Gewerbebetrieb Photovoltaik "Gebührenanrechnung"Folgejahr
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Herr Hiller,
Ich bin gerade dabei, die EÜR für 2014, die Umsatzsteuererklärung für 2014 und die "Anlage G, "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" " auszufüllen
Wie in der Anlage zu sehen, habe ich im Jahr 2014 meine Steuererklärung für 2012 und 2013 durch ein Steuerberatungsbüro machen lassen und Gesamtkosten in Höhe von 1163,82€ bezahlt. Ein Teil dieser Kosten betrifft ja den Gewerbebetrieb "Photovoltaikanlage", die man ja normalerweise im Nachfolgejahr anrechnen kann.
Auch gab es vom Finanzamt folgende Abzüge bzw. Erstattungen im Jahr 2014:
-810,93€ Umsatzsteuernachzahlung für 2012,
Allgemeine Erstattung Finanzamt für 2012 +202,30€
Umsatzsteuernachzahlung für 2013, ABER ERST AM 22.02 2015 abgebucht (zählt vielleicht nicht zur Einkommenssteuererklärung 2014: - 749,77€,
Soweit ich mich eingelesen habe, ist auch ein Teil dieser Kosten abzusetzen.
Meine Frage: WELCHE TEILE DIESER KOSTEN KÖNNEN WO IN DER STEUERERKLÄRUNG FÜR DAS JAHR 2014 BERÜCKSICHTIGT WERDEN ?
Ich bin deswegen verunsichert, weil in der EÜR für die beiden Jahre 2012 und 2013 bereits Posten mit dem Titel "Abschluss bzw. Prüfungskosten" enthalten sind, wo, wie ich gelesen habe bereits die voraussichtlichen Gebühren, die der Steuerberater in Rechnung stellen wird, (ohne Vorsteuer) angerechnet wurden. Ich möchte also vermeiden, dass ich jetzt etwas geltend mache, was bereits in den vorigen Steuererklärungen angerechnet wurde.
Folgende Anlagen liegen bei:
Rechnungen der Steuerberatungsgesellschaft
EÜR aus 2012/2013
Kontoauszüge Zahlungsverkehr Finanzamt 2014
Meine EÜR für 2014
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage,
freundliche Grüße,
B.K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Frage!
Da Sie den Gewinn aus dem Betrieb der PV-Anlage durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, EStG) ermitteln, ist Ihre Frage eigentlich ganz einfach zu beantworten: für das Jahr 2014 setzen Sie genau die Beträge als Betriebsausgaben ab, die im Jahr 2014 bezahlt wurden.
Im Einzelnen:
1. Steuerberatungskosten
Abzugsfähig sind die Kosten der Gewinnermittlung, der Umsatzsteuer-Jahreserklärung sowie der Gewerbesteuererklärung. Ausweislich der Rechnung des StB für das Jahr 2012 sind dies in 2014 152,80 € zuzüglich der darauf entfallenden, als Vorsteuer abzugsfähigen, Mehrwertsteuer in Höhe von 19% = 29,03 €. Für das Jahr 2013 (Rechnung ebenfalls aus 2014) ergeben sich 201,80 € (einschl. Kosten der "Abschlussvorbereitung") zuzüglich Mehrwertsteuer 19% = 38,34 €.
Bitte fragen Sie Ihren (ehemaligen) Steuerberater, um welche Kosten es sich bei den auf dem Sachkonto 4957 (Abschluss-/Prüfungskosten) gebuchten Beträgen handelt. Eine "Doppelberücksichtigung kann ich mir wegen der Systematik der jährlichen Vereinnahmung/Verausgabung nicht vorstellen, denn in diesen Positionen kann ja nur Aufwand der Jahre 2012 bzw. 2013 enthalten sein. Eine "Vorwegnahme" des Aufwands (z.B. durch Bildung einer Rückstellung) ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht möglich.
Die Kosten der Bescheidprüfung betreffen m.E. den Einkommensteuerbescheid und sind damit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Umsatzsteuer (USt)
Die nachgezahlte USt betrifft ja in vollem Umfang den Betrieb der PV-Anlage und ist daher vollständig als Betriebsausgabe abziehbar. Abzugsfähig sind wiederum die im Jahr 2014 entrichteten Beträge, also mit Sicherheit die Nachzahlung für 2012 in Höhe von 810,93 €. Der im Jahr 2015 gezahlte USt-Betrag für 2013 ist erst in der Gewinnermittlung 2015 zu berücksichtigen.
Die am 09.07.2014 erhaltene Einkommensteuererstattung ist für Ihre Gewinnermittlung unerheblich (Einkommensteuer = privater Aufwand, § 12 Nr. 3 EStG).
Hinweis zum anliegenden Muster Ihrer Gewinnermittlung:
die Position "anrechenbare Vorsteuer" brauchen Sie nur zu befüllen, wenn Sie Leistungen von anderen Unternehmer bezogen haben, die Ihnen dafür Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt haben. Die Kosten (z.B für Steuerberater) werden in der Gewinnermittlung netto ausgewiesen (hier (s.o.) 354,60 €), die Vorsteuer in Höhe von (s.o.) 67,37 € wird unter "anrechenbare Vorsteuer" als Betriebsausgabe ausgewiesen. Natürlich bringen Sie diesen Betrag auch in der USt-Erklärung in Abzug.
Wenn Sie die Gewinnermittlung selbst anfertigen (z.B. mit Excel o.ä.) und dafür kein Buchhaltungsprogramm benutzen, benötigen Sie übrigens keinen "Kontennachweis", da Sie ja auch nicht auf Konten buchen.
Ich hoffe, nun alle Ihre Fragen vollständig und verständlich beantwortet zu haben. Falls Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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