Nachträgliche Anrechnung von Schulden beim BAföG
Fragestellung
Guten Abend,
ich habe eine Frage zum Sozialrecht, genauer zum BAföG:
Beim Beantragen des BAföGs muss man selbstverständlich die eigenen Vermögensverhältnisse angeben, wobei es für das eigene Kapitalvermögen einen zugestandenen Freibetrag von 5200 € gibt. Alles was über diese Summe hinausgeht wird angerechnet.
Nun verfügte ich im September 2011 bei der Antragsstellung über ein Vermögen von über 8000 €, dementsprechend wurden mir knapp 3000 € angerechnet. Ich hätte damals allerdings Schulden in Höhe von ca. 5000 € angeben können, was ich nicht tat, weil ich schlicht nicht daran gedacht habe, dass ich diese Schulden habe. Die Schulden ergaben sich aus einem Studienbeitragsdarlehen von der KfW-Bank. Hätte ich die Schulden angegeben, wären sie mit meinem Vermögen verrechnet worden.
Meine Frage: Kann ich diese Schulden nachträglich irgendwie geltend machen? Natürlich kann ich schriftlich nachweisen, dass ich zum Zeitpunkt der Antragstellung diese Schulden hatte. Könnte ich somit die angerechneten 3000 € wieder rückerstattet bekommen? Andersrum kann das BAföG-Amt ja auch noch Jahre Später Rückforderungen anstellen.....
Vielen Dank schonmal für die Beantwortung und beste Grüße,
Ein armer Student
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Schulden werden grundsätzlich geltend gemacht werden können.
Der Einwand von Schulden aus Darlehen bewirkt nach § 28 BAföG, dass diese Beträge von dem Vermögen abzuziehen sind.
Entscheidend ist dabei, dass die Schulden müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden haben; insoweit gilt das Stichtagsprinzip.
Diese Voraussetzungen liegen vor, so dass der Geltendmachung zunächst nichts im Wege steht.
Allerdings befürchte ich, dass derzeit ein Verwertungshindernis bestehen würde, da Sie die Kenntnis vom Vorhandensein der Schulden hatten.
Sie müssten schon darlegen können, dass besondere Umstände vorgelegen haben, die das Unterlassen der Nennung der Schulden dann entschuldbar machen würden. Derzeit kann nich nicht erkennen, wie dass gelingen sollte.
Der - objektiv - fehlerhafte damalige BAföG Bescheid kann ansonsten nicht angefochten werden, da die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind.
Möglich wäre also nur, bei der Neubeantragung diese Änderung einzubringen
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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vielen Dank für die zügige Beantwortung meiner Frage.
Der Grund warum ich an diese Schulden nicht dachte war, dass ich bis vor Kurzem noch davon ausging, dass die Gelder vom Studienbeitragsdarlehen der KfW-Bank letztlich in den gleichen Topf geschmissen werden wie das Darlehen vom BAföG....dieser Logik folgend hätte ich die Schulden durch das Studienbeitragsdarlehen nicht anführen können, weil man ja auch das Darlehen vom BAföG verständlicher Weise nicht als Schulden bei der Antragsstellung deklarieren kann. Ich wusste einfach nicht, dass diese beiden Darlehen nichts miteinander zu tun haben.
Aber diese Fehlannahme würde wohl kaum als besonderer Umstand gelten, der die Nichtnennung dieser Schulden erklärt, oder?
Generell frage ich mich, wieso zwar eine nachträgliche Anrechnung der offensichtlich bestandenen Schulden nicht möglich ist, andersrum das BAföG-Amt aber auch 10 Jahre später noch etwaige Rückforderungen geltend machen kann, wenn zum Beispiel nach Datenabgleich herauskommen sollte, dass ich über mehr Vermögen verfügte als angegeben. Müsste hier nicht für beide Seiten das gleiche Recht gelten?
Beste Grüße,
der leider immer noch arme Student
meine Bedenken hatte ich ja bereits mitgeteilt. So richtig ausgeräumt werden diese auch mit Ihrer Ergänzung jetzt nicht.
Aber Sie sollten es versuchen. Denn was haben Sie zu verlieren? Auch bei den laufenden Anträgen wäre das ja sowieso zu berücksichtigen.
Gleiches Recht für alle Seiten? Vermutlich studieren Sie nicht Rechtswissenschaften. :-)
Insoweit werden Sie kaum darauf hoffen können, obwohl der Ansatzpunkt eigentlich richtig wäre. Aber zum einem erhalten Sie Leistungen - zum anderen fordern sie nun (eigentlich berechtigterweise) Nachzahlungen dieser Leistungen, die aufgrund Ihrer fehlerhaften Angaben dann zu leisten wären, obwohl alle Rechtsmittelfristen abgelaufen sind.
Ich denke, mit den Gleichbehandlungsgrundgedanken werden Sie dann nicht weiter kommen, da es vielleicht doch nicht so gleich ist, wie es zugegebenermaßen auf dem ersten Blick erscheinen mag.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
vielen Dank für die Erleuterung. Soll ich dann einfach einen schriftlichen Antrag stellen, in dem ich mein Anliegen schildere?
Beste Grüße
Sie stellen ganz normal den Antrag auf Neuberechnung und Nachzahlung der vorenthaltenen Beträge.
Dabei teilen Sie mit, dass damals offenbar die Berechnung fehlerhaft gewesen ist und Schulden versehentlich nicht berücksichtigt worden seien.
Beantragen Sie dann die Neuberechnung - aussagekräftige Kreditunterlagen müssen Sie beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
vielen Dank, dann mach ich das so!
Beste Grüße!
machen Sie es so und viel Glück.
Sollte ein negativer Bescheid kommen, beachten Sie bitte unbedingt die Rechtsmittelfristen. Natürlich können Sie sich dann gerne bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
vielen Dank, das ist sehr nett von Ihnen!
Viele Grüße!