Schriftliche Absicherung? (Kindesumgang USA - Dtl.)
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Merkel,
Mein noch-Ehemann ist Amerikaner. Wir haben uns letztes Jahr getrennt und werden und voraussichtlich im Sommer diesen Jahres scheiden lassen. Wir haben zwei Kinder (2 und 4 Jahre), die bei mir leben, was er auch - jedenfalls derzeit - nicht anfechtet. (Mein Anwalt meinte allerdings auch, er hätte keine Chance, weil die Kinder so klein sind und sie schon vor der Trennung ein 3/4 Jahr bei mir gelebt haben, weil er einen Job im Ausland angenommen hat.)
Er will ein uneingeschränktes Sorgerecht und ist auf meine Bitte z.B. mir die Gesundheitsfürsorge zu übertragen nicht eingegangen, obwohl wir in medizinischen Fragen immer einer Meinung waren und sind.
Mir wurde jetzt von mehreren gesagt, dass ich nicht ohne rechtliche Absicherung diesen Herbst mit den Kindern in die USA fliegen soll. Es kursiert das Gerücht, dass er dort Sorgerecht beantragen könne und weil ich keine gebürtige Amerikanerin bin (habe offiziell doppelte Staatsbürgerschaft), kann er mir die Kinder wegnehmen. Mein Scheidungsanwalt sagt zwar, das sei Kindesentführung, aber auch er rat mir, mich abzusichern, indem ich meinen Mann unterscheiden lasse, dass es eine Urlaubsreise ist und die Kinder am Datum x um die Uhrzeit die Rückreise antreten.
Mein Vertrauen in meinem Ex ist leider sehr erschüttert durch viele Dinge, die er seit meiner Bitte um Scheidung getan hat. In Bezug auf die Kinder reißen wir uns zusammen und es läuft okay. Grundsätzlich werden die Vereinbarungen eingehalten. Mal Verspätungen und nicht korrekt gegebene Medizin, aber sonst geht es eigentlich.
Meine Frage an Sie ist, ob das Gerücht wahr ist oder ob es zumindest zu einem langen Rechtsstreit in den USA kommen könnte und wie ich mich davor schützen kann. Reicht ein Schreiben von ihm, indem er versichert, dass es eine Urlaubsreise ist und die Kinder am dem Tag zurückreisen, wie mein Anwalt vorschlägt oder sollte ich ihn etwas vor unserer Notarin unterschreiben lassen (mit zwei Zeugen, wegen dem drei-Zeugen-Recht in manchen US-Bundesstaaten)?
Wir sind nach deutschem Recht verheiratet (in Berlin) und werden dann auch nach deutschem Recht geschieden.
Mir reicht eigentlich ein ja/nein. Privat reicht, unbedingt Notarin mit/ohne Zeugin.
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis der Angaben folgendermaßen:
Meine Frage an Sie ist, ob das Gerücht wahr ist oder ob es zumindest zu einem langen Rechtsstreit in den USA kommen könnte und wie ich mich davor schützen kann. Reicht ein Schreiben von ihm, indem er versichert, dass es eine Urlaubsreise ist und die Kinder am dem Tag zurückreisen, wie mein Anwalt vorschlägt oder sollte ich ihn etwas vor unserer Notarin unterschreiben lassen (mit zwei Zeugen, wegen dem drei-Zeugen-Recht in manchen US-Bundesstaaten)?
Nunja, bei binationalen Eltern mit gemeinsamen Kindern, kommt es immer wieder vor, dass ein Elterteil diese im Heimtland behält und so dem anderen Elternteil vorenthält. Im Falle der vater und US-Bürger würde seine Kinder in den USA behalten und dort gerichtlich einen Aufenthalt der Kinder festsetzen lassen, so sind Sie als Deutsche und nicht wohnhaft in den USA natürlich im Nachteil. Dies resultiert bereits aus daraus, dass Sie nicht vor Ort sind und einen Rechtststreit in einem fremden Rechts- und Justizsystem führen müssten.
Ihr Anwalt hat Recht, wenn er sagt, dass dieses Handeln Kindesentführung wäre.
Sie sollten die Vereinbarung mit dem Vater über den Urlaubsaufenthalt und die Rückreise den Formvorschriften der USA anpassen lassen, weil das Dokument dort (USA) eben als Aussage oder Nachweis über die geplante Rückreise anerkannt werden müsste. Das Dukoment nützt Ihnen nichts, wenn die US-Behörde, Gericht, Grenzbeamter dies ablehnt, weil es keine Notarielle Urkaunde unter Zeugen darstellt.
Im Falle eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern kommt nicht zu Stande, sollten Sie sich gerichtlich in Deutschland das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen lassen.
Damit hätten Sie eine gerichtliche Entscheidung, die Sie dazu befähigt, zu bestimmen, dass die Kinder in D leben sollen. Zwar ist eine solche Entscheidung eines deutschen Gerichts in den USA nicht per se wirksam, kann jedoch dort anerkannt werden.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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