Problem mit Widereinstieg Elternzeit
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Name ist Petra Oemcke und ich bräuchte eine Rechtsberatung im Bereich Arbeitsrecht speziell Elternzeit.
Fallbeschreibung
Ich habe im Dezember 2016 die Elternzeit für 2 Jahre beantragt. Damals habe ich der für mich zuständigen Person der Personalabteilung schon mit geteilt, dass ich gerne im Laufe des Jahre 2017 wieder auf Teilzeit geringfügig während der Elternzeit einsteigen möchte.
Mitte 2017 habe ich dann Kontakt aufgenommen und leider erfahren, dass mein Abteilungsleiter das Haus verlassen hat und dementsprechend die mündliche Absprache (wie auch im Elternzeitantrag erwähnt und in der Bestätigung bestätigt) nicht mehr galt. Ich habe in der Personalabteilung gebeten zu prüfen ob es eine Möglichkeit gibt. Leider mit negativer Rückmeldung.
Also habe ich mir überlegt wie ich weiter vorgehe und habe mich dazu entschlossen die ursprüngliche Elternzeitdauer beantragt bis 12/2018 auf 04/2018 zu verkürzen, sowie auch mit der Arbeitszeitenreduzierung (von 75 % auf 50%) anzufangen. Dementsprechend habe ich auch den Elterngeldbezugszeitraum geändert. Da es zudem heutzutage auch nicht gerade einfach ist für Kinder einen Betreuungsplatz zu bekommen, war ich gezwungen eine Entscheidung zu fällen und den letzten bestehenden Betreuungsplatz an zu nehmen
Den Antrag auf vorzeitige Beendigung inkl. Arbeitszeitenverringerung habe ich natürlich fristgerecht und schriftlich eingereicht auch im Bewusstsein, dass es hier Fristen gibt. Siehe Antrag Beendigung Elternzeit und Arbeitszeitverringerung von 11.2017.
Nun habe ich heute telefonisch Kontakt mit u.a. einer der für mich zuständigen Personalverantwortlichen im Haus aufgenommen um mich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, da ich bislang noch keinen schriftlichen Bescheid bekommen habe.
Hier habe ich erfahren, dass es aufgrund aktuellem Stellenschlüssel für mich derzeit (auch nicht ab April) keine Beschäftigungsmöglichkeit gäbe sondern erst nach Ablauf der von mir beantragten Elternzeitdauer bis 12/2018, zumal ja eine Elternzeitvertretung für 2 Jahre für mich eingestellt wurde. Ich habe meinerseits bei diesem heutigen Telefonischen Kontakt auch angeboten dass ich gerne dazu bereit wäre auch an einem anderen vergleichbaren Arbeitsplatz im Hause wieder zu beginnen.
Wir haben somit vereinbart dass Sie dieses nochmal prüft und wir nächste Woche nochmal telefonieren.
Da es hier für mich auch um eine gewisse Existenzgefährdung durch fehlendes Einkommen meinerseits geht bitte ich um juristischen Rat.
Fragen zu meinem Fall:
1.Habe ich die Anträge soweit richtig gestellt?
2. Kann mein Arbeitgeber die vorzeitige Elternzeitbeendigung wirklich ablehnen und welche Fristen muss er dafür einhalten??
3. Wenn er Sie nicht ablehnen kann aber mir keinen Platz bietet was mache ich dann?
4. Wenn er die Beendigung ablehnen kann und die Elternzeit dann bis 12.2018 geht kann ich einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit stellen den er ja aufgrund der Betriebsgrösse von weit mehr als 15 Mitarbeiter eigentlich ja verpflichtet wäre.
5. Kann ich wenn alles fehl schlägt ab 04.2018 mich Arbeitsuchend melden und ALG 1 beziehen und was habe ich diesbezüglich zu beachten?
6. Kann er die Arbeitszeitenverringerung ablehnen da ich bei 75% keine entsprechende Möglichkeit der Kinderbetreuung habe?
7. Gibt es sonst noch irgendwelche Punkte die ich zu beachten habe oder Ratschläge für mein weiteres Vorgehen und Möglichkeiten? (z.B. bei negativen Ausgang an den Betriebsrat oder direkt über Juristischen Weg sofern ich Möglichkeiten habe)
Vielen Dank
Petra Oemcke
.
Als Dateianhang
1. Elternzeitantrag vom 18.12.2016
2. Bestätigung Elternzeit durch Arbeitgeber vom 22.12.2016
3. Beendigung Elternzeit und Arbeitszeitverringerung vom 06.11.2017
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank nochmals für Ihren Auftrag. Ihre Fragen sind im Einzelnen wie folgt zu beantworten:
1. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Liegt ein Fall besonderer Härte im Sinne des Satzes 2 vor wie z.B. die erhebliche Gefährdung der wirtschafltichen Existenz, kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen ablehnen. Dringende betriebliche Gründe liegen zum Beispiel dann vor, wenn die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Organisation oder der betrieblichen Abläufe führen würde. Dies ist gerade in größeren Unternehmen in der Regel nicht der Fall.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber damit eine Verkürzung der Elternzeit grundsätzlich ablehnen. Er kann dies dann aber nicht ohne weiteres, wenn eine Existenzgefährung vorliegt. Dann muss er dringende betriebliche Gründe, die für die Ablehnung ausschlaggebend sind, darlegen.
Da Sie in Ihrem Schreiben vom November 2017 noch keine wirtschaftlichen Gründe und eine gewisse Existenzgefährung dargelegt hatten, müsste dies ggfls noch nachgeholt werden, sollte der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in dem Telefonat in der nächsten Woche ablehnen. Er muss dann auf ein solches ergänzendes Schreiben innerhalb von 4 Wochen antworten und - falls er einer Verkürzung dann nicht zustimmt - die dringenden betrieblichen Gründe, die dagegen sprechen, darlegen.
Falls ein solches ergänzendes Schreiben erforderlich werden sollte, unterstütze ich Sie gern bei den Formulierungen.
2. In Ihrem Fall hat sich Ihr Arbeitgeber m.E auch in gewisser Weise selbst gebunden, da Sie sehr frühzeitig deutlich gemacht haben, dass Sie evtl vorzeitig zurückkehren möchten. Der Arbeitgeber hatte sich daher in seinem Schreiben vom Dezember 2016 auch dahingegend geäußert, dass die vorzeitige Beendigung bitte frühzeitig mit ihm abgesprochen werden möge. Dieses Schreiben kann man so deuten, dass es hier nicht mehr um das "ob" der frühzeitigen Rückkehr ging, sondern nur noch um den konkreten Termin, falls Sie sich hierzu entschließen sollten. Sie wurden insoweit gebeten, den Termin der Rückkehr dann rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Ihr Arbeitgeber muss sich das Schreiben vom 22. Dezember auch zurechnen lassen, selbst wenn die handelnden Personen nicht mehr da sein sollten. Ich würde mich gegenüber Ihrem Arbeitgeber daher auf den Standpunkt stellen, dass er sich durch das Schreiben vom Dezember selbst gebunden hat und nur noch die Frage des genauen Rückkehrtermins rechtzeitig abgestimmt werden sollte für den Fall, dass Sie sich für eine vorzeitige Rückkehr entscheiden. Die Frage, ob Sie zurückkehren können, habe damit gar nicht im Raum gestanden. Sonst hätten Sie den Antrag bis Ende 2018 gar nicht gestellt.
3. Sie haben während der Elternzeit grundsätzlich auch einen Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 4 ff. BEEG. Kann Ihr Arbeitgeber damit keine dringenden betrieblichen Gründe anführen, die einer vorzeitigen Rückkehr entgegen stehen, haben Sie auch den Anspruch darauf, in Teilzeit auf der Basis von 50 % bei Ihrem Arbeitgeber eingesetzt zu werden.
4. Nur für den Fall, dass tatsächlich dringende betriebliche Gründe gegeben sein sollten, die einer vorzeitigen Rückkehr entgegen stehen, haben Sie grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich arbeitslos zu melden oder auch bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss Ihnen in diesem Fall für die Arbeitsagentur bestätigen, dass er Sie aus dringenden betrieblichen Gründen derzeit nicht einsetzen kann. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber müsste er auch seine Einwilligung hierzu erteilen, die dann aber eine Formsache ist, wenn er Sie während der Elternzeit nicht beschäftigen kann.
Sollte es daher in dem Telefonat in der nächsten Woche nicht zu einer Einigung mit Ihrem Arbeitgeber über eine vorzeitige Rückkehr kommen, empfehle ich, im nächsten Schritt ein Schreiben an Ihren Arbeitgeber aufzusetzen, in dem Sie darlegen, dass dringende wirtschafltiche Gründe für eine vorzeitige Rückkehr gegeben sind. Er kann eine vorzeitige Rückkehr dann nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen ablehnen.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihren Auftrag. Ich werde Ihre Fragen im Einzelnen prüfen und morgen im Laufe des Tages darauf zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
vielen Dank vorab und einen schönen Abend
MFG Petra Oemcke
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
ganz herzlichen Dank für Ihre schöne Bewertung.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für das Gespräch in der nächsten Woche. Melden Sie sich jederzeit gern, falls Sie nochmals Unterstützung benötigen.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann