Nachträglich vom Kunden erstattete Umsatzsteuer
Fragestellung
Für das Jahr 2009 habe ich in 2015 nachträglich Umsatzsteuer zu entrichten, da ich 2009 oberhalb der Kleinunternehmergrenze lag. Die Nachzahlung kann ich als Betriebsausgaben geltend machen.
Soweit klar.
Jetzt konnte ich mich mit dem Kunden aus 2009 einigen und habe über eine Korrektur der Rechnung (Ausstellung einer Gutschrift und anschliessender Ausstellung einer neuen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer) nachträglich die Umsatzsteuer in Rechnung und damit erhalten können.
Wie ist diese für Leistungen aus 2009 nachträglich eingenommene Umsatzsteuer einzuordnen? Sind dies analog zu den oben genannten Betriebsausgaben nun Betriebseinnahmen? oder
muss ich die in 2015 für 2009 erhaltene Umsatzsteuer in der aktuellen Umsatzsteuervoranmeldung angeben?
Meine jährlichen Umsatzsteuerstattungen sind definitiv nur ein Bruchteil der abgeführten Umsatzsteuern.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Fragensteller/in,
vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Frage!
Aus Ihrer Fragestellung entnehme ich, dass Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, denn nur in diesem Kontext stellt die für das Jahr 2009 nachzuzahlende USt eine Betriebsausgabe dar. Ferner gehe ich davon aus, dass Sie die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen ("Istversteuerung").
Zu den Betriebseinnahmen im Rahmen der EÜR gehört neben den Nettoerlösen ja auch die vereinnahmte Umsatzsteuer. Erhalten Sie nunmehr die USt auf einen (früheren) Umsatz nachgezahlt, so handelt es sich ebenfalls um eine (Brutto-) Betriebseinnahme. Streng genommen haben Sie dem Kunden durch die Gutschrift den ursprünglichen (netto-) Rechnungsbetrag "erstattet" und sodann den neuen Bruttorechnungsbetrag erhalten. Im Saldo haben Sie damit nur die neu berechnete Umsatzsteuer bekommen. Diese müssen Sie in der laufenden USt-Voranmeldung (2015) wie einen "Bruttoumsatz" behandeln, denn der Ursprungsumsatz wurde ja bereits für das Jahr 2009 (nach-) versteuert.
Zur Verdeutlichung bringe ich ein kleines (vereinfachtes) Beispiel:
Ursprungsrechnung (2009): netto (= brutto) 2.000,00 €
Nachversteuerung hieraus für 2009: 19/119 von 2.000,00 € = 319,33 €
(bereits an das FA gezahlt)
Nachzahlung des Kunden (2015): 380,00 € (19% auf 2.000,00 €)
Deklaration in der USt-Voranmeldung: Netto (Bemessungsgrundlage) (100/119 von 380,00 €) 319,33 €, darauf 19% USt = 60,67 € Zahlung an FA
Gesamt haben Sie nun (319,33 + 60,67 =) 380,00 € gezahlt, was genau der USt auf netto 2.000,00 € entspricht.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantworten konnte. Falls etwas fehlen oder unklar sein sollte, nutzen Sie bitte die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine gute Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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verbindlichen Dank für Ihre ausführliche und nachvollziehbare Ausführung.
Gestatten Sie mir bitte eine Nachfrage, da das Finanzamt bei mir eine andere Berechnungsmethodik gewählt hat.
Um in Ihrem Beispiel zu bleiben:
Ursprungsrechnung (netto=brutto)= 2.000€
Nachversteuerung für 2009: 19% von 2.000€=3.800€ abzgl. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern (150€) (Diese hatte ich ursprünglich nicht geltend gemacht bzw. berücksichtigt und wurden vom Finanzamt in Ansatz aufgrund der eingereichten Belege ermittelt.)
Zahlung an das Finanzamt: 3.650€
Nachzahlung des Kunden (2015): 3.800€
Wenn Sie freundlicherweise hierzu noch bitte die weitere Vorgehensweise für die USt-Voranmeldung darstellen könnten.
Mit besten Grüßen
Abzüglich der 150 € Vorsteuern ergibt sich dann eine Zahllast von 230 € --> korrekt???
Ursprungsrechnung (netto=brutto)= 2.000€
Nachversteuerung für 2009: 19% von 2.000€=380€ abzgl. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern (15€) (Diese hatte ich ursprünglich nicht geltend gemacht bzw. berücksichtigt und wurden vom Finanzamt in Ansatz aufgrund der eingereichten Belege ermittelt.)
Zahlung an das Finanzamt (2015): 365€
Nachzahlung des Kunden (2015): 380€
Wenn Sie freundlicherweise hierzu noch bitte die weitere Vorgehensweise für die USt-Voranmeldung darstellen könnten.
Zu Ihrer eigtl. Frage: wenn der Kunde nun die 380,00 € nachzahlt, brauchen Sie - wegen der eigentümlichen Berechnung des FA - diesen Betrag nicht nochmals in die Voranmeldung aufzunehmen, denn Sie haben ihn ja bereits versteuert bzw. gezahlt. Ein anderes Ergebnis (s. meine ursprüngliche Antwort) ergibt sich bei der EÜR, denn hierin müssen Sie natürlich sehr wohl den (vom Kd nachgezahlten) Betrag als Betriebseinnahme ansetzen.
Ich hoffe, dass das nun so weit für Sie verständlich ist und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
MfG U. Hiller, StB