Anwaltskosten
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich habe in einer FS Angelegenheit ( Wiedererlangung Fahrerlaubnis nach Punkten wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ) einen Anwalt für Verkehrsrecht mit meiner aussergerichtlichen Tätigkeit beauftragt. Der Anwalt hat das Mandat angenommen und mündlich versprochen sich darum zu kümmern und mich zu beraten. In der Folge habe ich von Zeit zu Zeit angerufen in der Kanzlei aber der Anwalt war nie zu sprechen. Es ging ja auch darum Akteneinsicht in meine FS Akte z bekommen damit ich in einem evtl. Begutachtungsverfahren der FS Behörde gewappnet bin. Etwa 2 Monate später habe ich eine Rechnung über ca. 500 Euro erhalten. Ich habe in Anbetracht desssen dass ich den Anwalt nie erreicht habe keinerlei Auskünfte erhalten habe dann das Mandat wegen Untätigkeit gekündigt. Nun hat der Anwalt erneut eine Rechnung geschrieben über 550 Euro und damit gedroht die Rechnung gerichtlich einzufordern und "mein Verhalten" strafrechtlich überprüfen zu lassen. Der Streitwert beträgt 5000 Euro aber es ist ja kein Gerichtsverfahren sondern er hat sich /oder auch nicht ) bei der FS behörde für mich legitimiert. Was muss bzw soll ich tun ? Sie wissen selbst dass es sich nicht lohnt mit einem Anwalt zu streiten. Ich möchte daher dem Anwalt schreiben dass ich keine Leistungen empfangen habe trotz mehrfacher Versuche ( hab ich ihm schon x mal geschrieben ) und allenfalls bereit bin das Mindesthonorar auszukehren "ohne Anerkenntnis einer Verpflichtung. Was ich parallel zum Anschreiben tun würde. Ist das so vernünftig ?
WIe hoch wäre ein Mindesthonorar ?
Müsste der Anwalt mir - falls er die Akte angefordert hat - diese in Kopie mir aushändigen ?
Mfg
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
es verhält sich so:
Nach Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt dem Auftraggeber nach § 50 Abs. 3 das aus dem Auftrag Erlangte herauszugeben. Die Herausgabepflicht umfasst daher sowohl die Handakte als auch etwaiges Fremdgeld. Aus den berufsrechtlichen Vorschriften des § 50 Abs. 3 BRAO und des § 17 BORA ist jedoch keine eigenständige (berufsrechtliche) Herausgabepflicht im Hinblick auf die Handakten zu entnehmen, diese sei aber aus der Generalklausel des § 43 BRAO iVm §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch aus der Vorschrift des § 50 zu entnehmen (BGH BRAK-Mitt. 1/2015, 39 (41); AGH NRW BeckRS 2015, 15437). Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts in den berufsrechtlichen Vorschriften nur dann einen Sinn mache, wenn nicht nur eine zivilrechtliche Herausgabepflicht bestehe. Es ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung eindeutig eine Herausgabepflicht des Rechtsanwalts bei Ausgleich der Gebühren und Auslagen.
Der Herausgabeanspruch des Mandanten umfasst grds. die Originalhandakte des Rechtsanwaltes. Dies umfasst daher auch die im Eigentum des Rechtsanwaltes stehenden Teile der Akte, die für die kanzleiinterne Verwaltung erforderlichen Unterlagen (bspw. Kontaktdaten aller Beteiligten, Termine, Übersicht über die Kosten und Auslagen).
ABER:
Praktisch bedeutsam ist vor allem das Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts nach § 50 Abs. 3 BRAO. Er kann die Herausgabe der Handakte verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Nach S. 2 gilt dies dann nicht, wenn die Vorenthaltung der Handakte oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre. Dies wilt für die Originalakte.
WIEDERUM ABER:
§ 17 BORA : "Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe dadurch Rechnung tragen, dass er ihm Kopien überlässt, es sei denn, das berechtigte Interesse richtet sich gerade auf die Herausgabe der Originale. In diesem Fall darf der Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen von dem Mandanten zu beauftragenden Rechtsanwalt zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten Interesse des Mandanten Rechnung getragen wird."
Fazit: vor Zahlung besteht Anspruch auf Kopien, danach auf die Originalakte. Wenigstens aber auf Akteneinsicht vor Ort.
Sie können zwar auch "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zwecks Abgeltung aller etwaiger Ansprüche aus Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft aus dem Mandatsverhältnis die Summe Y" anbieten. Das ist aber mit Restrisiken verbunden, wenn der RA die Leistungen erbracht haben sollte / die Akte einfach fälscht ( ich will dies nicht unterstellen, aber Kollegen sind oft sehr kreativ ).
Mit Sicherheit ist das Verhalten des Kollegen aber "daneben". M. E. bietet es sich an die örtliche Rechtsanwaltskammer zwecks Beilegung der Streitigkeit einzuschalten und unter Bestreiten der Berechtigung der Gebührenforderung unter Vorbehalt zu zahlen. Dann steht dem Rechtsanwalt kein Zurückbehaltungsrecht zu. Am besten bestreiten Sie vor Zahlung der Berechtigung der Gebührenforderung per Einwurfeinschreiben und kündigen die Zahlung unter Vorbehalt an. Die örtliche RAK sollte dann im Nachhinein die Lage klären können.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Wäre folgendes Antwortschreiben korrekt und zielführend ?
Sehr geehrter Herr Tümmler,
ergänzend zu meiner fristlosen Kündigung des Mandats vom .... wegen Untätigkeit ... und Ihrem Schreiben mit beiliegender Rechnung vom ..... teile ich wie folgt mit:
Ich bestreite die Berechtigung Ihrer Gebührenforderung. Ihre "Rechnung" überweise ich unter Protest und unter Vorbehalt auf Ihr Kanzleikonto. Die Bezahlung erfolgt ausdrücklich unter Vorbehalt. Übersenden Sie unmittelbar nach Eingang der Zahlung daher Ihre Handakte und soweit vorhanden alle Aktenkopien und Schreiben in dieser Sache an meine Anwältin Ria Halbritter.Potsdamer Platz Berlin
Berlin,
K.
Ist das so ok ? Und dann schreibe ich an die Anwaltskammer Berlin und füge alle Unterlagen bei ?
MfG
K.
MfG
Daniel Saeger
- RA -