Einnahmenüberschussrechnung
Beantwortet von Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rainer Krieger in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Steuerberater,
zu meiner Einnahme-Überschuss-Rechnung für die Einkommensteuererklärung habe ich zwei Fragen:
1.
Zahlung einer Rechnung mit Rechnungs-/Leistungsdatum 10.12.2012 zum Jahresende 2012, aber mit Buchungsdatum laut Kontoauszug 02.01.2013:
Gehört der Aufwand und die daraus resultierende Vorsteuer zu 2012 oder zu 2013?
2.
Finanzamt bucht die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal 2012 am 15.01.2013 vom Bankkonto ab:
Gehört der Aufwand zu 2012 oder zu 2013?
Bitte nennen Sie mir auch die Paragraph/Nachweise auf die sich Ihre Antwort stützt, damit ich diese bei einer Steuerprüfung nennen kann.
Freundliche Grüße
RK
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rainer Krieger
Sehr geehrte/r Ratsuchende
Ihre oben gestellten Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1.
Es gilt das Abflussprinzip. Sie können den Nettobetrag und die Vorsteuer aus der Rechnung noch für das Jahr 2012 als Betriebsausgaben geltend machen, wenn das der Betrag bis 31.12.2012 abgeflossen ist. Dafür ist nicht das Buchungsdatum der Bank sondern die Wertstellung entscheidend. Diese Datum stellt ebenfalls auf Ihrem Kontoauszug. Erfolgte die Wertstellung noch bis 31.12.12 liegen Betriebsausgaben für 2012 vor.
§ 11 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 EStG
2.
Die Umsatzsteuer-VZ gehört als Betriebsausgabe in das Jahr 2013.
Damit diese Zahlung noch in 2012 angesetzt werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
a. Es muss sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung handeln. Dies ist bei einer Umsatzteuer VZ immer der Fall (BFH vom 01.08.1971 BStBl. II S.282 und BMF-Schreiben vom 10.11.2008 BStBl. I S. 958)
b. Die Zahlung muss regelmäßig kurze Zeit nach dem 31.12. abgeflossen sein. Dies ist ein Zeitraum von max. 10 Tagen (Verwaltungshinweis zu § 11 EStG und BFH vom 24.07.1986, BStBl. 1987 II S. 16)
Bei Ihrer Zahlung ist die erste Voraussetzung erfüllt, die zweite nicht.
Sie können dies im nächsten Jahr so gestalten, das Sie den Umsatzsteuerbetrag vor dem 10.01 an das Finanzamt überweisen. (Wenn dies sinnvoll ist.)
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Krieger
Sie haben eine Frage zu Ihrer Einkommenssteuererklärung?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Steuerberatern kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!