Verkupplung von Minderjährigen?
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag,
dürfen meine Frau und ich, die 14 jährige Freundin meines ebenfalls 14 jährigen Stiefsohns mit in den Urlaub nehmen und sie zusammen in einem Zimmer übernachten lassen?
Der Vater und meine Frau besitzten beide das Sorgerecht für meinen Stiefsohn, der Vater hat aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Eltern der Freundin wären einverstanden.
Kann der Vater meines Stiefsohnes uns das untersagen?
Haben wir mit Problemen seitens des Jugendamtes zurechnen wenn der Kindsvater es dort meldet?
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragensteller,
Bedeutung hatte der Kuppelei-Paragraph in Deutschland bis 1973. Der Kuppelei machten sich nach damaliger Rechtsprechung auch diejenigen Eltern schuldig, die ihren Kindern den Kontakt mit ihren möglichen Sexualpartnern im elterlichen Haus erlaubten oder durch Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zuließen. Die teilweise widersprüchlichen staatlichen Regelungen und eine veränderte gesellschaftliche Moral führten dann zu einer Strafrechtsreform.
Demnach kann eine Straftat nur noch nach den §§ 174 ff. StGB verfolgt werden.
Wenn 2 Kinder gleichen Alters - ohne Außeneinwirkung - entscheiden einvernehmlich Sex haben, sind deren Erziehungsberechtigte nicht strafbar.
Vor allem ist die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung im Grundsatz mit 14 Jahren erreicht - § 176 StGB.
Eine sonstige Kindswohlgefährdung ist auch nicht ersichtlich.
Bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungs- wie auch gemeinsamen Sorgerecht, muss man bei fehlender Zustimmung des anderen Berechtigten diese aber im (einstweiligen) Rechtsschutz vor dem Familiengericht erzwingen. Die Erfolgsaussichten hierzu sind m. E. aber doch recht gut.
Vielleicht setzt man ihm per Einwurfeinschreiben einfach eine Frist zur Erteilung der Zustimmung zu den genau zu bezeichnenden Ferienplanungen, wenn gutes Zureden nicht mehr hilft.
MfG
D. Saeger
- RA -
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https://de.wikipedia.org/wiki/Kuppelei :
"Bedeutung hatte der Kuppelei-Paragraph in Deutschland bis 1973. Der Kuppelei machten sich nach damaliger Rechtsprechung auch diejenigen Eltern schuldig, die ihren Kindern den Kontakt mit ihren möglichen Sexualpartnern im elterlichen Haus erlaubten oder durch Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zuließen. Die teilweise widersprüchlichen staatlichen Regelungen und eine veränderte gesellschaftliche Moral führten dann zu einer Strafrechtsreform."
MfG D. Saeger