Erbe ausschlagen - welches Erbrecht gilt?
Fragestellung
Hallo,
ich haette einige kurze Fragen bezueglich des Ausschlagens eines Erbes.
Mein Vater ist in Deutschland verstorben und ich möchte nur sichergehen dass, falls ich das Erbe ausschlagen sollte, mein Erbrecht in der Türkei nicht beeinflusst wird.
Mein Vater ist türkischer Staatsbürger und ich bin deutscher.
Er ist in Deutschland verstorben und in der Türkei beerdigt worden.
Zudem hatte ich eine andere Frage: Ich bin der einzige Erbe da es sonst niemanden in der Familie gibt in Deutschland, d.h. es würde an den Staat übergehen.
Ich habe aber freunde von mir die Wohnung kurz betreten lassen um nach Papierzeugs zu suchen (ich selber wohne in Asien und konnte nicht einreisen). Ist das in irgendeiner hinsicht problematisch für die Ausschlagung des Erbes ?
Kurz zusammengefasst:
Muss ich das Erbe in Deutschland annehmen oder kann ich es ausschlagen ohne Probleme mit dem türkischen Erbe zu bekommen ?
Falls ich das Erbe ausschlage: ist es ein Problem dass meine Bekannten bereits in der Wohnung waren ?
Stimmt es dass die Frist für das Ausschlagen des Erbes 6 monate statt 6 wochen beträgt, da ich im Ausland wohne (in Thailand)
Falls ich das Erbe ausschlage, was sind die notwendigen Schritte ? Soweit ich verstanden habe könnte ich zu einem thailändischem Notar hier mit meinem Schreiben gehen, es bestaetigen lassen, und danach nach Deutschland dem entsprechenden Gericht zusenden. Ist es zulässig auf englisch ? Ich bin mir nicht sicher ob der Notar hier ein deutsches Schriftstück von mir beglaubigen würde, oder ob das für Notare normalerweise keine Rolle spielt.
Ich hoffe Sie können mir diesbezüglich weiterhelfen.
Vielen Dank im vorraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Muhammet Dörtkardes
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Antwort von Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
gerne habe ich Ihr Anliegen zu dem Thema Erbe ausschlagen bearbeitet.
Auf Ihre Fragen ergeben sich die folgenden Antworten:
1. Muss ich das Erbe in Deutschland annehmen oder kann ich es ausschlagen ohne Probleme mit dem türkischen Erbe zu bekommen?
Hier muss wie folgt unterschieden werden: Hat Ihr Vater unbewegliches Vermögen hinterlassen (Eigentumswohnung, Grundstück), ist deutsches Erbrecht anwendbar. Hat er bewegliches Vermögen hinterlassen (Möbel, Auto , Geld), gilt türkisches Recht. Hier müssten Sie abschätzen, was Inhalt des Erbes sein könnte. Zuständig für die Ausschlagung des Erbes ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, in dessen Bezirk sich die Nachlassgegenstände befinden.
2. Falls ich das Erbe ausschlage: Ist es ein Problem, dass meine Bekannten bereits in der Wohnung waren.
Das ist in der Regel kein Problem, es sei denn der Vater hätte dies schriftlich nicht gewünscht.
3. Frist für das Ausschlagen des Erbes bei Auslandsaufenthalt des Erben
Die Frist zur Ausschlagung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall des Erbes und dem Grunde der Berufunf Kenntnis erlangt, § 1944 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nur im usland gehabt hat (trifft hier nicht zu), oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
4. Schritte zur Ausschlagung des Erbes
Der hier geschilderte Fall ist sehr stark von internationalem Recht geprägt. Genaue Einzelheiten sind mir nicht bekannt. Der sicherste Weg ist hier, dass Sie sich wegen des Problems zunächst an die türkische Botschaft (Ihr Vater war türkischer Staatsangehöriger) und die deutsche Botschaft (ihr Vater hat in Deutschland gelebt) in Thailand wenden. Wenn diese nicht weiterhelfen können, sind hier das Nachlassgericht in dem Bezirk, in dem die vererbten Sachen (Wohnung) in Deutschland liegen sowie die türkische Botschaft in Deutschland zuständig.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
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1) DIe erbgegenstaende befinden sich alle in der tuerkei. d.h. ich wuerde es in deutschland ausschlagen aber in der tuerkei annehmen falls moeglich.
will nur nicht dass mein ausschlagen des erbes in dtschl irgendetwas in der tuerkei beeinflussen wuerde von den sachen die ich dort erbe.
falls sie das noch ganz kurz klarstellen koennten waere ich sehr verbunden.
gerne werde ich Ihr Anliegen bis Freitag, den 17.07.2020 um 16:00 Uhr klären.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel
Für die Abwicklung einer Erbschaft eines in Deutschland wohnenden und dort verstorbenen türkischen Staatsangehörigen ordnet Art. 22 IPRG (Türkisches Gesetz über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht) zwingend die Anwendung türkischen Rechts an. Das heißt, dass deutsches Recht hier gar keine Anwendung findet.
Wenn alle Sachen in der Türkei sind, findet türkisches Erbrecht Anwendung.
Eine Ausschlagung nach deutschem Recht wäre demnach nicht notwendig, weil kein deutsches Erbrecht und damit die Regeln über die Ausschlagung keine Anwendung finden.
Da ich aber nicht alle Einzelheiten des Falles kenne empfehle ich folgendes: Schreiben Sie dem zuständigen Nachlassgericht und erklären Sie den Fall. Man wird Ihnen entsprechend antworten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwältin Dominique Johanna Popiel