kann aber auf 3 Jahre aufgeteilt werden).
Die Besonderheit ist, das das Geschäft zuvor von meinen Eltern geführt wurde und ich keinen Pachtvertrag habe der sowohl die Räume als auch den Warenbestand von 2016 beinhalten. Dem Pachtvertrag ist eine Inventur mit ca. 100.000 € Warenbestand anhängig.
Da sich die Anfangsinventur jetzt aus neuer Ware und teilweise der Ware aus dem Bestand der Pachtvertrages zusammensetzt, ist mir nicht klar, warum der Wert der Anfangsinventur voll als Gewinn einfließt. Müsste man nicht den Wert der Inventur des Pachtvertrages berücksichtigen?
Viele Grüße
R. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Johannes Kretzschmar
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne helfe ich Ihnen! Um die Fragen zu beantworten, möchte ich Sie bitten, mir ein paar Punkte genauer zu erklären, da es noch etwas unklar ist.
Sie schreiben, es gibt keinen Pachtvertrag bzgl. der Räume und der Waren.und dann, dass dem Pachtvertrag Waren mit 100.000 € zugrunde liegen. Liegt hier ein Tippfehler vor?
Haben Ihre Eltern den Betrieb an Sie übergeben und vermieten die Räume an Sie privat? Oder liegt eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor? Wer ist Eigentümer der alten und der neuen Ware?
Ggf. können Sie Ihren Steuerberater nochmal fragen.
Vielen Dank für die Ausführungen.
Beste Grüße
FK
Sie haben eine Frage zu Ihrer Einkommenssteuererklärung?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Steuerberatern kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
die Fragen beantworte ich, soweit mir mit den vorhandenen Unterlagen möglich, gerne.
Grundsätzlich wirken sich die in der Eröffnungsbilanz erfassten Vorräte beim Verkauf über den Wareneinsatz gewinnmindernd aus. Da in der Einnahme-Überschussrechnung diese im Normalfall bereits als Betriebsausgabe erfasst wurden, erfolgt eine Hinzurechnung für den Übernahmegewinn, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.
Dieser Übernahmegewinn kann auf Antrag auf das laufende und zwei folgende Jahre verteilt werden.
Laut § 5 Abs. 1 des Pachtvertrags haben Sie die Waren übernommen. Jedoch ist gem. § 5 Abs. 4 des Vertrags ein Mehr-/Minderwert bei Rückgabe des Lagers auszugleichen.
Ich verstehe Ihre Frage so: Sie haben die übernommenen Waren bisher nicht bezahlt (?), also keine Betriebsausgabe hierfür erfasst.
Eine Gewinnkorrektur ist vom Grundprinzip entbehrlich, soweit die Vorräte noch nicht bezahlt wurden. In der Praxis wird jedoch auch dieser Bestand gewinnerhöhend hinzugerechnet. Zum Ausgleich wird der Übergangsgewinn um die Verbindlichkeiten gegenüber dem Warenlieferanten gemindert. Ist evtl. eine Verbindlichkeit gegenüber dem Verpächter eingestellt worden?
Mit besten Grüßen
lt. Pachtvertrag müssen Sie den Wert des Warenlagers ersetzen, also wurde die Ware nicht geschenkt.
Der Ansatz einer Verbindlichkeit ggü. Verpächter ist mAn daher möglich.
Bitte beachten Sie jedoch, dass ich nicht alle Ausgestaltungen und die Behandlung der Vorjahre und bei den Eltern bzgl. Betriebsaufgabe kenne.
Fragen Sie den Steuerberater gezielt, warum die Korrektur beim Übergangsgewinn auch ohne bisherige Bezahlung erfolgt.
Beste Grüße