Erbe in Polen (Schulden) leben in Deutschland
Fragestellung
Zum Fall:
Ich (20) meine Schwester (18) und mein Bruder (12) haben unsere Mutter vor 4 Jahren verloren und somit ist jetzt der einzige Erziehungsberechtigte für meinen minderjährigen Bruder mein Vater.
Wir haben noch vor ca. 10 Jahren in Polen gewohnt, wo jetzt noch der Rest der Familie wohnt.
Wir wohnen jetzt in Rheinland-Pfalz
Da aber im Mai 2014 der Bruder (Der Onkel meiner Mutter) des Vaters meiner Mutter (Unser Großvater) verstorben ist und Schulden hinterlassen hat und alle nahestehenden Verwandten diese in Polen abschlagen konnten, haben wir vor kurzem erfahren, dass wir als Nächstes diese Schulden (deren Höhe keinem bekannt sind, da keiner Kontakt hatte und wir auch kein amtliches Schreiben bezüglich des Erbes erhalten haben) erben sollen.
Es wurde kein Testament hinterlassen, sodass dieses Erbe auf alle nächstfolgenden übergeschlagen wird.
Wie können meine Geschwister und ich dieses Erbe abschlagen.
Man beachte, dass mein Bruder 12 Jahre alt und somit noch geschäftsunfähig ist und über dieses Erbe nicht frei entscheiden kann.
Ist ein Polenbesuch dafür notwendig, bzw. würde er den geringeren Aufwand berechtigen.
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen und des ausgelobten Einsatzes folgendermaßen:
"Wie können meine Geschwister und ich dieses Erbe abschlagen.
Man beachte, dass mein Bruder 12 ist und somit noch geschäftsunfähig ist und über dieses Erbe nicht frei entscheiden kann.
Ist ein Polenbesuch dafür Notwendig, bzw. würde er den geringeren Aufwand berechtigen."
Gem. § 1018 ZGB können Sie das Erbe ausschlagen, indem Sie die Ausschlagung vor dem polnischen Nachlassgericht zur Niederschrift erklären oder eine schriftliche Ausschlagungserklärung behördlich beurkunden lassen.
Für die Ausschlagung haben Sie 6 Monate ab Kenntnis der Erbenstellung Zeit.
Es besteht keine Rechtssicherheit, dass eine entsprechende Ausschalgungserklärung vor einen deutschen Notar oder einem polnischen Konsul akzeptiert wird, da Art. 1018 ZGB von polnischen Gerichten so ausgelegt wird, dass die örtlichen Formerfordernisse eingehalten werden müssen.
In Ihrem Fall kommt noch die Besonderheit hinzu, dass Sie und Ihre Schwester als Vormund vom minderjährigen Bruder diese Erklärung für ihn abgeben müssen. Hierzu ist der entsprechende Vormundschaftsbeschluss vorzulegen.
Falls dieser in deutscher Sprache verfasst wurde, benötigen Sie eine offizielle Übersetzung ins polnische, damit die Abgabe der Ausschlagung für den Bruder anerkannt werden kann.
Fazit:
Da bei fehlender oder formunwirksamer Ausschlagung das Erbe per Gesetz als angetreten wird und Sie damit die Schulden übernehmen, sollten Sie in Polen die Ausschlagung erklären.
Setzen Sie sich mit dem Nachlassgericht in Verbindung und vereinbaren Sie unter Schilderung des Anliegens einen Termin. Fragen Sie nach, ob Sie neben Ausweisdokumenten und Vormundschaftserklärung nebst Übersetzung noch etwas benötigen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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Bewertung des Kunden
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Alles einwandfrei.
Vielen Dank
Wie lange dauert es eine solche Vormundbeschebescheingung beim Familiengericht zu beantragen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen tag!
Könnten Sie dazu etwas sagen
Vielen Dank
wir haben heute erfahren, dass das Erbe noch ein Grundstück mit einschließt, sodass nach Paragraph 1643 BGB eine Genehmigung zur Abschlagung notwendig ist, ist das richtig?
Könnten Sie einschlägige Paragraphen nennen unter denen mein Vater diese Genehmigung beim Familiengericht beantragen kann.
Nunmehr ergänzen Sie den Sachverhalt um einen völlig neuen Sachverhalt.
Bitte zahlen Sie weitere 45 Euro, zur Bearbeitung Ihres schlussendlich neuen Anliegens, damit Ihr Anliegen für beide Seiten zufriedenstellend gelöst werden kann.