Umsatzsteuer als amazon/ebay -Händler
Fragestellung
Hallo Frau Uhlig,
ich habe ein Gewerbe als Internethändler und verkaufe Waren über die Plattformen amazon.de und ebay.de. Es gilt bei mir die Kleinunternehmerregelung, bin also im Inland von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings bezahle ich Verkaufsgebühren an die beiden Unternehmen amazon und ebay die ihren Sitz in Luxemburg also im europäischen Ausland haben. Ich beziehe also Leistungen aus dem Ausland. Wie sieht es da mit der Umsatzsteuer aus? Wie muss ich diese deklarieren. Ich habe an § 13b Absatz 1 UStG (sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers) gedacht (Anlage UR) der Umsatzsteuererklärung. Ich besitze auch eine UStID, die ich bei den beiden Unternehmen hinterlegt habe und muss daher die Luxemburgische Steuer nicht bezahlen.
Meine Frage: Ist mein Ansatz richtig und muss ich die Verkäufergebühren bezahlen wie oben beschrieben, oder wie muss ich vorgehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Zum Verständnis: Der Kleinunternehmer.
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Verkäufer Kleinunternehmer ist. Dies ist der Fall, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im Folgejahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen werden. Aufgrund der geringen Umsätze ist der Kleinunternehmer nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen, solange er sie nicht von seinen Kunden verlangt. In Rechnungen muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er von der sog. Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Im Gegenzug dazu ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dann muss Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, der Unternehmer ist im Gegenzug dazu zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies ist vor allem bei großen Investitionen sinnvoll. Die Entscheidung, auf die Anwendung der Regelung zu verzichten, bindet den Unternehmer für 5 Jahre.
ebay/Amazon-Verkauf bei Kleingewerbe:
Bei ebay-Verkäufern, die als gewerblich Tätige registriert sind, verlangt Ebay eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese benötigt der Unternehmer im Geschäftsverkehr innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der EU.
Liegt ebay wie in Ihrem Fall diese Nummer vor, so werden die Gebühren netto in Rechnung gestellt, weil die Steuerschuldnerschaft auf den ebay-Händler übergeht (sog. Reverse-Charge-Verfahren) nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Kleinunternehmer und Steuern
Grundsätzlich gilt, dass Sie als der ebay-Händler die deutsche Umsatzsteuer auf die Rechnungssumme selbst berechnen und an Ihr Finanzamt abführen müssen. In der Regel kann der Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend gemacht werden, sodass im Saldo keine Zahlung fällig wird.
Der sog. „Stolperstein Kleinunternehmer“
Sie als Kleinunternehmer sind ebenfalls verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den Nettorechnungsbetrag von ebay abzuführen. Der Vorsteuerabzug steht Ihnen aber aufgrund Ihrer umsatzsteuerlichen Sonderstellung nicht zu.
Das heißt: Sie müssen trotz Kleinunternehmer-Privileg (aber nur) die Umsatzsteuer auf Ebay/Amazon-Gebühren anmelden und abführen. Und zwar in die Zeile 22 der Anlage UR, Summe Zeile 27 Anlage UR, wird in die Zeile 95 der Umsatzsteuerjahreserklärung übertragen.
Anmerken möchte ich an dieser Stelle, dass es letztes Jahr mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 genau in solch einem Fall per elster Probleme gegeben hat. Aber ich denke, diese hat die Finanzverwaltung behoben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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