Sonstige Aktiva
Fragestellung
Guten Abend Frau Klüsener
Bilanz 2014 durch Steuerbüro.
Streit mit Steuerbüro.
2015 selbst gebucht durch mich.
2015 Bilanz mit Sage Buchhalter 50 selbst durch mich.
Sachverhalt: bei Eingabe der Anfangswerte in 2015 ist mir die Position 'Sonstige Aktiva' mit Euro 12.000,00 aufgefallen (meine Gehaltszahlungen aus 2014). Diese gehören doch eigentlich gar nicht in die Aktiva.
Frage: Wie bekomme ich diese Position 'Sonstige Aktiva' raus aus der Bilanz? Was muss ich richtig eingeben bei den Anfangswerten in 2015?
Vielen Dank für Ihre Mithilfe. D. N.
www.N.-flachglas.de
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Sie schreiben:
Bilanz 2014 durch Steuerbüro.
Bilanz 2015 mit Sage Buchhalter 50 selbst durch Sie.
Sachverhalt: bei Eingabe der Anfangswerte in 2015 ist Ihnen die Position 'Sonstige Aktiva' mit Euro 12.000,00 aufgefallen (meine Gehaltszahlungen aus 2014).
Grundsätzlich gilt:
Werte aus der Schlussbilanz zum 31.12.2014 sind gleich den Werten in der Eröffungsbilanz zum 01.01.15.
Sollte in diesen Werten ein Fehler sein, ist die Schlussbilanz zum 31.12.2014 bzw. der gesamte Vorgang in 2014 nicht richtig. Dann muss, wenn möglich, die Vorjahresbilanz geändert werden.
Gehaltszahlungen, ich nehme mal an, 1 TEUR pro Monat sind eigentlich Aufwand in 2014. Dies sollten Sie bitte erst einmal überprüfen.
Wie wurde dann weitergebucht?
Vielleicht haben Sie ja ein Verrechnungskonto Gesellschafter auf der Aktivseite und dann wurde durch mehrere Buchungen das Verrechnungskonto Gesellschafter geändert....bitte den gesamten Vorgang im Vorjahr überprüfen.
Sollte dieser
Vorgang wirklich falsch sein, versuchen Sie diesen Fehler in 2014 zu berichtigen: So ändert sich die Schlussbilanz zum 31.12.2014 und dann schlußfolgernd zum 01.01.2015.
Hierbei handelt es sich dann um eine Bilanzberichtigung: Das heißt, Sie berichtigen, den unrichtigen Bilanzansatz in 2014 durch den zulässigen Wert (R 4.4 EStR).
Unrichtig sind Werte, die gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder Handelsrechts oder gegen die einkommensteuerlich relevanten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verstoßen.
Sie müssen eine Bilanzberichtigung vornehmen, wenn Sie nachträglich erkennen, dass falsche Bilanzansätze vorgenommen wurden und es hierdurch zu einer Verkürzung der Steuern kommen könnte (§ 153 AO).
In anderen Fällen, in denen die Bilanz unrichtig ist, dürfen Sie auch nach Einreichung beim Finanzamt Änderungen vornehmen (§ 4 II EStG).
Grundsätzlich gilt:
Die Bilanzberichtigung erfolgt möglichst rückwirkend in dem Jahr, in dem der Fehler passiert ist; hat der Fehler Auswirkungen auf Folgejahre, so werden diese entsprechend berichtigt.
Ist die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem der Fehler unterlaufen ist, verjährt (Festsetzungsverjährung), erfolgt eine Berichtigung i.d.R. in der ersten Bilanz, in der die Fehlerberichtigung sich steuerlich auswirken kann. Bei Ihnen ist aber 2014, denke ich, noch nicht verjährt, so dass Sie die Bilanz berichtigen können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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