Freiberufliche Tätigkeit während der Ausbildung?
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich (volljährig) befinde mich momentan in der Ausbildung und möchte nebenbei gerne eine freiberufliche Tätigkeit als Autor bzw. Texter ausüben. Meine Frage ist, ob das überhaupt geht? Brauche ich dafür die Einverständis meiner Lehrstelle?
Muss ich diese "Nebentätigkeit" überhaupt beim Finanzamt angeben, oder reicht es, den Verdienst am Ende des Jahres bei der Steuererklärung anzugeben? Wenn ich die freiberufliche Tätigkeit angeben muss, geht das mithilfe eines Formulars? Werden mir für meinen "Verdienst" (der nicht sehr hoch sein wird) auch Steuern abgezogen?
Danke im Voraus
Mfg
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Ein Nebenjob während der Berufsausbildung ist möglich, wenn nicht im Ausbildungsvertrag grundsätzlich eine Nebentätigkeit verboten ist. Bitte im Ausbildungsvertrag nachlesen!
Wer einen Nebenjob annimmt, hat Pflichten. Auch müssen hier die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden.
-Sie haben die Pflicht, Ihren Ausbildungsbetrieb rechtzeitig darüber zu informieren, dass Sie einen Nebenjob aufnehmen wollen. Ihr Ausbildungs betrieb kann sich nämlich gegen Ihren Wunsch nach einem Nebenjob aussprechen, falls durch diese Nebentätigkeit die Gefahr besteht, dass der Ausbildungserfolg gefährdet wird.
-Es gibt gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen für die Arbeitszeit. Das Gesetz erlaubt Ihnen grundsätzlich, an jedem Werktag acht Stunden und damit 48 Stunden (= 6 Werktage x 8 Stunden) jede Woche zu arbeiten. Bei einer Ausbildungszeit - die Zeit in der Berufsschule wird mit hineingerechnet – von 40 Stunden die Woche, können Sie sich also einen Nebenjob suchen, der Sie acht Stunden zusätzlich zur Ausbildungs- und Berufsschulzeit die Woche auslastet.
Zu den Pflichten gegenüber dem Finanzamt:
Grundsätzlich ist bei der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit
das Finanzamt zu informieren. Ich habe Ihnen das Formular als Datei hochgeladen.
Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind auch zusätzlich zu versteuern, je nach Ihrem individuellen Steuersatz.
Sind Ihre zusätzlichen Einkünfte verhältnismäßig gering und Sie melden diese aus welchen Gründen auch immer nicht sofort dem Finanzamt, sind diese spätestens im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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