Umgangsrecht Vater
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim, ich erzähle kurz meine Situation. Ich bin Italiener (entschuldigen Sie meine Fehlern bitte), ich lebe in Deutschland und ich habe in Deutschland ein Kind mit meiner deutschen ex-Freundin. Das Kind, seit Dezember letztes Jahr, bleibt bei der Mutter, wir haben zusamment gewohnt aber seit Dezember 2012 bin ich umgezogen. Als unser Kind geboren wurde, entschieden wir, die Verantwortung mitzuteilen (schriftlich gemacht beim Jugendamt). Aber jetzt wohnt das Kind mit ihr. Ich sehe das Kind regelmäßig, 2 mal pro Woche plus 1 WE jede 2 und ich gebe regelmäßig Geld dafür (minds. 150 Euro/Monat, im Moment verdiene ich nicht so viel). Also, ich glaube alles in Ordnung bis jetzt.
Das Kind ist 3 Jahre alt. Ich wollte 4 Tage nach Italien fliegen, um meine Familie zu besuchen. Meine Eltern sind mehr als 70 und mein Vater ist 100% behindert. Aber meine ex Freundin will es überhaupt nicht. Sie darf mit unserm Kind nach Kanarien fliegen, 10 Tage, ohne mir etwas dazu zu sagen oder fragen und ich darf nicht mit meinem Sohn nach Italien 4 Tage fliegen. Sie hat Angst vor der Sprache und wegen der "italienischen" Art meiner Familie (ihre Worte). Ist es korrekt? Darf sie wirklich mir so nein sagen und muss ich einfach es akzeptieren?
Seit mehr al einem Jahr, wegen unserer schwierigen Situation zwischen uns, haben meine Eltern keine Möglichkeit meinen Sohn zu sehen, nur durch Skype.
Ist es wirklich so?
"Ich werde nach Italien meinen Sohn lassen, nur wann er danach fragen wird", so sie...
Danke für die nette Antwort und Grüße
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage und das damit entgegengebrachten Vertrauen.
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass sie das gemeinsame Sorgerecht innehaben. Zudem scheint es einen recht guten Kontakt zu geben, da auch ein umfangreiches Umgangsrecht gewährt wird.
Rechtlich gesehen hat die Kindesmutter zunächst die Möglichkeit im Rahmen ihres Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts, was sie zwar gemeinsam ausüben, jedoch nur ein Elternteil bei entsprechender Trennung der Elternteile dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben kann. Sofern keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, steht dieses grundsätzlich der Kindesmutter beziehungsweise dem Elternteil zu, der einen engeren persönlichen Kontakt zu dem Kind hat. Da sich das Kind grundsätzlich auch bei der Mutter befindet, auch hier im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts, liegt dieses Recht zunächst bei der Kindesmutter.
Insofern kann die Kindesmutter entsprechend darstellen, wo und in welchem Umfang sich das Kind befindet. Einschränkungen erfährt dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht aber darin, dass sie ein entsprechendes Umgangsrecht und natürlich auch ein entsprechendes Sorgerecht haben. In diesem Sorgerecht ist auch ein Mitbestimmungsrecht enthalten und im Umgangsrecht ist ihr Recht enthalten, mit dem Kind Umgang zu pflegen, dort wo sie es auch möchten. Dabei muss die Kindesmutter allerdings grundsätzlich darüber informiert sein, wo sich das Kind aufhält. Zwar nicht der genaue Ort und Platz, aber zum Beispiel in welcher Stadt et cetera sich das Kind aufhält.
Im Rahmen dieses Umgangsrechtes halte ich das auch für unproblematisch, dass sie das Kind für 4 Tage mit nach Italien nehmen. Hierzu dürfte zunächst eine Information an die Kindesmutter ausreichend sein, insbesondere wenn die Reise im Rahmen des Umgangsrechtes unternommen wird.
Bedenken bzgl. des Flugs mit dem Kind dürften nicht bestehen, da die Kindesmutter mit dem Kind auch selbst geflogen ist.
Einzig und allein, dass die Umgangsregelung hier relativ schwammig ist und gerade nicht insgesamt vier Tage umfasst, könnte hier problematisch sein, so dass hier grundsätzlich ein Einverständnis der Kindesmutter für einen erweiterten Umgang notwendig wäre, wobei zum Umgangsrecht auch gehört, dass sie durchaus auch einmal mit dem Kind in den Urlaub fliegen können.
Dieses würden sie auch im gerichtlichen Verfahren durchsetzen können.
Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen zunächst noch einmal mit der Kindesmutter zu sprechen, ihr in diesem Gespräch gegebenenfalls auch die Angst zu nehmen, dass innerhalb dieser vier Tage die Sprache oder etwas anderes negative Auswirkungen auf das Kind haben könnte, da insbesondere sie sich auch bei dem Kind sich aufhalten. Sie sollten ihr auch mitteilen, da sie im Rahmen des Umgangsrechtes auch ein entsprechendes Recht haben, mit dem Kind einmal in die Ferien zu fahren und diese Reise als Ferienreise nutzen möchten. Schließlich dürften auch ihre Angehörigen beziehungsweise sie ein Recht dahingehend haben, das Kind den Angehörigen vorzustellen, wenn diese keine Reisemöglichkeit haben, da dieses Kind eben auch zu dieser Familie mit gehört.
Nur wenn sich die Kindesmutter überhaupt nicht darauf einlässt, sollten Sie vielleicht mit einem anwaltlichen Schreiben die Kindesmutter über die entsprechenden Rechte informieren oder ihr entsprechend mitteilen, dass im Rahmen des Umgangsrechtes sie einfach diese Reise unternehmen. Möglicherweise reagiert die Kindesmutter dann überhaupt nicht und ist mit der tatsächlichen Reise einverstanden, da sie ja auch die anderen Umgänge und den Umfang des Umgangs so geregelt haben.
Sie sollten aber abschätzen können, ob die Kindesmutter möglicherweise dann gerichtlich vorgeht, wobei sie hier wohl keine guten Chancen hätte.
Konnte ich Ihnen zunächst weiterhelfen? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden, sofern noch Nachfragen bestehen sollten. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
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