Erbschaftsauseinandersetzungsklage
Fragestellung
siehe Anhang
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Antwort von Rechtsanwalt Patrick Hermes
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich habe die Antworten direkt hinter die Fragen gestellt:
Hat meine Schwester Anspruch darauf, dass ihre Anwaltskosten aus der Erbmasse beglichen werden?
Ich sehe keine Veranlassung bzw. kein Verzug der Erbengemeinschaft, so dass die Einschaltung des Rechtsanwaltes Ihrer Schwester und somit die Kostentragung durch die Erbengemeinschaft nicht veranlasst ist.
Falls es zu einer gerichtlichen Erbauseinandersetzungsklage kommen sollte: ist es möglich, dass meine Neffen
und ich uns einen gemeinsamen Anwalt nehmen?
Die Interessen von Miterben sind im Zuge einer Auseinandersetzung „ihrer Natur nach gegenläufig“. Wenn einer von mehreren bisher vertretenen Miterben bei einer Auseinandersetzung seine Interessenrichtung umstellt, stellt sich die Kollisionsfrage und der Anwalt muss beide Mandate niederlegen, so dass sich eine getrennte Mandatierung empfiehlt.
Wäre es sinnvoll, dass wir die Klage einreichen, bzw. wie verhält es sich mit den Gerichtskosten eines solchen
Verfahrens? Muss der Kläger die Kosten tragen oder werden diese analog zum Erbanteil auf alle verteilt?
Ja, eine Klage macht sicherlich Sinn, um endgültig Ruhe zu haben und das Erbe auseinanderzusetzen. Der Kläger muss die Kosten im voraus bezahlen und im Falle des Obsiegens erhält er eine Erstattung von der Gegenseite. Voraussetzung ist, dass die Gegenseite im Verzug sind, also nicht gewillt sind, sich außergerichtlich zu einigen. Man müsste also den bisherigen Schriftverkehr sichten.
Bei welchem Gericht, bzw. an welchem Ort müsste die Klage eingereicht werden, da wir räumlich sehr weit
entfernt voneinander leben?
Die Klage kann am letzten Wohnort des Erblassers erhoben werden; § 27 ZPO.
Wäre es sinnvoll, bei einer Klage die realistischen Aufteilungswünsche anzugeben oder sollten höhere Forde-
rungen gestellt werden?
Es sollten im Vorfeld, also bereits jetzt die Aufteilungswünsche bzw. der Erbauseinandersetzungsvertrag aufgesetzt werden und Maßnahmen getroffen werden, damit unteilbare Gegenstände (Immobilie) zu Geld gemacht werden, also verkauft werden ggfs. durch eine Teilungsversteigerung. Es wäre deshalb sinnvoll, wenn ich die Schriftsätze der Gegenseite studieren könnte. Für eine Vertretung stehe ich bundesweit zur Verfügung.
Können Sie bei einer Erbmasse von ca. 380 000 € ungefähr abschätzen, welche Gerichts- und Anwaltskosten auf
uns zukommen könnten?
Streitwert für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltskosten sind eigentlich nur die Kosten des jeweiligen Erbteils des Klägers, also Ihr Erbteil mit 5/12 und nicht die gesamte Erbmasse. Sie müssen mit ca. 5.000 € kalkulieren.
Für Rückfragen bzw. die weitere Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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