Schreibarbeiten im Internet als 450-Euro-Job
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich bin in Erwerbsminderungsrente und verdiene mir ein Zubrot von 450 Euro monatlich mit Schreibarbeiten im Internet. Ich weiß, dass ich 14 x jährlich 450 Euro dazu verdienen darf in der Rente. Wie aber sieht es mit der Versteuerung aus. Ich bin ja auch nirgendwo angemeldet. Ich schreibe Rechnungen, die mir dann für die Einkommensteuer-Erklärung sozusagen als Verdienstbescheinigung gelten. Ist das alles rechtens oder muss ich mich irgendwo anmelden? Darf ich mich als Empfänger von Erwerbsminderungsrente überhaupt irgendwo anmelden?
Freundliche Grüße
C. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt 450 Euro - das stimmt. Diese Grenze kann grundsätzlich zweimal im Kalenderjahr um jeweils bis zu 450 Euro überschritten werden, zum Beispiel durch Urlaubs oder Weihnachtsgeld.
Auch derartige Minijobs sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt von aber Ihrer individuellen Einkommenssituation ab.
Rentner sind nur dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen. Der Grundfreibetrag beträgt 8.472 Euro für Ledige und 16.944 Euro für Verheiratete.
Wie hoch die Besteuerung ist, hängt davon ab, seit wann Sie die Rente bezogen haben.
Rente und Minijob sind daher zusammenzuzählen als steuerpflichtiges Einkommen.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die so genannten 450-Euro-Minijobber, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Dieses ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Arbeitgeber müssen ihren Minijobber mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, jedoch spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Sie müssen sich zwar nicht anmelden, aber dabei mitwirken und Ihre Angaben dazu machen, was Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Erwerbsminderungsrente beziehe ich seit 2012 und liege über dem Freibetrag. Meine Rente muss ich zu 2/3 versteuern.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, das verstehe ich jetzt besser.
Soweit es um Geldverdienen als Online-Texter geht, gilt folgendes:
Wenn Sie das als Selbstständiger erledigen (so verstehe ich das momentan), dürfen Sie ebenfalls im Monat abzugsfrei höchstens 450 € brutto hinzuverdienen.
Wie bei allen (Teilzeit-)Selbständigen müssen Sie Ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden bzw. kann dieses auch genehmigungsfrei sein, muss aber dennoch dort angezeigt werden. Das Finanzamt muss ebenfalls informiert werden.
Auch die Kranken- und Rentenversicherung sind zu informieren, da Sie nicht wie ein Arbeitnehmer versichert werden können.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Meine Aufgabe ist also jetzt a) das Gewerbeamt zu informieren, ebenso b) das Finanzamt und c) die Rentenversicherung (was mir ein wenig Sorge macht) und d) die Krankenversicherung.
Ist das richtig?
Ich bedanke mich für die kompetente Beantwortung meiner Fragen.
vielen Dank für Ihre Bewertung und Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, gleich ob Sie als Selbstständiger oder Arbeitnehmer tätig werden - die Hinzuverdienstgrenze gilt bei beiden, nur die Auswirkungen auf die Sozialversicherung sind andere.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt