Unterhaltszahlungen nach Scheidung
Fragestellung
Guten Tag,
ich möchte Ihnen unsere Situation schildern:
Mein Partner ist geschieden (seit 7 Jahren) und hat 2 Söhne aus der Ehe (9 und 13 Jahre). Es besteht ein geteiltes Sorgerecht und die Kinder leben die halbe Woche bei uns und die halbe Woche bei ihrer Mutter. Alle Ausgaben werden gerecht durch beide Parteien geteilt und das Kindergeld bekommt zu 100 % die Mutter.
Ihre Ansprüche sind inzwischen auch schon mit einer einmaligen Zahlung bei Trennung und einer mehrere Jahre andauernden monatlichen Zahlung abgegolten. Außerdem lebt sie in einer festen Partnerschaft mit einem berufstätigen Mann und sie selber ist selbstständig mit eigener (und abgezahlter) Kosmetik-Praxis.
Anfang 2014 wurde die Zahlung an die Mutter (wesentlich länger als vereinbart) eingestellt und es ist (ohne einen Anwalt einzuschalten) eine Zahlung zugunsten der Kinder von 500 € monatlich eingerichtet. Der Betrag ist nie geprüft worden und wir haben uns damit arrangiert weil die Mutter der Kinder einfacher zu handhaben ist und uns weniger Ärger bei den Urlaubsplanungen macht, wenn sie Geld bekommt. Nun ist das Problem, dass wir als Milchviehhalter stark von den geringen Milchpreisen gebeutelt sind und die finanzielle Lage nicht mehr die ist, die sie mal war. Wir müssen nun auf Dinge verzichten, nur damit die Exfrau ihre 500 € weiter bekommt.
Sie sagt, das ist ein fester Betrag, der von dem Vater der Kinder gezahlt werden muss und daran sei nicht zu rütteln. Ist das so? Auch wenn das Sorgerecht geteilt ist, sie das Kindergeld erhält und wir die selben Ausgaben für die Jungs haben wie sie?
´Wir könnten uns einen Anwalt nehmen und den Fall wieder aufrollen aber das würde nur wieder böses Blut schaffen. Falls die Exfrau Unrecht mit ihrer Angabe über die 500 € hat, dann würden wir ohne Anwalt mit ihr sprechen wollen. Und falls sie recht hat, müssen wir eben in den sauren Apfel beißen.
Herzliche Grüße
Anna Lenser
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
es kommt zunächst darauf an, ob es eine feste Vereinbarung gibt, in der sich ihr Mann verpflichtet hat, Unterhalt zu zahlen.
Grundsätzlich ist es so, dass der Elternteil, bei dem sich die minderjährigen Kinder nicht befinden, entsprechenden Barunterhalt zahlen muss, der Elternteil, bei dem sich die minderjährigen Kinder befinden, erbringt den Unterhalt durch Naturalien.
Bei Ihnen könnte das so genannte Wechselmodell einschlägig sein, als dass beide Elternteile die Kinder wechselseitig betreuen. Dies bedeutet, dass auch ihr Mann ‚Naturalunterhalt für die Kinder leistet und zwar in gleichem Maß, wie die Kindesmutter.
Insofern wäre dann auch kein Unterhalt geschuldet, da sich die Unterhaltsanteile ausgleichen.
Zu hinterfragen wäre, wobei ich davon ausgehe, dass sie mit dem geteilten Sorgerecht, das gemeinsame Sorgerecht meinen, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, also das Recht, zu bestimmen, wo sich die Kinder aufhalten. Da Sie eine Regelung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam getroffen haben, dass sich die Kinder wechselseitig in aufhalten, dies auch Einfluss auf den Unterhaltsanspruch, da beide teilweise barunterhaltspflichtig teilweise natural unterhaltspflichtig wären.
Sodann käme es auf die Leistungsfähigkeit an, da theoretisch, der Elternteil dem anderen Elternteil Unterhalt zahlen müsste, zumindest anteilig für den Zeitraum, wo sich die Kinder bei dem anderen befinden.
Sind beide Eltern gleich leistungsfähig, könnte hier eine Aufrechnung erfolgen. Nur wenn ein Elternteil weniger Unterhalt zahlen müsste bzw. nicht in der Lage wäre Unterhalt zu zahlen, könnte man darüber diskutieren ob hier eine hälftige Unterhaltszahlung durch den Elternteil erfolgt, der leistungsfähiger wäre. Man nimmt dann das Modell bei dem Volljährigenunterhalt, dass der Unterhalt anteilig der entsprechenden Einkommen gezahlt wird.
Nach der Rechtsprechung wäre allerdings Unterhalt zu zahlen und zwar nach der Düsseldorfer Tabelle, wenn das Schwergewicht der Erziehung und Betreuung bei einem Elternteil liegt.
Zu Ihrer Frage:
Solange keine Vereinbarung besteht, ist der Betrag auch nicht feststehend. Er kann auch, solange kein besonderer Titel besteht, also ein Urteil oder eine Urkunde des Jugendamtes, durchaus abgeändert werden, wenn sich die Situation zur Unterhaltspflicht bzw. für den Unterhalt für die Kinder ändert.
Dies würde ich hier gegebenenfalls auch empfehlen, da sich die wirtschaftliche Situation bei Ihnen geändert hat und jedenfalls nach ihrer Sachverhaltsschilderung die Betreuung und Erziehungsanteile gleich gelagert sind.
Sie sollten versuchen mit der Kindesmutter ein vernünftiges Gespräch zu führen und hier eine Anpassung der Zahlung verlangen. Gegebenenfalls können Sie diese auch durch zusätzliche Betreuung ausgleichen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen beziehen hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Viele Grüße
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