Anspruch Elterngeld
Fragestellung
Sehr geehrte Experten,
Ich würde gerne wissen, ob meine Frau als EU-Ausländerin unter den im Folgenden dargestellten Umständen Anspruch auf das deutsche Elterngeld hat.
Ich arbeite als Freiberufler und bin in Deutschland gemeldet und dort auch uneingeschränkt steuerpflichtig.
Meine Frau arbeitet als Beamtin für Frankreich und ist dort uneingeschränkt steuerpflichtig. Wir haben bereits einen 10 Monate alten Sohn. Wir möchten für unser zweites Kind einen gemeinsamen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland begründen (nicht im deutsch-französischen Grenzgebiet; nicht als Grenzgänger). Meine Frau würde dann in Elternzeit gehen. Wie in Deutschland würde ihre Beschäftigung beim französischen Staat pausieren und sie würde kein Gehalt bekommen. In Frankreich gibt es nur ein eher symbolisches Elterngeld von 300 € unabhängig von der vorherigen Beschäftigungssituation. Ich selbst würde meine Beschäftigung als Freiberufler unverändert fortsetzen.
Hätte meine Frau unter diesen Umständen Anspruch auf das deutsche Elterngeld in der üblichen Höhe von 65 % des in Frankreich erwirtschafteten Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten, der Schweiz u. a. einzelnen europäischen Ländern haben ebenso wie Deutsche einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG),
§ 1 Berechtigte
“(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne weiteres, was ihre Ehefrau als Französin und EU-Bürgerin in Deutschland auch bekommen würde.
Folgendes ist wichtig:
Für alle Familienleistungen wie auch das Elterngeld für EU-Arbeitnehmer/innen gilt: Für die Zahlung von Familienleistungen ist vorrangig das Land zuständig, in dem die Eltern arbeiten. Wenn die Eltern in verschiedenen EU-Ländern arbeiten, ist vorrangig das Land zuständig, in dem das Kind wohnt. Das wäre ja dann in Deutschland.
Es kann sein, dass auch der andere Mitgliedstaat den Differenzbetrag zahlen muss, wenn es einen Unterschied gibt zwischen der Leistung, die der erste Staat zahlt und der Leistung, die der zweite Staat zahlen müsste.
Aber ansonsten können Sie sich jetzt schon an die behördliche Elterngeldstelle an dem geplanten Wohnort in Deutschland wenden und das beantragen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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danke für Ihre Antwort. Bei meiner Frage war mir jedoch die Höhe des Elterngeldes besonders wichtig. Deshalb möchte ich diesen Punkt gern explizit klären.
Hat meine Frau Anspruch auf ca. 65% des in Frankreich erwirtschafteten Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes?
danke für Ihre Nachricht.
Stimmt, da war ich leider nicht darauf eingegangen. Vielen Dank für Ihre Nachsicht.
Da gibt es meiner Prüfung nach keine Besonderheiten, zumal es auch ansonsten eine Diskriminierung von EU-Ausländern wäre.
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
§ 2 Höhe des Elterngeldes
“(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
[...]
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. [...].“
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt