Finanzamt Zuständigkeiten
Fragestellung
Guten Tag.
Erbitte um ausführliche Erläuterung betreff Zuständigkeiten (Finanzämter) und Abfolge Steuererklärung.
Was ist passiert: Das FIAMT in Halle (Saale) veranlagt MWST Nachzahlung für 2015 obwohl 1. kein Gewerbe in Halle in 2015 angemeldet war und 2. Steuererklärung als Kleinunternehmer in Pirna abgegeben wurde. Auf telefonischer Auskunft (allgemeine Anfrage, was wäre wenn) entlarfte sich die Sachbearbeiterin (sie müsse sich erst belesen da sie sich mit der Kleinunternehmerregelung nicht auskennt).
2015: Gewerbe als Kleinunternehmer am ehemaigen Wohnort, 01796 Pirna (Sachsen) eröffnet.
2015: Rechnungen ohne Mwst. berechnet.
2015: Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten
2015, 31.12. Wegzug aus 01796 Pirna, Gewerbe aufgelöst.
2016 Januar: Neue Wohnung in Döbeln (Sachsen)
2016 Januar: Neues anderes Gewerbe in Halle (Sachsen-Anhalt) eröffnet. USTID und Steuernummer beantragt.
2016 Januar. Nachvergütung für 2015 (Streitfall) aus Gewerbe in Pirna erhalten, ohne Mwst.
2016: (ab Februar) Rechnungen mit Mwst. berechnet.
2016 Juni: Nach mehrfacher Anfrage nach 6 Monaten Steuernummer vom FIAMT Halle erhalten.
Frage
1. Welches Finanzamt (Gewerbe, nicht Einkommenssteuer) ist für 2015 zuständig?
2. Welches Finanzamt ist für 2016 (ausschließlich Gewerbe) zuständig?
3. Steuererklärung 2015 trotz Überschreiten der 17500 € als Kleinunternehmer? (Ja/ nein)
4. Ist eine Mischberechnung Jan. 2016 ohne Mwst. und Feb. bis Dez. 2016 mit Mwst. statthaft oder muss die Vergütung welche ich im Jan. 2016 erhalten habe in das Jahr 2015 übernommen werden vor allem wenn eine Nachberechnung der Mwst. an den ehemaligen Kunden sich als schwierig erweist.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen.
1. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihr Gewerbe als Einzelunternehmer betreiben. Hier ist aus meiner Sicht nach § 20 AO das Finanzamt Pirna als Ort des Einzelunternehmens für alle Fragen der Besteuerung des Gewerbes zuständig.
2. Sie betreiben seit Jan 2016 ein Gewerbe in Halle. Das dortige Finanzamt ist das für Sie maßgebliche Betriebsfinanzamt.
3. Hier sind dennoch Einkünfte entstanden, so dass diese für 2015 zu erklären sind. Da aber weniger als 17.500,00 EUR Umsatz vorliegen, ist eine formlose Gewinnermittlung gegenüber dem Finanzamt ausreichend. Es reicht eine einfache Aufstellung einer Einnahmen und Ausgaben.
4. Nein, hier wären die USt-freien Einnahmen für Jan 2016 separat darzustellen. Da im Jan 2016 auch kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, hatten Sie ja auch keinen Vorteil.
Feb bis Dez 2016 sind dann regulär mit USt und Vorsteuer auszuweisen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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Da Sie im Jan 2016 in Halle ein neues Gewerbe eröffnet haben, wäre das dortige Finanzamt Ihr Betriebsfinanzamt.
USt haben Sie im Jan 2016 noch nicht erhoben, diese war also auch nicht abzuführen.
Sind Sie Einzelunternehmer wird der Gewinn auf Ihrer Ebene versteuert als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Somit wird die einkommenssteuerrechtliche Beurteilung Ihrer Steuerlast an Ihrem Wohnort vorgenommen und nicht in Halle.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park