Kündigungswunsch in Elternzeit/Urlaubsabgeltung
Fragestellung
Sehr geehrter Experte,
Ich bin seit Januar 2013 Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Jugendamt) 2014 bin ich schwanger geworden und erhielt ca. Im 6. Monat ein Beschäftigungsverbot. Im Oktober 2014 ist mein Sohn zur Welt gekommen. Nach einem Jahr Elternzeit wollte ich ursprünglich im Oktober 2015 wieder zurück in die Berufstätigkeit, wurde aber zwischenzeitlich wieder schwanger und war zunächst krank geschrieben. Danach erhielt ich wieder ein Beschäftigungsverbot. Im April 2016 kam mein zweiter Sohn zur Welt. Ich beantragte 2 Jahre Elternzeit mit dem Ziel schon eher wieder in Teilzeit (20 Wochstunden) einzusteigen. Mein Arbeitgeber teilte mir allerdings mit, dass er mir vor Beendigung meiner Elternzeit keine Stelle anbieten kann.
Ich habe mich dann nach einer Alternative umgesehen. Mittlerweile sind wir umgezogen und ich möchte gern die 30minütige Fahrzeit pro Strecke sparen. Darüberhinaus möchte ich nicht in meine alte Stelle zurück, da ich mir aktuell mit zwei kleinen Kinder nicht vorstellen kann, diese ohne zu große seelische Belastung ausführen zu können.
Ich habe nun eine Stelle (über 20 Wochenstunden) gefunden und bat um einen Auflösungsvertrag zum 31.12.2017. Diesen möchte mir mein Arbeitgeber aber nur gestatten, wenn ich der Klausel zustimme, mit ich auf die Abgeltung sämtlicher Urlaubsansprüche verzichte. Mittlerweile belaufen die sich auf etwa 70 Urlaubstage, was eine nicht unerhelbliche Summe darstellt.
Nun meine Fragen:
Ich habe im November gekündigt. Zu wann könnte ich regulär also fristgemäß kündigen? Nur zum Ende meiner Elternzeit?
Welche Möglichkeiten habe ich noch?
Steht mir die Abgeltung meiner Urlaubsansprüche in jedem Fall zu, wenn ich fristgerecht kündige?
Vielen Dank für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Judith Forth
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrte Frau Forth,
Ihre Frage kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
Ihre Kündigungsfrist richtet sich im öffentlichen Dienst nach § 34 TVöD, der insofern § 622 BGB als speziellere Norm verdrängt. Gemäß Abs. 1 der Norm beträgt die Kündigungsfrist in Ihrem Fall nach vierjähriger Beschäftigungszeit sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Wenn Sie also bis zum 15. November gekündigt haben, dann endet Ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.17
Der Aufhebungsvertrag wäre in diesem Fall unsinnig. Erfolgte die Kündigung nach dem Stichtag, wäre sie erst zum 31. März 2018 wirksam. Wenn Sie noch 70 Urlaubstage übrig haben, können Sie diese zeitlich abgelten, allerdings bringt dies in Ihrem Fall nichts, da Ihr Arbeitsverhältnis nicht früher dadurch enden würde, sondern lediglich die Pflicht zum Erscheinen zur Arbeit verkürzt wird. Da Sie sich aber in Elternzeit befinden, hätten Sie davon nichts. Daher sollten Sie für die 70 Urlaubstage eine Abgeltung in Geld fordern. Dies ist Ihr gutes Recht im Falle einer Kündigung. An Ihrer Stelle würde ich den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben im Anbetracht, dass Ihnen dadurch umgerechnet ein Betrag von mehr als zwei Monatsgehältern entgehen würde.
Ansonsten können Sie das Arbeitsverhältnis fristlos nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für Sie unzumutbar ist. Einen solchen Grund sehe ich hier aber nicht.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Allerdings würde ich gern so bald als möglich in Teilzeit wieder arbeiten. Ich hatte gelesen, dass man während der Elternzeit beim Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beantragen kann. Wäre dies eine Lösung, um den Auflösungsvertrag herumzukommen, aber dennoch arbeiten zu können?
Wenn ja, was muss ich beachten?
Mein Arbeitgeber hatte mir ja schriftlich mitgeteilt, mich erst wieder ab Ende der Elternzeit beschäftigen zu können.
Bei der Abgeltung der Urlaubsansprüche gelten Urlaubstage als Kalendertage?
Vielen Dank!
Ja eine Teilzeitbeschäftigung darf man beantragen. Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 4 BEEG. Allerdings darf die Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht überschreiten und der Arbeitgeber muss zustimmen, wenn Sie woanders in Teilzeit arbeiten möchten. Der Arbeitgeber darf Ihren Antrag aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 4 Wochen ablehnen. Sonst gilt der Antrag als genehmigt.
Die Berechnung für die Abgeltung der Urlaubstage folgt nach einer besonderen Formel, die ich hier mit einem Beispiel zitiere:
Da das Kalendervierteljahr bzw. Quartal 13 Wochen hat, wird der Wert einer Arbeitswoche errechnet, indem man das Monatsgehalt mal drei nimmt (= Quartalsgehalt) und dann durch 13 teilt. Wer Sie vollzeitig bzw. fünf Tage die Woche arbeiten mussten, kann man das Wochengehalt durch fünf teilen und errechnet so den Wert seines Arbeitstages.
BEISPIEL:
Ein Arbeitnehmer arbeitet vollzeitig an fünf Tagen die Woche für 3.500,00 EUR brutto im Monat. Dann beträgt sein Quartalsgehalt 10.500,00 EUR brutto und sein wöchentliches Gehalt dementsprechend (10.500,00 : 13) = 807,69 EUR brutto.
Sein arbeitstägliches Gehalt und damit der Wert eines Urlaubstages sind daher (807,69 : 5 =) 161,54 EUR brutto. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 70 Tagen, beträgt die Urlaubsabgeltung demnach (70 x 161,54 =) 11.307,80 EUR brutto.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Vielen Dank für die gute Erklärung! Dann werde ich die Teilzeitbeschäftigung beantragen.
Was halten Sie von diesem Schreiben?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am 16.11.2017 reichte ich bei Ihnen meine Kündigung für das bestehende Arbeitsverhältnis ein. Darüberhinaus bat ich um die Auflösung des Vertrages zum 31.12.2017.
Sie gewährten mir freundlicherweise den Auflösungsvertrag allerdings mit der Bedingung, auf die mir zustehende Urlaubsabgeltung zu verzichten. Dem kann ich leider nicht zustimmen.
Zum Januar 2018 habe ich die Möglichkeit in Teilzeit eine andere Arbeitsstelle anzutreten. Ich beantrage daher eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 4 BEEG.
Der mögliche Arbeitgeber wäre die Lebenshilfe e.V. Stade und der wöchentliche Stundenumfang beliefe sich auf 20 Wochenstunden. Meine Tätigkeit würde überwiegend den Bereich der Frühförderung umfassen.
Ich würde mich freuen, wenn die Stadt Buxtehude ihre Zustimmung geben würde. Über einen Bescheid bis zum 21.12.2017 würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Danke im Voraus!
Judith Forth
ja das Schreiben liest sich gut. Das können Sie so verwenden.
Viele Grüße
Alexander Dietrich