Erbausschlagung/Ablauf Verfahren/Erblasser Deutschland/gesetzl. Erbe Österreich
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unser Angehöriger ist vor 3 Monaten an seinem Wohnsitz in Deutschland verstorben.
Der nächste Verwandte ist sein Bruder-wohnhaft in Österreich. - somit gesetzlicher Erbe.
Wir haben bisher keine Nachricht vom zuständigen Nachlassgericht erhalten und dort liegt nach telefonischer Auskunft auch bis dato kein Akt auf.
Es gibt kein Testament.
Der Erbe(Bruder) möchte die Erbschaft von Österreich aus ausschlagen (6 Monate Frist) da Schulden vorliegen, und er gesundheitlich nicht in der Lage ist dies in Deutschland vor Ort zu tun. Nach unseren Informationen ist es möglich eine Erbausschlagungserklärung am Honorarkonsul der deutschen Botschaft in Wien zu unterschreiben-bzw. dort auch beglaubigen zu lassen.
Können wir diese Erklärung dann einfach (mit Sterbeurkunde?) an das deutsche Nachlassgericht per Post senden und die Sache ist damit erledigt?
Wie ist dann der weitere Ablauf bzw. Dauer des Verfahrens und mit welchen Gerichtskosten ist hier für die Angehörigen zu rechnen?
Wenn der Erbe(Bruder des Toten) die Erbschaft ausschlägt, müssen das dann all seine Kinder(Nichten u. Neffen des Toten) u. Enkelkinder auch so machen um nicht selbst zu Erben zu werden und für die Schulden zu haften? Die gesamte Familie wären an die 15 Personen!!!
Und falls ja benötigen wir für die minderjährigen Enkelkinder irgendwelche Zustimmungen vom Familiengericht oder reichen in diesem Fall die beglaubigten Unterschriften aller Sorgeberechtigten für den Erbausschlag? Wie ist das mit 2 noch ungeborenen Kinder-kann man auch hierfür sofort das Erbe ausschlagen?
Sind die Erben zuständig die Bank zu informieren und sämtliche Finanzsachen zu regeln wenn wir Erbe ausschlagen möchten?
Der Tote hat in einer Eigentumswohnung einer bekannten Familie zur Untermiete gewohnt.
Der Vermieter hat uns über die Hausverwaltung verständigt und möchte von uns eine Kündigung und Räumung der Wohnung? Fällt das wirklich in den Aufgabenbereich des Erben, selbst wenn er das Erbe ausschlägt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Fr. JH
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Erinsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid ausdrücken. Zur Sache führe ich folgendes aus:
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht, d.h. sie wird erst wirksam, wenn sie dem zuständigen Nachlassgericht zugeht.
Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben.
Das geht bei einem Notar in Deutschland oder einer deutschen Auslandsvertretung, wie etwa einem Konsulat oder eine Botschaft. Das haben Sie bereits richtig recherchiert.
Die Beglaubigung der Unterschrift kann gegen eine Gebühr und unter
Vorlage des gültigen Reisepasses oder Personalausweises in der Deutschen Botschaft
in Wien – Rechts- und Konsularreferat (Strohgasse 14c, 1030 Wien) oder bei einem der
deutschen Honorarkonsuln in Österreich vorgenommen werden. Die Öffnungszeiten und
weiteren Kontaktdaten können Sie der jeweiligen Internetseite entnehmen.
Die Gebühr können Sie direkt vor Ort beziehungsweise vorab telefonisch erfragen.
In Wien gilt Folgendes bei der Deutschen Botschaft:
Eine Terminvereinbarung ist für eine Erbausschlagung nicht erforderlich, die Gebühr beträgt € 20.
Es gibt dort bei der Deutschen Botschaft in Wien (siehe Internet) auch ein betreffendes Merkblatt beziehungsweise ein Muster einer Ausschlagungserklärung, was Sie verwenden können. In der Tat wäre es dann auf dem Postweg an das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zu versenden, am besten per Einschreiben.
Zu Ihrer weiteren Frage „ Wenn der Erbe (Bruder des Toten) die Erbschaft ausschlägt, müssen das dann all seine Kinder(Nichten u. Neffen des Toten) u. Enkelkinder auch so machen um nicht selbst zu Erben zu werden und für die Schulden zu haften?“
Richtig, alle anderen Verwandten müssen das ebenfalls erledigen, um die Erbschaft auszuschlagen und nicht für die Schulden haften zu müssen.
Die potentiellen Erben, die das Erbe wirksam ausgeschlagen haben, müssen sich sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Tätigkeiten enthalten, sind also dann nicht mehr in Bezug auf den Nachlass handlungsfähig, also auch nicht gegenüber Banken, Versicherungen , Vermieter und so weiter; man kann ja auch da entsprechend eine Ausschlagungserklärung vorlegen.
Die Ausschlagung ist als nach dem Minderjährigenrecht des BGB einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weshalb der Minderjährige selbst sie nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter erklären kann.
Die gesetzlichen Vertreter brauchen für die Ausschlagung/die Einwilligung unter Umständen eine familiengerichtliche Genehmigung, was beim Gericht anzufragen wäre.
Zu den schon gezeugten Kindern:
Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hält in § 1923 Erbfähigkeit fest:
“(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.“
Aber ausschlagen kann man nur, wenn man schon geboren ist und dann gilt in der Tat das, was ich oben dazu geschrieben hatte, also die oben genannte Vorgehensweise. Vorher kann auch noch keine Ausschlagungsfrist laufen. Diese beginnt also erst mit der Geburt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Antwort des Experten: Vielen Dank, das freut mich sehr, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.