Aufenthaltsbestimmungsrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Hülsemann,
da meine Freundin (15 Jahre alt) und ich (dann 18 Jahre alt) eine Fernbeziehung führen, würden wir sehr gerne zusammen ziehen. Wir wohnen ca. 600km voneinander entfehrnt.
Wir beide kommen aus einem sehr guten funktionierendem Elternhaus, es gibt also keinerlei Probleme in der Familie.
Ich wohne bei meiner Mutter und meine Freundin würde dann bei uns einziehen.
Wir gehen natürlich noch zur Schule und haben vor das Abitur zu absolvieren. Eine bestimmte Schule wäre auch schon für sie gefunden.
Stellt sich nur die Frage, gibt es hierbei rechtliche Einschränkungen und ab dem wievielten Lebensjahr dürfte sie zu mir ziehen?
Welche Behörden müssten kontaktiert werden?
Was gibt es sonnst noch zu beachten?
Ist es überhaupt möglich?
Wer muss darüber entscheiden?
Freundliche Grüße und vielen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Martina Hülsemann
Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Rechtsberatung.
Grundsätzlich haben die beiden Eltern Ihrer Freundin während deren Minderjährigkeit das Sorgerecht. Ein Unterpunkt des Sorgerechts ist das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, d.h. die Eltern bestimmen, wo ihre Freundin wohnt.
Ihre Freundin kann somit nur mit dem Einverständnis ihrer Eltern zu Ihnen ziehen. Erst ab Volljährigkeit kann sie dies allein bestimmen.
Ihre Freundin sollte sich somit zunächst um das Einverständnis ihrer Eltern bemühen.
Sollten ihre Eltern ihr das verweigern, könnte sie versuchen mit Hilfe des zuständigen Jugendamts eine Einigung zu finden.
Ob es hier wirklich realistische Chancen gibt, den Umzug auch gegen den Willen der Eltern durchzusetzen, ist für mich ohne weitere Details schwer einzuschätzen. Wenn Sie aber von einem gut funktionierenden Elternhaus sprechen, dürfte dies gegen den Willen der Eltern Ihrer Freundin eher schwierig werden.
Sollten die Eltern mit dem Umzug einverstanden sein, ist noch zu klären, von was ihre Freundin leben will. Sie sollte somit mit ihren Eltern auch noch besprechen, welche monatliche Unterstützung sie ihr gewähren werden. Hier gibt es aber auch gesetzliche Vorgaben.
Die Schulanmeldung müsste ebenfalls durch die Eltern erfolgen.
Letztlich muss dann der Wohnsitz ihrer Freundin beim Einwohnermeldeamt noch umgemeldet werden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Situation ist derzeit so, dass beide Parteien von den Umzugsplänen wissen und auch damit einverstanden wären, jedoch gäbe es jetzt noch ein paar Rückfragen.
Wer trägt in diesem Falle die Verantwortung für sie?
Wer haftet für sie?
Haben Ihre Eltern die Pflicht sich um sie zu kümmern? - Wenn sie bei mir wohnt, ist dies natürlich etwas schwierig aus einer solch großen Entfernung, mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht wäre dies dann geklärt?
Rechtlich wäre doch alles in Ordnung, wenn beide Familien damit einverstanden wären oder?
Ich hoffe Sie können mir diese Rückfragen noch beantworten.
Freundlichen Grüße und vielen Dank!
wenn alle Parteien mit der Regelung einverstanden sind, dann dann ist dies ausreichend.
Wichtig wäre, dass die jeweiligen Eltern klar kommunzieren, wie der Alltag usw. auszusehen hat, was erlaubt ist und was nicht. Die leiblichen Eltern geben ihre Tochter ja in die Obhut Ihrer Eltern, die damit auch eine Aufsichtspflicht haben.
Die leiblichen Eltern geben damit aber nicht ihre Veranwortung komplett ab, es besteht z.B. weiterhin noch eine gesetzliche Unterhaltspflicht und auch die Entscheidung in Gesundheitsfragen, Vermögensdingen usw. bleibt weiterhin bei den leiblichen Eltern bestehen.