einzel oder getrennt Veranlagung?
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Frage zur Einkommenssteuer:
Wir sind verheiratet. Ich beziehe Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von ca. 50.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen. Meine Frau hat als selbständige Honorarkraft in 2013 ca. 10.000 Euro verdient. Davon hat sie lediglich die Krankenkasse bezahlt, keine weiteren Steuern (auch keine Rente). Besondere Ausgaben, wie Büro etc. fielen nicht an, lediglich Bürobedarfsartikel und Fahrtkosten.Raten Sie uns zu einer einzelnen Einkommensteuererklärung oder zu einer gemeinsamen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Norbert N.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
mit Bezug auf Ihre Anfrage auf yourexpert.de möchte ich Ihnen folgendes basierend auf Ihren Angabe mitteilen:
Sachverhalt:
Sie haben Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in Höhe von ca. 50.000 €
Ihre Frau hat Einnahmen aus einer selbständigen von ca. 10.000 €
Aus Vereinfachungsgründen gehe ich davon aus, dass der Gewinn auch ca. 10.000 € beträgt
Frage
Welche Veranlagungsart sollten Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung wählen. Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung?
Steuerliche Beurteilung
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Ehegatten zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen, wenn beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, sie nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungsart vorgelegen haben. Mangels Angaben dazu gehe ich davon aus, dass diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen.
Auswirkungen einer Zusammenveranlagung
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Durch Anwendung des so genannten Splittingverfahrens beträgt die tarifliche Einkommensteuer bei der Zusammenveranlagung das zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte Ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergeben wird.
Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen beispielsweise 60.000 € betragen würde, würde für die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nur 30.000 € angesetzt werden.
In diesem Beispielfall ergibt sich eine Einkommensteuerfestsetzungen Höhe von ca. 11.800 €. Je nachdem in welcher Höhe ein monatlicher Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kommt es so zu einer Einkommensteuererstattung bzw. Einkommensteuernachzahlung.
Da der Gewinn Ihrer Ehefrau noch nicht versteuert wurde könnte es tendenzielle eher zu einer kleinen Nachzahlung kommen (Je nach der Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes). Diese Nachzahlung dürfte aber geringer Ausfallen, als die Rückzahlung bei der Einzelveranlagung (siehe unten).
Auswirkung einer Einzelveranlagung
Ehefrau
Bei einer Einzelveranlagung würde sich bei Ihrer Ehefrau bei einem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit von 10.000 € abzüglich Krankenkassenbeiträgen wahrscheinlich eine geringe Einkommensteuerbelastung von ca. 300 € ergeben.
Ehemann
Bei Ihnen wurde mit Sicherheit die monatliche Lohnsteuerberechnung mit der Lohnsteuerklasse 3 vorgenommen. Bei der Lohnsteuerklasse 3 ist bereits der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt, so als wenn eine Zusammenveranlagung vorgenommen würde.
Wählen Sie nun Einzelveranlagung wird die Berechnung Ihrer Einkommensteuerzahllast so berechnet werden, als wenn Sie Alleinstehend wären. Ihnen wird nur ein Grundfreibetrag bei der Berechnung gewährt.
Im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzug haben Sie aber vom doppelten Grundfreibetrag profitiert und hatten ein höheres monatliches Einkommen zur Verfügung. Dieser Vorteil wird nun bei der Einzelveranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung rückgängig gemacht, was zu nicht unerheblichen Steuerrückzahlungsbeträgen für Sie führen kann.
Beispiel
Einkommen 50.000 €
Jährliche Lohnsteuer bei Lohnsteuerklasse 3: ca. 6.000 €
Einkommensteuer Einzelveranlagung: ca. 11.000 €
Da Sie wie vorgenannt bei der Einzelveranlagung wie ein Alleinstehender mit der Lohnsteuerklasse 1 behandelt werden, müssen Sie die Differenz in diesem Fall von ca. 5.500 € als Einkommensteuer nachzahlen.
Zusammenfassung
Die Zusammenveranlagung ist unter den gegebenen Voraussetzungen der Einzelveranlagung vorzuziehen.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
P.S. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen!
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