Kleinunternehmer bleiben oder nicht
Fragestellung
Sehr geehrter Patrick,
ich hoffe Sie finden Zeit und Geduld für meine Anfrage.
Ich arbeite als selbständiger Übersetzer seit einigen Jahren und habe bisher die jährliche 17.500e Grenze nicht übersteigert. Ich habe selber meine Steuererklärung und Umsatzerklärung gemacht, die letzte war in 2016.
2017 habe ich etwas weniger als 30.000€ netto verdient und habe noch keine Steuererklärung für 2017 gemacht. Ich dachte mit solchen Einnahmen rechne ich nicht mehr unter Kleinunternehmer und daher habe ich ab 2018 meine Rechnungen mit MwSt. erstellt. Ich habe von einem Kollege gehört, dass das falsch war, und dass ich als Kleinunternehmer noch bleiben konnte (da die 55.000 Grenze nicht übersteigert wird?). 2018 werde ich voraussichtlich rund um 40.000 netto verdienen.
Was ist hier die richtige Lösung? Dem Finanzamt schreiben? Wenn ich doch als Kleinunternehmer bleiben soll, ist das empfehlenswert? Was passiert jetzt mit den MwSt. von 2018, die ich schon erhalten habe?
Danke für Ihre Zeit. Beste Grüsse,
Néstor I.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Ihre Fragen kann ich Ihnen sehr gerne beantworten.
Gemäß § 19 Abs.1 UStG können Sie umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer sein, wenn Sie im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € Umsatz haben UND Ihr Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat. Es müssen also beide Voraussetzungen erfüllt sein.
In Ihrem Fall sieht es nun also so aus, dass Sie im Vorjahr (2017) einen Umsatz hatten, der höher als 17.500 € war. Sie sind deshalb im Jahr 2018 kein Kleinunternehmer mehr und deshalb umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon wie hoch Ihr Umsatz im Jahr 2018 sein wird. Der Ausweis von MWSt in Ihren Rechnungen ist deshalb richtig. Eine Möglichkeit im Jahr 2018 Kleinunternehmer zu bleiben besteht für Sie leider nicht.
Sollte Ihr Umsatz in diesem Jahr unter 17.500 € liegen, wären Sie ab dem Jahr 2019 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig, wenn der Umsatz in diesem Jahr dann weniger als 50.000 € beträgt.
Die Kleinunternehmeregelung ist leider nicht ganz leicht zu verstehen.
Sie müssen nach Ablauf des Jahres 2018 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 einreichen, in der Sie Ihre umsatzsteuerpfichtigen Umsätze angeben. Von der sich daraus ergebenen Umsatzsteuer können Sie die Umsatzsteuer abziehen, die Sie selbst auf Ihre Betriebsausgaben gezahlt haben (sog. Vorsteuerabzug). Die für das Jahr 2018 an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer wäre dann in einem Betrag zur Zahlung fällig. Es empfiehlt sich deshalb die von Ihnen berechnete Umsatzsteuer (bzw. MwSt) zurückzulegen.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage verständlich beantwortet haben zu können. Sollten noch Unklarheiten bestehen, dann melden Sie sich bitte bei mir. Über eine positive Bewertung von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Da ich noch die Steuererklärung für 2017 noch nicht eingereicht habe und da ich nicht wusste, dass die ich die 17.500 Grenze übersteigen würde, muss ich auch für 2017 Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, auch wenn ich keinen MwSt. ausgewiesen habe? Ich hoffe das ist nicht eine Frage zu viel. Ich bedanke mich nochmal herzlich, Sie erhalten auf jeden Fall eine gute Bewertung.
Sie waren in 2017 noch Kleinunternehmer wenn Ihr Umsatz im Jahr 2016 geringer als 17.500 € war. Deshalb müssen Sie für 2017 keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.
Da Sie in 2017 aber mehr als 17.500 € Umsatz hatten, sind Sie ab 2018 kein Kleinunternehmer mehr. Sie müssen deshalb auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, was Sie auch getan haben. Diese Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden. Damit Sie das Geld noch haben, wenn dies soweit ist, ist es immer ein guter Rat, wenn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beiseite gelegt wird, so dass man hier nicht in Schwierigkeiten kommt.
Sie geben nun also für 2017 eine Umsatzsteuererklärung ab, in der Sie angeben, dass Sie in 2017 noch Kleinunternehmer waren. Zudem geben Sie hier Ihren Umsatz aus dem Jahr 2017 in der hierfür vorgesehenen Zeile an. Das Finanzamt weiß dann, dass Sie ab 2018 umsatzsteuerpflichtig sind.
Sie haben also mit der Berechnung von Umsatzsteuer (bzw. MwSt) in Ihren Rechnungen erst ab 2018 alles richtig gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker