Änderung Steuerbescheid
Fragestellung
Zur Situation:
Ich betreibe nebenberuflich einen Versandhandel. Bis 2016 gehörte das Einfamilienhaus meiner Frau, nach Trennung 01.04.16 mir 2 Räume im Haus hatte meine Frau an mich als Lager und Arbeitszimmer (zusammen 15,7 % von der Fläche, Kaufpreis bei Trennung 379000 €) vermietet.
Dies wurde auch in der Einkommensteuererklärung 2016 noch so akzeptiert, trotz Eigentümerwechsel.
In der Einkommensteuererklärung 2017 wurde dies moniert, das eine Vermietung von mir als Privatperson an mich als Unternehmer nicht möglich sei und ich dies als Arbeitszimmer ausweisen soll. Dies wurde dann in einem neuen Steuerbescheid aktualisiert, ohne das Arbeitszimmer ins Betriebsvermögen aufzunehmen.
In der Einkommenssteuererklärung 2018 mit neuer Bearbeiterin soll ich nun die beiden Zimmer ins Betriebsvermögen übernehmen, was ich vermeiden möchte. Versucht habe ich dies durch eine schlichte Änderung des Bescheids.
Meine Fragen:
- Kann ich Laut § 173 Abgabenordnung den Steuerbescheid 2017 und 2018 ändern lassen, wenn ich sage, dass die Arbeitszimmer auch teilweise privat genutzt wurden. Konsequenzen für mich, außer das ich bereits erhaltene Steuerrückerstattung wieder zurückzahlen muss?
- Kann ich argumentieren, dass das Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert ist und kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt. Bundesfinanzhof mit dem Az. IX R 11/18. In der Vorinstanz hat das Finanzgericht Köln eine Besteuerung abgelehnt (Urteil vom 20. März 2018, Az. 8 K 1160/15).
- Wenn ich die Zimmer doch in das Betriebsvermögen übernehmen muss, habe ich irgendwelche Abzugsmöglichkeiten als Ausgabe, Vorsteuer etc.?
- Wenn dies nicht möglich ist, welche Kosten würden auf mich zukommen, wenn ich eine Entnahme zum Teilwert mache oder argumentiere, das Arbeitszimmer wird jetzt teilweise privat genutzt?
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage! Im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert beantworte ich Ihnen gerne die gestellten Fragen aufgrund der gewünschten Detailtiefe und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu dem Sachverhalt verändern das rechtliche Ergebnis.
Eine Änderung als NEUE Tatsache ist nicht möglich, weil die Tatsache das ein Arbeitszimmer vorliegt nicht neu ist. Weder für das FA noch für Sie ist das neu.
Nach meinen Ermittlungen hat der BFH das Verfahren IX R 11/18 noch gar nicht entschieden, was wir auch bei Ihnen gar nicht anwenden können, weil es um zwei fundamental unterschiedliche Sachverhalte handelt. Hier eine Gewinneinkunftsart und der BFH-Fall eine Überschusseinkunftsart.
Das zweite Argument, dass das AZ in die private Wohnung integriert ist, hilft Ihnen nicht, weil, dadurch nur der Betriebsausgabenabzug gedeckelt werden kann, wenn das AZ nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen wird dadurch leider nicht berührt.
Wie das FA geschrieben hat, liegt bei einer betrieblichen Nutzung notwendiges BV vor, was Sie auch nicht freiwillig entnehmen können.
Wenn Sie für den Versandhandel umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie für alle betrieblichen Kosten Vorsteuer geltend machen, das betrifft den Strom, das Wasser und Gas oder Öl.
Der Teilwert des AZ betrug in 2016 ja 59.503,00 €. Bis 2019 hat sich der Teilwert voraussichtlich kaum verändert, so dass nur die Abschreibung im Grunde rückgängig gemacht wird.
Tatsächlich heißt es, dass Grundstücksteile, die:
a) ausschließlich und
b) unmittelbar für
c) eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören
d) regelmäßig
zum notwendigen BV.
Das heißt eine private Mitbenutzung würde Sie berechtigen, das AZ ab diesem Zeitpunkt zu entnehmen.
Gerne stehe ich für Rückfragen und Erläuterungen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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