Einkommenssteuerpflicht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Peiker,
gerne nehme ich Ihr Angebot an, meinen Fall zu schildern:
Ich leiste an meinen Sohn monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 800 EUR,
wobei ich den Höchstbetrag steuerlich als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs 1 EstG) absetze.
Nach meinen Informationen unterliegt er als Empfänger dieser Leistungen nicht der Versteuerung.
Nun möchte ich die 800 EUR auf 1.500 EUR erhöhen.
Unterliegt er damit der Einkommenssteuerpflicht ?
Verwirke ich dadurch die Abzugsfähigkeit nach § 33 a ?
Die zusätzlichen 700 EUR sollen zweckgebunden sein und von ihm als freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, zusätzlich zu den bisherigen 500 EUR, die er bereits bisher dort einzahlt.
Ich bedanke mich und stehe für Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Gerken
Zusätzliche Information:
Mein Sohn ist 32 und studiert dies und das. Es gab Phasen, in denen er nicht studierte, sich aber auch nicht offiziell arbeitslos meldete. Gearbeitet hat er bisher nicht. Verfügt also nicht über eigene Einnahmen. Er besitzt Aktien im Wert von ca. 13.000 EUR und entsprechende Dividenden.
Wir wohnen getrennt, er allein in meiner Eigentumswohnung.
Mein zu versteuerndes Einkommen lag 2014 bei ca.36.700 EUR.
Ich bin Teileigentümerin eines EFH.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich danke Ihnen vielmals für Ihre Nachricht. Ihre Fragen kann ich Ihnen gerne auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Da Ihr Sohn das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht für ihn kein Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag. Mit Ausnahme der Dividenden hat Ihr Sohn kein eigenes Einkommen, somit liegt bei Ihm eine Unterhaltsbedürftigkeit vor. Als Elternteil sind Sie daher gegenüber Ihrem Sohn Unterhaltspflichtig. Die Unterhaltszahlungen können Sie grundsätzlich, wie Sie bereits richtig erkannt haben, gem. § 33a Abs.1 EStG als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dass Ihr Sohn zeitweise nicht aktiv studiert hat schadet der Absetzbarkeit der Unterhaltszahlungen ich, sofern für den betreffenden Zeitraum nachgewiesen werden kann, dass Ihr Sohn an einer Hochschule eingeschrieben und keine Einkünfte hatte.
Die Unterhaltszahlungen können Sie bis 9.000 € jährlich steuerlich absetzen. Alle Zahlungen darüber hinaus, können nicht berücksichtigt werden. Durch höhere Unterhaltszahlungen als 9.000 € jährlich verwirken Sie die Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen insgesamt nicht. Diese sind lediglich steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Den Unterhaltszahlungen sind die Einkünfte Ihres Sohnes gegenzurechnen, soweit diese 624 € im Kalenderjahr übersteigen. Gemäß Ihren Angaben erhält Ihr Sohn Dividenden. Bei einer entsprechenden Höhe dieser Dividenden müssten diese also Ihren Unterhaltszahlungen angerechnet werden.
Bei Ihrem Sohn sind die Unterhaltszahlungen (auch soweit sie den ansetzbaren Höchstbetrag übersteigen) einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Auch liegt kein für die Schenkungsteuer relevanter Sachverhalt vor, da Sie Ihrem Sohn wohl nicht deutlich mehr zahlen als er für seinen Lebensunterhalt benötigt.
Die zweckgebundenen Zahlungen für die Rentenversicherung Ihres Sohnes wirken sich auf die absetzbaren Unterhaltszahlungen nicht aus. Jedoch könnten Sie die Zweckbindung dahingehen ändern, dass Sie Ihrem Sohn dessen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlten. Diese Zahlungen könnten Sie dann ebenfalls noch steuerlich absetzen, auch wenn die 9.000 € Grenze bereits erreicht ist. So können Sie also einen höheren Steuervorteil erreichen. Allerdings ist dies natürlich nur in der Höhe möglich, in welcher tatsächlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Weitere Voraussetzung ist zudem noch, dass Ihr Sohn die von ihm gezahlten Beiträge steuerlich nicht als Sonderausgaben geltend macht. Da Ihr Sohn aber nur ein recht geringes steuerpflichtiges Einkommen hat (Dividenden), ist der Sonderausgabenabzug dieser Beiträge bei ihm steuerlich nicht relevant.
Fazit:
- Die Erhöhung Ihrer Unterhaltszahlungen wirkt sich auf die grundsätzliche Absetzbarkeit der Unterhaltszahlungen nicht negativ aus.
- Bei Ihrem Sohn sind die Unterhaltszahlungen keine steuerpflichtigen Einnahmen.
- Ihren Unterhaltszahlungen sind die von Ihrem Sohn erhaltenen Dividenden gegenzurechnen, soweit diese 624 € im Kalenderjahr übersteigen.
- Um eine höhere Absetzbarkeit der Unterhaltszahlungen zu erreichen, können Sie einen Teil er Unterhaltszahlungen zweckgebunden für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Ihres Sohnes bezahlen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne über die Kommentarfunktion an mich wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
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Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker