Arbeitslosengeld I
Fragestellung
Guten Morgen,
bei meiner Anfrage geht es um meine Mutter.
Sie ist seit längerer Zeit krankgeschrieben, das Krankengeld lief bereits im Mai aus.
Sie hat hier vollschichtig ca. 15 Jahre als Reinigungskraft in einer Firma gearbeitet.
Nun ist sie bei der Arbeitsagentur gemeldet aber weiterhin krank.
Die Arbeitsagentur möchte bis Freitag eine Bestätigung haben, dass sie dem Arbeitsmarkt mit ihrem Restleistungsvermögen zur Verfügung steht. Das jetzige Arbeitsverhältnis wurde noch nicht gekündigt.
Gleichzeitig hat sie im März eine Erwerbsminderungsrente beantragt aber hier wurde bisher noch nichts entschieden.
Laut dem ärztlichen Gutachten von Arbeitsamt (ohne Kundenkontakt, nur nach Aktenlage) ist sie vollschichtig Leistungsfähig.
Was kann man hier tun wenn man mit dem Gutachten nicht einverstanden ist und weiterhin krank ist?
Sie kann doch nicht bestätigen, dass sie leistungsfähig ist wenn sie krank ist. Zusätzlich wurde es doch dem Rentenantrag widersprechen.
Kann sie ein Schreiben aufsetzen in dem sie eine Akteneinsicht fordert ohne dass ihr die Leistung direkt gesperrt wird.
Wie sieht es mit der Nahtlosigkeitsregelung aus? Haben wir hier irgendwelche Möglichkeiten.
Ich bitte um eine schnelle Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Karina Leder
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst müsste tatsächlich entschieden werden, ob ihre Mutter erkrankt ist oder vollschichtig leistungsfähig ist.
Insofern widersprechen sich hier möglicherweise die Aussagen der Mutter und ein mögliches Gutachten der Arbeitsagentur.
Sofern allerdings Arbeitslosengeld I beansprucht werden soll, ist grundsätzlich ein Antrag notwendig. Wenn dieser nicht gestellt worden ist, müsste unverzüglich ein Antrag gestellt werden, da ohne Antrag keine Gewährung von Leistungen erfolgt.
Dann prüft das Amt, ob dem Antrag stattgegeben wird oder ob er gegebenenfalls mit der Begründung abgelehnt wird, als dass ihre Mutter krank ist und gerade nicht leistungsfähig ist.
Letzteres wird gegebenenfalls nicht passieren, da das Amt der davon ausgeht, dass eine Leistungsfähigkeit besteht und der Antrag auf Arbeitslosengeld I müsste eigentlich bewilligt werden.
Selbst wenn eine Erkrankung ihrer Mutter festgestellt werden sollte, könnte sich ein Anspruch aus § 145 SGB III ergeben, der so genannten Nahtlosigkeitsregelung ergeben, als dass nach Bezug von Krankengeld auch bei Krankheit Arbeitslosengeld I bezogen werden kann. Auch hier wäre erforderlich, dass schnellstmöglich nach Ende des Krankengeldes ein Antrag gestellt wird oder bereits gestellt worden ist. Daneben muss eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, also dass ihre Mutter weniger als 3 Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und eine entsprechende Anwartschaft für den generellen Bezug von Arbeitslosengeld I vorliegen.
Insofern muss Ihre Mutter selbst entscheiden, ob Sie weiterhin krank ist und dann gegebenenfalls auf § 145 SGB III verweisen oder ein Leistungsvermögen anerkennen. Dies könnte gegebenenfalls auch zunächst teilschichtig sein, widerspricht allerdings dann, so wie Sie dargestellt haben, dem Rentenantrag, wenn es zumindest eine volle Erwerbsminderungsrente sein soll.
Meines Erachtens wäre bei einer Erkrankung der richtige Weg hier auf § 145 SGB III zu verweisen und ebenfalls auf den gestellten Rentenantrag. Dann würde im Zweifel ein Gutachten über das Gericht, wenn auch im Widerspruchsverfahren keine Abhilfe erfolgt, erstellt werden, in der dann die Erwerbsfähigkeit Ihrer Mutter nochmals überprüft wird.
Akteneinsicht erhalten Sie allerdings lediglich über einen Rechtsanwalt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierher hilfreich geantwortet habe und stehen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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