internationales Erbsteuerrecht Europa
Fragestellung
Ich habe von meiner deutschen Patentante die bis zum Todesfall in Deutschland wohnhaft war 35.000€ geerbt. Es gab kein Testament, meine 2 Geschwister und ich sind die einzigen rechtlichen Erben. Der genannte Betrag bezieht sich auf meinen Anteil. Ich selbst habe deutsche Staatsangehörigkeit, habe seit 1988 mit steuerlicher Residenz in Spanien/Andalusien gelebt und habe jetzt seit Mai 2012 meinen offiziellen Wohnsitz in Italien. Da ich noch ein Haus in Spanien habe, habe ich noch Steuerpflichten in Spanien.
Ich arbeite nicht und bin daher nicht Einkommenssteuerpflichtig.
Ich würde gerne wissen ob es eine Verpflichtung gibt die Summe im gegenwärtigen Land des Wohnsitzes zu empfangen und steuerlich abzurechnen, oder ob es die Möglichkeit gibt, die Summe in Deutschland, Spanien oder Italien zu empfangen und damit dem jeweiligen Steuerrecht Pflichten zu leisten.
Falls letzeres der Fall ist, würde ich gerne wissen in welchem Land die günstigste Besteuerung anfallen würde.
Falls dies Deutschland wäre, wäre es möglich die Summe auf meinen Namen im Konto meiner Tochter zu empfangen, ohne dass sie dadurch steuerlich belastet wird?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
leider gibt es im Falle des Erwerbs von Todes wegen keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr.
Da Ihre Tante in Deutschland ihren Wohnsitz hatte ist der gesamte Erwerb in Deutschland steuerpflichtig § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErStG.
Als Neffen oder Nichten haben Sie jeweils einen Freibetrag von 20.000,00 €, wenn Sie auch Inländer sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 5). Hierbei könnte bei Ihnen der § 2 Abs. 1 Satz 2 b) ErStG greifen, wenn Sie nicht länger als 5 Jahre im Ausland waren.
Andernfalls reduziert sich Ihr Freibetrag auf 2.000,00 €!
Nur wenn sog. Inlandsvermögen (§ 121 BewG) vorliegt, z. B. Betriebsvermögen oder Grundvermögen, können Sie beantragen, dass Ihr Anteil wie bei unbeschränkt steuerpflichtigen besteuert wir, also mit 20.000,00 € Freibetrag (§ 2 Abs. 3 ErStG).
Da es nur Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schwede, Schweiz und den USA gibt, kann es also in Ihrem Fall auch zur doppelten Steuerpflicht kommen und Deutschland und in Italien. Österreich z. B. hat die Erbschaftsteuer abgeschafft.
Ob Italien überhaupt eine vergleichbare Steuer hat ist mir nicht bekannt, lässt sich aber einfacher vor Ort herausfinden, zu Einzelheiten hierüber sollten Sie einen Steuerberater in Italien aufsuchen.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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Antwort des Experten: Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre gute Bewertung.
1) Verstehe ich richtig, dass ich, wenn ich länger als 5 Jahre im Ausland gemeldet war, den Freibetrag auch dann nicht bekommen würde, wenn ich meinen Wohnsitz wieder in Deutschland hätte? Ich bin sehr oft in Deutschland wegen meiner kranken Mutter und meinen Töchtern, es wäre kein Problem meinen Wohnsitz noch zu ändern.
2) Wieviel % Steuer fällt in Deutschland für mich an und innerhalb welches Zeitraums muss ich die Steuererklärung machen?
Freundliche Grüsse D.
Es sind die Verhältnisse am Tag des Erbfalls maßgebend, alles was danach ist spielt keine Rolle.
Hier sehen Sie im § 2 Nr. 1 Satz 2, wer als Inländer gilt
http://dejure.org/gesetze/ErbStG/2.html
Sie könnte nur versuchen zu beweisen, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (mehr 182 Tage im Jahr) in Deutschland war. Wenn Sie keine steuerpflichtigen Einnahmen haben brauchen Sie die Einkommensteuerpflicht nicht fürchten.
zu 2.
Da Sie ja ein Abkömmling ersten Grades von Geschwistern der Erblasserin sind gehören Sie zur Steuerklasse II, dann beträgt der Steuersatz bei einem Erwerb von bis zu 75.000,00 € nur 15%, würde dann ca. 5.000,00 € sein.
Ist der Erbfall noch keine 6 Wochen her (Frist bitte von einem Anwalt nachrechnen lassen!) sollten Sie noch die Möglichkeit der Ausschalagung in Betracht ziehen. Aus Ihren Schilderungen sehe ich, dass Sie mindestens zwei Kinder haben, die in Deutschland leben. Das bedeutet, dass diese Kinder dann erben, die sind dann zwar in der Steuerklasse III erhalten aber auch einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € (§ 16 ErbStG), so dass nun keine Steuer mehr anfällt, wenn Ihr Anteil von 35.000,00 € durch 2 geteilt wird = 17.500,00 €.
Grundsätzlich werden Sie von dem Erbschaftsteuer - Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert. Sie brauchen nicht selbst aktiv zu werden, es sei denn Sie wollen Rechtssicherheit und geben gleich eine Erklärung ab.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
"Eine Ausschlagung kann nur innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Diese Frist ist sehr kurz, weshalb Sie nicht zögern sollten, bei etwaigen Rechtsfragen unverzüglich einen Notar aufzusuchen. Die Frist verlängert sich bei Auslandsbezug auf sechs Monate. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, indem der Berechtigte von dem Todesfall und den Umständen seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt." (Quelle: http://www.testamentsregister.de/nachlass-und-erbe/ausschlagung/)
FRAGEN:
1) Ich verstehe nicht so ganz was mit Auslandsbezug gemeint ist, auf wen bezieht er sich? Auf den Erblasser, den Erben oder das Erbe? Könnte ich das für mich in Anspruch nehmen?
2) Kann ich Co-Titular eines deutschen Bankkontos sein, ohne gemeldet zu sein? In dem ich z.B. die Adresse meiner Schwester benütze?
freundliche Grüße D.
es handelt sich hier um juristische Fragen, die besser mit einem Anwalt oder Notar zu klären sind.
Unter Auslandsbezug ist gemeint, wenn Sie als Erbe im Ausland leben. würde also nach meinem Verständnis bei Ihnen zutreffen.
Gerade wegen dem ungewissen Fristbeginn und der anzuwendenden Frist sollten Sie sich an einen Notar vor Ort wenden.
In Deutschland gilt das Gebot der Kontenklarheit und der Kontenwahrheit, zu finden in § 154 AO. Aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit in der EU muss es aber auch Möglich sein mit ausländischer Adresse ein Konto bei einer deutschen Bank zu haben. Ansprechpartner ist in dem Fall besser der Ihr Bänker.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
freundliche Grüsse D.
ich habe noch einen Nachtrag. Mit Datum 04.09.2014 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das deutsche Erbschaftsteuergesetz europarechtswiedrig ist, weil Steuerausländer wie Ihnen nur sehr geringe Freibeträge zur Verfügung stehen. (c 211/13)
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
Ich kann mir allerdings vorstellen, das dieses Urteil für meinen Fall noch keine Veränderungen bringt. Oder irre ich mich da?
Freundliche Grüsse D.
doch. An die Urteile der höchsten Gerichte haben sich alle Institute zu richten, die haben die gleiche Wirkung wie Gesetzesänderungen. Der Minister (BMF) könnte nur noch einen sogenannten Nichtanwendungserlass herausgeben, das hat er aber bei Entscheidungen des EuGH noch nie gemacht.
Grüße
sb