Dienstwagen, tatsächliche Kosten in der Steuererklärung
Fragestellung
Hallo,
ich habe seit dem 01.07.2017 ein Dienstfahrzeug.
Der AG hat dafür pauschal 1 % angewendet und ausgewiesen Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung 5100 €
Die tatsächlichen Kosten für diesen Zeitraum liegen bei ca. 5000 € netto.
Der dienstliche Anteil der Fahrten (Fahrtenbuch liegt vor.) liegt bei 82 %.
Entsprechend nehme ich an, dass die Fahrtenbuchregelung für mich günstiger ist.
Wo und wie genau trage ich das in der Lohnsteuererklärung ein?
Was muss ich für die Fahrten zur Arbeitsstätte ab dem 01.07.2017 beachten?
Was muss ich dem Finanzamt beifügen?
Fahrtenbuch und was noch?
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Bei der Dienstwagennnutzung sind die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte und die Privatnutzung getrennt voneinander zu beurteilen.
Für die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte können Sie die Entfernungspauschale ansetzen, 30 Cent je Entfernungskilometer (in der Regel kürzeste Straßenverbindung, Umwegstrecken nur bei deutlicher Zeitersparnis) mal Anzahl der Fahrten, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Der pauschal besteuerte Arbeitgeberersatz ist davon abzuziehen bis zur Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale.
Die Privatnutzung ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Hier wäre zunächst nach der 1%-Methode vorzugehen, jedoch können Sie auch die tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn diese niedriger sind (individueller Nutzungswert).
Den individuellen Nutzungswert ermitteln Sie nach der Fahrtenbuchmethode. Hierzu ermitteln Sie zunächst die tatsächlichen Kosten des Pkw im Jahr (diese sollte Ihnen möglichst Ihr Arbeitgeber in Form einer Bescheinigung zur Verfügung stellen), bei Ihnen ab dem 01.07. bis 31.12. und teilen diese durch die insgesamt gefahrenen Kilometer.
Diesen so ermittelten Wert multiplizieren Sie mit der Anzahl der privat gefahrenen Kilometer. Dieses ist der individuelle Nutzungswert, ohne die Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte, da diese ja vom Arbeitgeber übernommen und pauschal versteuert worden sind.
Die Differenz zwischen dem individuellen Nutzungswert und dem vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerjahresbescheinigung bescheinigten Arbeitslohn, von dem ein Steuerabzug vorbenommen wurde, können Sie bei der Steuererklärung angeben.
In Ihrer Steuererklärung 2017 geben Sie das wie folgt an:
Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte tragen Sie in der Anlage N, Zeile 31 und fortfolgende ein; die pauschal besteuerte Arbeitgebererstattung kommt in die Zeile 39.
Die Differenz zwischen dem individuellen Nutzungswert und dem vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerjahresbescheinigung bescheinigten Arbeitslohn geben Sie mit Vorzeichen Minus in der Zeile 21 der Anlage N ein.
Mit separater Post übersenden Sie dem Finanzamt das Fahrtenbuch sowie Ihre Berechnung und die Arbeitgeberbescheinigung.
Bitte prüfen Sie den Steuerbescheid, ob das Finanzamt Ihrem Antrag entsprochen hat! Gegebenenfalls müssen Sie den Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren ändern lassen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
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ich habe eine Rückfrage: wird der Nutzungswert brutto oder netto angegeben? Mein AG weist beides aus.
Vielen Dank
für Sie ist der Brutto-Nutzungswert maßgeblich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater