Ausbildung trotz Insolvenzverfahren
Fragestellung
Guten Tag
Mein Sohn hat einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, aber er hat nicht erwähnt das bei ihm ein Insolvenzverfahren läuft.
Wir haben Treuhänder gebeten den Betrieb nicht zu informieren, aber er lässt sich nicht umstimmen.
Muss er das wirklich melden?
Kann mein Sohn von dem Betrieb gekündigt werden?
Wie soll er sich jetzt verhalten?
Mit dem Arbeitgeber noch mal sprechen und informieren?
Herzlichen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre X-Mail, die ich gern zu dem angebotenen Honorar wie folgt, beantworte.
Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, das Insolvenzverfahren Ihres Sohnes gegenüber dem Ausbildungsbetrieb anzuzeigen. Der Treuhänder ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Vermögen Ihres Sohnes und sein pfändbares Einkommen zur Masse gezogen wird. Hinsichtlich der Einkünfte kann er seiner Pflicht entweder dadurch nachkommen, dass er gegenüber dem Ausbildungsbetrieb die Insolvenz anzeigt und die Auszahlung der pfändbaren Einkünfte verlangt. Oder er lässt sich die Gehaltsabrechnungen Ihres Sohnes regelmäßig vorlegen und verlässt sich darauf, dass Ihr Sohn den pfändbaren Anteil seines Einkommens freiwillig abführt. Geschieht dies nicht, wäre der Insolvenzverwalter gegenüber den Gläubigern persönlich haftbar.
Ein laufendes Insolvenzverfahren ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine persönliche Verfehlung des Arbeitnehmers darstellt. Die ordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist in der Regel nur innerhalb der Probezeit (bis zu 4 Monate, je nach Vertrag) möglich und bedarf keines Kündigungsgrundes. In dieser Zeit könnte der Ausbildungsbetrieb die Insolvenz also zum Anlass für eine Kündigung nehmen, braucht dies aber nicht zu erwähnen.
In den zahlreichen von mir bearbeiteten Insolvenzmandaten ist es bislang noch nicht vorgekommen, dass ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen der Insolvenz gekündigt worden ist. Ich denke, dass es auch bei Ihrem Sohn nicht anders sein wird. Eine Insolvenz sollte grundsätzlich immer auch positiv dargestellt werden, da der Schuldner durch die Einleitung des Verfahrens gezeigt hat, dass er bereit und in der Lage gewesen ist, Verantwortung für seine Schulden zu übernehmen und die notwendigen Schritte zu deren Bereinigung in die Wege zu leiten. Das schaffen nicht alle Schuldner. Wenn der Insolvenzverwalter die Information des Arbeitgebers angekündigt hat, ist es auf keinen Fall verkehrt, wenn Ihr Sohn den Betrieb vorab informiert. Das schafft Vertrauen!
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Sie haben eine Frage zum Arbeitsrecht?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Anwälten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Weitere interessante Produkte finden Sie im Recht-Shop:
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Danke