Auffahrunfall
Fragestellung
Guten Tag,
Folgender Sachverhalt:
Ich hatte einen Auffahrunfall auf der Autobahn: Das Auto vor mir bremste plötzlich stark, ich bremste stark, der Vordermann fährt auf seinen Vordermann auf und kurz darauf ich auf meinen Vordermann.
Es ist aktenkundig dass mein Vordermann zuerst auf seinen Vordermann aufgefahren ist, ich ihn also nicht "drauf geschoben" habe.Neben dem Sachschaden folgender Personenschaden: Ein Mitfahrer im ersten KFZ, also nicht direkt
das Fahrzeug vor mir, klagte über einen "verspannten Hals". Aber alles in allem glücklicherweise keine ernsten Personenschäden. Aufnahme des ganzen durch die Polizei.
Die Daten hierzu:
19.11.2014: Unfall
09.02.2015: Ermittlungsverfahren gegen mich wegen fahrlässiger Körperverletzung wird gemäß § 170 Abs.
2 StPO eingestellt. Das Verfahren wird gemäß § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde
abgegeben.
18.02.2015: Erlass Bussgeldbescheid: § 17 OWiG Geldbuße 145 Euro + Gebühr & Auslagen = 173,50
Euro und einen Punkt.
24.02.2015: Zustellung Bußgeldbescheid per Einwurfeinschreiben "förmliche Zustellung".
Gibt es hier einen Ansatz? Macht ein Einspruch ggf. Sinn oder bezahlen und abhaken.
Vielen Dank & freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Ordnungswirdrigkeit liegt sicherlich vor, da Sie nicht genügend Abstand zum Vordermann gelassen haben. Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass man jederzeit in der Lage sein muss, sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Etwas anders wäre der Fall zu bewerten, wenn sich jemand in Ihren Sicherheitsabstand gedrängelt hat. Ebenso, wenn der Vordermann aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses bremsen mußte. Dies kann ich Ihrem Sachverhalt jedoch nicht entnehmen. Als RA würde ich deshalb Akteneinsicht beantragen (kann nur ein RA).
Als RA würde man vorsorglich Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen. Oft lassen die Verwaltungsbehörden mit sich verhandlen und man schafft es, die Ordnungsstrafe zu reduzieren. Insbesondere dann, wenn die Strafe eine besondere Härte bedeutet wie z.B. bei einer engen finanziellen Situation. Oder wenn ein Fahrverbot droht und der Betroffende dringend aus beruflichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen ist.
Finanziell lohnt sich dieser aber nur dann, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Ansonsten sind die RA-Kosten höher als Ihr Gewinn. Die RA-Kosten betragen mind. 223,00 EUR netto (Grund- und Verfahrensgebühr). Kommt es dann zu einer mdl. Verhandlung wird es noch teurer.
Neben der strafrechtlichen/ordnungswidrigen Beurteilung gibt es aber noch die zivilrechtliche. Hiebei geht es um die Frage, wer die Schäden an den Fahrzeugen etc. zu tragen hat. Deshalb muss der Unfall auch der Versicherung gemeldet werden.
Ich hoffe, ich habe Ihre Frage hinreichend beantwortet. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Sofern Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine entsprechende Bewertung.
MIt freundlichen Grüßen
Kristina Standke
Rechtsanwältin
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Ordnungswidrigkeiten haben eine Verjährung von mindesten 6 Monaten. Die Verjährung wird unterbrochen durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Aus diesem Grund ist in Ihrem Fall noch keine Verjährung eingetreten.
MfG Standke
Danke und MfG!