Private Krankenversichrung wechsel in den NTL
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige einen Rechtsbeistand in Bezug auf eine Forderung meines Krankenversicherers, der Central Krankenversicherung Köln. Genauer befinde ich mich in einem finanziellen Engpass und konnte und kann die Zahlung meiner Prämie nicht dauerhaft aufrechterhalten.
In jedem Fall teilte ich der Central am 03.07 gegen ca. 15.00 Uhr telefonisch zunächst mit, dass
Das ich die Prämie i.h.v. 430 € nebst dem SB von 1100 € mtl. aufgrund der schlechten Auftragslage meines Unternehmens zzt. Nicht zahlen kann und bat um die Einstufung in den Notlagentarif.
Hierauf bekam ich die Aussage „da müsse noch einiges mehr passieren“ um in den NTL zu kommen. Mit anderen Worten, ich müsse zunächst Schulden machen, um eine NTL-Einstufung zu bekommen.
Da nun trotzdem weiterhin Zahlungsaufforderungen kamen, bemühte mich weiterhin unter anderem auch schriftlich dann am 15.09 per E-Mail um eine Umstellung. Jedoch verpufften alle diese Bemühungen, im Gegenteil als ich nun die Zahlungen einstellen musste kamen Zahlungsaufforderungen, ein Inkassounternehmen wurde eingeschaltet und weiter fleißig Kosten generiert.
Trotz der Tatsache, dass ich mich hier ungerechtfertigten Kosten gegenübersehe, machte ich den Vorschlag nebst den Kosten für den NTL monatlich 20,00 € abzustottern. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt. Nichtsdestotrotz zahle ich diesen Betrag aber monatlich ab.
Mittlerweile liegt mir ein Mahnbescheid vor, welchem ich vorhabe zu widersprechen.
Was Können Sie mir dazu raten?
Wie soll ich vorgehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silke Jacobi
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Einstufung in den Notlagentarif erfolgte nicht auf Antrag des Versicherten sondern wird von der Versicherung selbst nach einem vorgegebenen Verfahren veranlasst.
Der Verfahrensgang läuft in der Regel wie folgt ab:
Es besteht ein Beitragsrückstand im versicherten Tarif von mind. zwei Beiträgen. Der Rückstand wird von der Versicherung gemahnt und eine Zahlungsfrist gesetzt, um den Rückstand auszugleichen. Wurde der Rückstand nicht innerhalb von 2 Monaten seit der ersten Mahnung ausgeglichen und besteht noch immer ein Rückstand von mindestens einem Monatsbeitrag, erfolgt eine zweite Mahnung der Versicherung mit dem Hinweis, dass der Vertrag ruhend gestellt wird, wenn der Rückstand nicht innerhalb des nächsten Monats vollständig ausgeglichen wird. Erst danach wird der Vertrag von der Versicherung ruhend gestellt und von der Versicherung die Einstufung in den Notlagentarif vorgenommen.
Das bedeutet, dass es ca. 4 bis 5 Monate, manchmal auch bis 6 Monate dauert, bis die Versicherung die Einstufung in den Notlagentarif vornimmt. Die Einstufung erfolgt dann aber automatisch und wird Ihnen mitgeteilt. Ein Antrag o. ä. von Ihnen ist insoweit weder notwendig noch ist es möglich, die Einstufung vor Beendigung des oben beschriebenen Verfahrens durchzusetzen.
Weiterhin bedeutet dieses zugegebenermaßen recht komplizierte und langwierige Verfahren, dass der Versicherte bis zur Einstufung in den Notlagentarif grds. weiter die bisherigen Beiträge zahlen muss und – wenn er diese nicht zahlen kann – immer weiter Schulden aufbaut, die er dann, spätestens nach der Einstufung in den Notlagentarif, abtragen muss, um wieder den alten Versicherungsschutz bekommen zu können.
Die Versicherung ist außerdem berechtigt, wegen der Beitragsrückstände Zahlungsaufforderungen zu schicken oder zu versuchen, die Forderung beizutreiben. Dazu können grds. auch Inkassobüros eingeschaltet oder gerichtliche Maßnahmen wie ein Mahnbescheidsverfahren eingeleitet werden. Die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, werden dabei dem Versicherten als Verzugsschaden auferlegt. Das ist rechtmäßig, auch wenn dadurch der Versicherte natürlich noch mehr Schulden ansammelt und u. U. immer weniger in der Lage ist, diese Schulden abzutragen.
Wenn die Versicherung das beschriebene Verfahren Ihnen gegenüber eingehalten hat, wovon ich erst einmal ausgehe, hat die Versicherung bislang korrekt gehandelt und wird Ihnen aufgrund des Zeitablaufs wahrscheinlich in Kürze die Einstufung in den Notlagentarif und die Ruhendstellung Ihres Vertrags noch einmal ausdrücklich mitteilen.
Die entstandenen Rückstände müssten von Ihnen natürlich ausgeglichen werden. Oftmals lässt sich dazu eine Ratenzahlung mit der Versicherung vereinbaren, wobei die Raten im Verhältnis zum Rückstand angemessen sein sollten. Eine Ratenzahlung von 20,00 Euro könnte daher u. U. tatsächlich zu gering sein, um den Rückstand innerhalb einer angemessenen Zeit vollständig auszugleichen.
Da eine Ratenzahlungsvereinbarung grds. eine Einigung voraussetzt und die Versicherung die Zahlung von monatlich 20,00 Euro abgelehnt hat, besteht aktuell noch keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung. Insoweit kann ich Ihnen nur dringend anraten, dass Sie sich nochmals mit der Versicherung in Verbindung setzen und versuchen, eine höhere Ratenzahlung, die Sie noch zuverlässig aufbringen können, zu vereinbaren.
Auch wenn die Versicherung die Ratenzahlung mit 20,00 Euro abgelehnt hat, müssen diese Zahlungen doch ordnungsgemäß als Zahlungseingang bei Ihnen verbucht werden. Inwieweit mit den Zahlungen jedoch die Rückstände abgetragen wurden oder ob die Zahlungen als Anteil auf die laufenden Beiträge verbucht wurden, müssten Sie mit der Versicherung direkt klären.
Wie oben beschrieben, ist die Versicherung grds. berechtigt, die Rückstände auch durch ein gerichtliches Mahnverfahren geltend zu machen und sich die Forderung titulieren zu lassen, um notfalls eine zwangsweise Beitreibung möglich zu machen.
Bevor Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, sollten Sie daher prüfen, ob die geltend gemachte Forderung der Höhe nach stimmt, wobei auch die weiteren Kosten wie Inkassobüro, Zinsen, Auskünfte berechtigt sein können.
Legen Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, müssen Sie davon ausgehen, dass die Versicherung dann das sogen. streitige Verfahren vor Gericht einleitet. Dies ist ein „normales Gerichtsverfahren“, mit den üblichen Prozessrisiken.
Die Durchführung des streitigen Verfahrens verursacht weitere Kosten, wie Gerichtskosten möglicherweise Anwaltskosten usw. Sollten Sie das Gerichtsverfahren verlieren, müssten Sie diese Kosten tragen, was je nach Höhe der Forderung eine beträchtliche Summe darstellen könnte.
Akzeptieren Sie den Mahnbescheid, weil die Forderung der Krankenversicherung berechtigt ist, wird anschließend ein Vollstreckungsbescheid erlassen, der zwar auch weitere Kosten auslöst, die aber deutlich geringer sind als ein Gerichtsverfahren. Der Vollstreckungsbescheid wäre dann – wie ein Urteil – ein vollstreckbarer Titel gegen Sie aus dem nötigenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist daher eigentlich nur dann anzuraten, wenn Sie im späteren Gerichtsverfahren gute Erfolgsaussichten haben, dass die Forderung der Krankenkasse ganz oder wenigstens teilweise unbegründet ist. Andernfalls würden durch das folgende Gerichtsverfahren nur unnötige weitere Kosten zu Ihrem Nachteil entstehen. Ich muss Sie allerdings auch darauf hinweisen, dass wenn die Forderung der Versicherung nur teilweise unbegründet ist, Sie bei einer Gerichtsverhandlung zumindest teilweise unterliegen würden und die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen hätten.
Sofern Sie keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen und der Vollstreckungsbescheid erlassen wird, können Sie gegen diesen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Auch dann folgt ein gerichtliches Verfahren mit den oben beschriebenen Prozess- und Kostenrisiken.
Manchmal kann es daher sinnvoll sein, nach Zustellung des Mahnbescheids zunächst keinen Widerspruch einzulegen und noch einmal die Verhandlungen mit dem Gläubiger aufzunehmen und möglichst eine Einigung zu finden, wie die Schulden beglichen werden können.
Hat das keinen Erfolg und wird der Vollstreckungsbescheid zugestellt, kann immer noch Einspruch eingelegt werden, wenn gute Aussichten bestehen, dass die Forderung des Gläubigers ganz oder teilweise unbegründet ist.
Bei einer teilweise unbegründeten Forderung kann es zudem sinnvoll sein, den Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nur auf diesen unbegründeten Teil zu beschränken.
Einen konkreten Rat, wie Sie hier am besten und sichersten Vorgehen, kann ich Ihnen allerdings ohne Prüfung der Forderung und ob das vorgegebene Verfahren von der Versicherung korrekt eingehalten wurde, nicht geben. Wie man besten vorgeht, hängt immer von dem konkreten Einzelfall ab, der vorher gründlich aufzuklären ist.
Hier müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie das Risiko eines Gerichtsverfahrens und den daraus entstehenden Kosten, eingehen können und wollen.
Ich hoffe dennoch, Ihnen einen verständlichen Überblick über die Rechtslage und die möglichen Handlungsoptionen gegeben zu haben.
Bei Nachfragen können Sie mich gern noch einmal kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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