Bitte Prüfen, Wert 120T€ im Überlassungsvertrag, zu Wert 450T€ im Gutachten
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
0173 6062698
18119@gmx.de
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Guten Tag, wir bitten den Überlassungsvertrag zu prüfen.
.
Folgende Aussagen stehen mit der Realität in Differenz.
Mutters Wille, was sie ihrer Tochter überlassen wollte, war folgender „ Das Grundstück bebaut mit dem Wohnhaus und den Gebäuden „
Der beglaubigte Notarvertrag sagt. „ Das Grundstück ist bebaut mit
Wohnhaus und Stall. Der Wert des Grundbesitzes ( Grundstück und
Gebäude ) beträgt 120T€ „ hier fehlt das Ferienhaus, Großgarage,
Gewächshaus, Schuppen.Der Wert ist falsch. Das Gutachten der
Gegenseite sagt 167T€, unseres sagt 250T€
Die Gegenseite erklärt, bei dem beglaubigten Notarvertrag sind auch
9 ha dabei. Wurde nur nicht in den Vertrag gesetzt. Steht aber im
Grundbuch. Ist aber falsch, Denn nur die 9 ha Acker sind im Gutachten
schon mit 140T€ bewertet, in unserem 200T€:
Im Grundbuch stehen die 5 Grundstücke mit definiertem Text. Dort steht für
das überlassene Grundstück, Hof und Gebäudefläche, Gartenland, Ackerland.
Im Katasterblatt steht für das Grundstück, Flur 5, Flurstück 25, 27320m€.
Geteilt in, Das Grundstück Wohnbaufläche und Gartenland, 4447 m²,
Ackerland, 22873m².
Im beglaubigen Notarvertrag sind in der Auflistung Seite 1, die 5 Grundstücke,
genau definiert. Für das überlassene Grundstück steht folgendes. Gebäude und
Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Waldstraße ( Kronsberg )
Flur 5 – Flurstück – 25 mit 27320m²
Behauptet wird, es wurden ALLE 5 Grundstücke überlassen und deren Wert
ist 120T€. Wir behaupten, die 120T€ sind für Mutters Überlassung, ohne
Ackerland. ALLE Grundstücke haben ein hohen Wert. ( 307T€ oder 450T€ )
aber nicht 120T€.
ALLE Grundstücke die 307T€ oder gar 450T€ Wert haben, können nicht in
einem beglaubigten Notarvertrag mit dem Wert von 120T€ gleichgesetzt werden
Wäre auch gegenüber der Steuer unfair. Dankeschön.
Was machen wir, die Vertrauenslage ist Null, weil jeder Anwalt den Auftrag haben will,
aber schon beim Mandantengespräch werden wir belogen, infolge Grundwissen.
Dankeschön. A. Bachmann – 07.11.18
Die FRAGE wäre wohl , infolge Formfehler, Vertrag ungültig ????
Anruf immer zwischen 11 - 14 Uhr . Danke
~~~~~
Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich prüfe den Überlassungsvertrag und beantworte Ihre dazu gestellten Fragen.
Mit den besten Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich habe inzwischen die mir zugesandten Unterlagen geprüft und beurteile die Rechtslage wie folgt:
Zunächst muss ermittelt werden, welchen Inhalt der notarieller Übertragungsvertrag hat und ob die aktuelle Grundbuchsituation diesem Vertrag entspricht oder sich als unrichtig darstellt.
Eine notarielle Übertragungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO. Solche Urkunden erbringen vollen Beweis darüber, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde, vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1965 – V ZR 55/64.
Darüber hinaus besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit, Richtigkeit, vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2002 – V ZR 143/01.
Es wird also vermutet, dass das, was im beurkundeten Text steht, der Vereinbarung entspricht und nur das vereinbart ist.
Dabei bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung, vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2014 – XII ZR 111/12, vom 21.10.2014 – XI ZR 210/13, vom 11.11.2014 – VIII ZR 302/13.
Ausgehend von diesen Grundsätzen, die bei jeglicher Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden dürfen, steht in § 1 des Vertrages der zum Zeitpunkt der Beurkundung aktuell gewesene Inhalt des Grundbuches von Lüdershagen, Blatt 78, nämlich Flur 5 die Flurstücke 22, 25 und 28 sowie Flur 7 die Flurstücke 12 und 15. Genau diese sämtlichen Einzelflurstücke aus dem Grundbuch sind auch im notariellen Vertrag aufgeführt und als Vertragsgegenstand bezeichnet worden.
In § 2 wird erklärt, dass Ihre Mutter den vorgenannten Grundbesitz auf die Tochter überträgt.
Da die Parteien in § 1 den gesamten Grundbuchbestand im Einzelnen aufgeführt haben, und da in § 2 keine Beschränkung der erklärten Übertragungsabsicht auf nur eines oder einige der zuvor aufgeführten Flurstücke erfolgt ist, bezieht sich der verwendete Begriff Grundbesitz auf alle in § 1 genannten Flurstücke, weil ansonsten deren Auflistung keinen Sinn ergeben würde.
Abzustellen ist dabei auf den objektiven Erklärungswert, wie er sich aus der Sicht eines unbefangenen Dritten darstellt. Unter dieser Prämisse findet Ihre Vermutung, Ihre Mutter habe lediglich einen Teil des Grundbesitzes übertragen wollen, in den vorhandenen vertraglichen Formulierungen, die sich auf die Übertragung beziehen, keine Stütze.
Soweit Sie darauf abstellen, dass in § 1 im letzten Absatz festgehalten sei, dass das Grundstück mit einem Haus und einem Stall bebaut sei, steht dem nicht entgegen. Diese Erklärung ist, für sich genommen ja auch gar nicht falsch. Im übrigen enthält diese Erklärung keine Erklärung zur Übertragung. Diese findet sich ausschließlich in § 2.
Auch die Angabe des Wertes 120TEUR führt nicht dazu, dass über den eindeutigen Vertragsinhalt hinweggegangen werden kann.
Es mag sein, dass die Wertangabe unrichtig ist, aber das hat nichts mit der objektiv vorliegenden Erklärung zu tun, den vorgenannten Grundbesitz zu übertragen. Vorgenannt ist/sind ja nicht nur Grundstück mit Wohnhaus und Stall, sondern auch sämtliche aufgeführten Flurstücke. Ihr Argument kann also genauso gut auch von der Gegenseite zur Unterstützung derer Meinung herangezogen werden.
Auszugehen ist daher davon, dass mit diesem Vertrag sämtliche Flurstücke auf die Tochter übertragen worden sind, so dass die aktuelle Eintragung der Tochter als Alleineigentümerin aller Flurstücke nicht unrichtig ist.
Es stellt sich dann die Frage, ob der Übertragungsvertrag von den Erben wegen Irrtums angefochten werden kann mit der Folge, dass die bestehende Situation korrigiert werden kann.
Dann müsste zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Mutter ein Anfechtungsrecht bestanden haben.
Für die Anfechtung sehe ich schon aus verschiedenen formalen Gründen erhebliche Probleme.
Wenn es ein solches Anfechtungsrecht zum Todestag gegeben hat, ist es mit dem Erbfall auf die Erben übergegangen, also auf Sie und Ihre Schwester; es kann, wenn es überhaupt noch möglich ist, nicht alleine von Ihnen, sondern nur von allen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Die Irrtumsanfechtung muss zudem ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, zu erklären, vgl. § 121 BGB.
Der notarielle Vertrag ist in 2016 erstellt worden; die Umschreibung des Eigentums auf Ihre Schwester ist ausweislich der Grundbuchauszüge im Dezember 2016 erfolgt. Von dieser Eigentumsumschreibung hat auch Ihre Mutter vom Grundbuchamt eine Mitteilung erhalten. Spätestens mit Zugang dieser Mitteilung war für Ihre Mutter erkennbar, dass zuviel Flurstücke auf die Tochter übertragen worden sind, folglich war ihr der Anfechtungsgrund bekannt.
Unter unverzüglich versteht die Rechtsprechung einen überschaubaren Zeitraum von maximal 2 Wochen. Da eine Anfechtung wohl bis heute nicht erklärt ist, gehe ich davon aus, dass das Anfechtungsrecht sehr wahrscheinlich wegen Fristablaufes erloschen ist.
Schließlich müssten Sie, wenn die formalen Hürden genommen sein sollten, in materiell-rechtlicher Hinsicht auch den Anfechtungsgrund darlegen und beweisen.
Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen.
Sie müssten daher darlegen und im Streitfall beweisen, dass Ihre Mutter tatsächlich nur einen Teil des beschriebenen Grundbesitzes übertragen wollte.
Dabei kommt die eingangs erwähnte gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer notariellen Urkunde wieder ins Spiel. Da es eine solche Vermutung gibt, müssen Sie vollen Gegenbeweis erbringen, dass Ihre Mutter sich mit der Erklärung im Irrtum befand. Sollte das Gericht Zweifel haben, würden Sie den Prozess unweigerlich verlieren.
Zusammenfassend muss ich leider sagen, dass ich keine reelle Chance sehe, die aktuelle Eigentumssituation zu Ihren Gunsten ändenr zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Dankeschön für Ihre Hilfe. Wir sind begeistert !
Es ist ein Rätsel, nach allem was wir bisher erlebt
haben, das es sowas eigentlich noch gibt.
Freitag geben wir unser Problem mit Dokumente
ein, um 14:30 Uhr, also nach 407 Minuten liegt die
Problemlösung im Email. Unglaublich aber wahr.
Ihre Erklärungen, ausführlich bis ins Detail und
ganz wichtig, vor allem verständlich für den Laien.
Ihre Hilfe ist Gold wert. Erbauseinandersetzung,
nun schon ein Jahr und kein Ende.
Diese Prüfung hatten 2 Anwälte verhindert, warum ?
Wir haben nur Verhinderungen erlebt. Allein hat es
140 Tage gedauert bis der Anwalt die Kontoauszüge
beschafft hat; danach hatten wir gekündigt.
Deswegen Ihr Service, was andere nicht in Monaten
realisieren können, das machen Sie in 7 Stunden.
Jedenfalls sind wir von Ihrer Leistung, Ihrem Service
total begeistert und geben gerne 5 Sterne.
Sonnige Ostseegrüße von C. B..
um Ihr Anliegen sachlich prüfen zu können, benötige ich den vollständigen notariellen Vertrag als pdf-Datei.
Die von Ihnen hochgeladenen Dateien raotto.odt und raotto.ott kann ich nicht öffnen. Die Pdf-Datei ist lesbar.
Bitte senden Sie mir den Vertrag und alle weiteren Dateien ausschließlich als pdf-Dateien zu.
Mit freundlichen Grüßen
werde es sofort in die Wege leiten.
Hoffe das der Computer besetzt ist.
Melde mich, Ostseegrüße
Mit freundlichen Grüßen
Warten Sie bitte bis diese eingetroffen ist.
Wenn sie die Dateien nicht lesen können, wäre es rationeller die lesbaren pdf abzuwarten. Ostseegrüße
die pdf hat der Mitarbeiter erstellt, wird versuchen das es funktioniert. Bitte geben Sie Info, der Mitarbeiter ist bis 14 Uhr am Computer. Dankeschön - Ostseegrüße
Es kommt doch entscheidend darauf an, was unter Vertragsgegenstand konkret ausformuliert worden ist.
Betrug. Weil das Gutachten mit 307T€ bewertet. Motto ich setze falsche zahlen ein und nutze das Wort Vertragsgegenstand und denke es ist der gesamte Grundbesitz, wo Mutter nur das Wohngrundstück überlassen hat. Mutter ist Tod das Testament weg.
Wenn es so wäre das ALLES gemeint ist wäre Mutters Auftrag gewesen. ALLER Grundbesitz wird überlassen.
Nicht die verdrehte Juristensprache die das sagt jenes meint. Dankeschön. Kaffeepause Ostseegrüße
wünsche schönes Wochenende C.
habe bezahlt, bewertet, Klärungsnachfrage.
Zur Ihrer Antwort, nur eine Nachfrage. Was ist da mit
den 120T€, wenn im Gutachten 167T€ steht und unser Gutachten 450T€ aussagt. 32T€ hat man mir überwiesen, und erklärt, der Fall ist beendet. Dankeschön C.
Ihre Nachfrage bezieht sich auf die Erbauseinandersetzung und nicht auf die Prüfung des Übertragungsvertrages. Mangels erforderlicher Informationen kann ich Ihnen insoweit hier jedenfalls keine Auskunft zum Pflichtteil geben. Bitte haben Sie Verständnis dafür.
Mit freundlichen Grüßen
Ostseegrüße C. B.