Ausfüllen "Fragebogen bei der Einstellung eines Betriebs"
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
vielen Dank für die schnelle und umfassende Rückmeldung.
Ich habe ein Excel-Dokument hochgeladen, welches die folgenden Blätter enthält: Gewinnermittlung 2014, Laufender Gewinn 31.12.2014, Aufgabegewinn und die Liste der Güter, die ins Privatvermögen überführt werden sollen.
Ich hoffe, ich konnte nach Ihrer Anleitung alles richtig erstellen. Im Jahr 2014 war ich nicht mehr selbständig aktiv, d.h. es liegen weder Einnahmen noch Ausgaben für 2014 vor.
Ich habe das relevante Formular für Niedersachsen hochgeladen. Ihr Angebot, das Formular auszufüllen, nehme ich gerne an.
Vorherige Fragen:
===
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
nachdem ich mein Gewerbe zum 31.12.2014 abgemeldet habe, fordert mich das Finanzamt auf, den "Fragebogen bei der Einstellung eines Betriebs oder Teilbetriebs“ auszufüllen.
Ich habe das Gewerbe nebenberuflich betrieben und gerahmte Fotos über einen Onlineshop verkauft. Den Gewinn habe ich in der Einkommenssteuererklärung (Anlage G) angegeben und dazu eine EÜR eingereicht. Der Umsatz war so gering, dass ich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit war. Trotzdem hatte ich aber eine Umsatzsteuer-ID und habe eine Umsatzsteuererklärung eingereicht.
Die restlichen Güter, die ich in mein Privatvermögen überführen werde, haben einen Wert von 560 Euro.
Der "Fragebogen bei der Einstellung eines Betriebs oder Teilbetriebs“ bereitet mir beim Ausfüllen einige Schwierigkeiten. Im Prinzip bin ich bei allen Punkten nicht sicher, was ich eintragen soll.
Mein Bestreben wäre, dort zu vermerken, dass ich Güter von 560 Euro in mein Privatvermögen überführe und dieses später in der Einkommens- und Umsatzsteuererklärung eintrage.
Welche Eintragungen müsste ich dafür im Fragebogen machen? Wo müsste ich die 560 Euro in der Einkommens- bzw. Umsatzsteuererklärung eintragen?
===
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Fragestellung, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und der Regeln dieser Plattform wie folgt beantworte. Bitte denken Sie, dass unvollständige Informationen oder falsche Sachverhaltsschilderungen eine abweichende rechtliche Würdigung zur Folge haben können.
Die Aufforderung zur Beantwortung eines Fragebogens vom Finanzamt ist immer dann die Regel, wenn die Steuererklärung für das Finanzamt die Umstände einer Betriebsaufgabe nicht ausreichend berücksichtigt. Das könnte bei Ihnen der Fall sein. Sie müssen unterscheiden zwischen dem laufenden Gewinn des Jahres 2014 und dem Ausgabegewinn. Beides wird nicht gleich versteuert. Ein Betriebsaufgabegewinn wird in der Regel ermäßigt besteuert. Wenn Sie jedoch im Rahmen der Betriebsaufgabe nur ein Anlagegut entnehmen und es sich um einen Wert in Höhe von 560 Euro handelt, dann hätten Sie den Buchwert für dieses Wirtschaftsgut noch anzugeben und die Differenz würde Ihr Aufgabegewinn sein. Das können Sie dem Finanzamt so mitteilen. Für die Ermittlung des laufenden Gewinns für 2014 müssten Sie noch offene Verbindlichkeit und Forderungen ab bzw. hinzurechnen, damit der laufende Gewinn richtig ermittelt würde (Sie würden somit eine Art Mini Bilanz erstellen). Umsatzsteuer ist keine zu entrichten, weil Sie bisher laut Ihren Angaben die Kleinunternehmerregelung angewendet haben (und wohl auch keine Umsatzsteuer den Kunden berechnet haben). In der Umsatzsteuererklärung ist das auf der ersten Seite ja auch anzukreuzen. Richtigerweise haben Sie daher eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Mehr ist hier bei der Umsatzsteuer nicht zu tun.
Den Fragebogen können Sie erst dann ausfüllen, wenn Sie Ihre Gewinnermittlung angepasst und den laufenden Gewinn und den Aufgabegewinn richtig ermittelt haben. Gerne kann ich Ihnen dann auch helfen. Sie müssten mir in diesem Fall aber Ihre Unterlagen und den Fragebogen hochladen. Fragebögen sind von Bundesland zu Bundesland leider unterschiedlich. Ich habe Ihnen ein Muster beigefügt. Wenn es dem Ihnen vorliegenden Fragebogen entspricht, können wir gemeinsam die Eintragungen vornehmen, wenn Sie Ihre Nachbereitung abgeschlossen haben.
Vielen Dank für Ihren Auftrag.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich habe mir Ihre Gewinnermittlung angeschaut, ebenso die anderen Tabellenblätter. Soweit ich das aus der Ferne beurteilen kann, sind Ihre Angaben alle stimmig. Das Formular zur Betriebsaufgabe habe ich soweit möglich auch schon ausgefüllt. Die fehlenden Angaben (Ihr Name und Adresse, Steuernummer etc.) müssten Sie noch ergänzen. Die 560 Euro Entnahmewert müssen Sie in der letzten StVA mit erklären und darauf die Umsatzsteuer entrichten Ich gehe davon aus, dass Sie Vorsteuerabzugsberechtigt waren und auch umsatzsteuerpflichtig. Wenn nein, dann entfällt die USt auf die in das Privatvermögen übernommenen Gegenstände. Die Tabellenblätter aus Excel, laufender Gewinn, Aufgabegewinn und Privatvermögen bitte noch mit Ihren Unternehmensdaten versehen, ausdrucken, unterschreiben und als Anlage dem Finanzamt per Post übermitteln (zusätzlich zur elektronischen Steuererklärung per Elster).
Sie müsste dennoch eine Umsatzsteuererklärung für 2014 erstellen (auch wenn Sie die Kleinunternehmerregelung angewendet haben). Gewerbesteuererklärung 2014 müssen Sie auch abgeben. Da steht aber 0 Euro bei Gewinn. Der Aufgabegewinn in Höhe von 560 Euro ist unbeachtlich für die Gewerbesteuer.
Leider bliebt Ihnen auch nicht die Anlage EÜR (Elster) und die Anlage G (Elster) erspart.
Mehr gibt es hier nicht zu tun.
Ich hoffe, Ihnen soweit geholfen zu haben (bitte meine PDF Anlage beachten).
Vielen Dank für den mir erteilten Beratungsauftrag.
Gerne stehe ich Ihnen zukünftig wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Sie haben Schwierigkeiten beim Ausfüllen von Steuerformularen?
Lassen Sie sich bei individuellen Schwierigkeiten beim Ausfüllen und Fragen zu Steuerformularen von unseren Steuerberatern schnell und zuverlässig helfen!
Schildern Sie Ihre Situation und erhalten Sie von unseren Steuerberatern kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Problems!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Haben Sie herzlichen Dank für diese tolle Bewertung