Prüfung Steuerbescheid 2015
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Fragestellung
Bitte überprüfen Sie den vom Finanzamt erstellten Steuerbescheid, da dieser nicht mit den von
mir erstellten Daten übereinstimmt.
Ich verstehe den Grund der Nachzahlung und der Vorrauszahlung nicht.
Mein Mann ist Pensionär und bezieht noch zusätzlich eine kleine Rente aus Arbeitnehmerzeiten; hat außerdem nebenbei ein steuerfreies Kleinstgewerbe. Ich selber bin normaler Arbeitnehmer.
Seit dem Kauf seines Grundstückes zahlt mein Mann einen Kredit zu dessen Erwerb und Erhalt ab, den das Finanzamt nicht anerkennt.
Im Dezember '15 hat mein Mann zwei Teilstücke von seinem Grundstück verkauft, die aber erst nach Prüfung des Liegenschaftamtes in neue Flurstücke und demzufolge auch andere Adressen umgewandelt wurden. Danach wurden diese erst in diesem Jahr von den Käufern bezahlt wurden.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte Frau Müller,
sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Frage bei yourXpert, die ich zur Bearbeitung erhalten habe.
Ich schlage vor, der Reihe nach auf die Punkte einzugehen, die mir in der Steuererklärung und im Steuerbescheid des FA Luckenwalde aufgefallen sind:
1. Anlage G: Sie weisen einen Verlust von 925 € aus, im Steuerbescheid wird dagegen ein Gewinn in Höhe von 270 € angesetzt. Das FA weist darauf hin, es habe den Betrag aus Ihrer formlosen Gewinnermittlung entnommen. Mangels Vorliegen dieser Gewinnermittlung kann ich diesen Punkt nicht prüfen.
2. Es werden von Ihnen "Dauernde Lasten" in Höhe von 8.606 € als Sonderausgaben geltend gemacht - ich vermute, dass es sich hierbei um die angesprochenen Finanzierungszinsen (Kreditraten?) des Grundstücks des Ehemannes handelt. Das FA lehnt die Berücksichtigung ab, da insoweit keine dauernden Lasten nach der gesetzlichen Definition vorliegen. Dies ist zutreffend, denn Schuldzinsen können nur abgezogen werden, wenn sie in Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Eine Vermietung des Grundstücks ist aber hier nicht ersichtlich, denn Sie haben keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Halten Sie das Grundstück nur zum Zwecke des späteren Verkaufs, liegen keine einkommensteuerlich beachtlichen Einkünfte vor und die Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig (Ausnahme: so genannter "gewerblicher Grundstückshandel").
3. Auf den Sachverhalt des Erwerbs und Verkaufs des Grundstücks (bzw. der beiden Grundstücke nach erfolgter Teilung) spricht auch das Finanzamt (im Erläuterungsteil des Steuerbescheids, S. 4) an, da es prüfen möchte, inwieweit durch einen Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb möglicherweise Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft vorliegen (§ 23 des Einkommensteuergesetzes, EStG).
4. Eine überschlägige Probeberechnung hat ergeben, dass es auf Grund der bei Ihnen vorliegenden Konstellation der Lohnsteuerklassen (Ehemann = III, Ehefrau = V) bereits schon zu einer Steuernachzahlung im Rahmen der ESt-Veranlagung kommt, soweit Sie nicht weitere (negative) Einkünfte oder abziehbare Werbungskosten erzielen.
Nach alledem ist die festgesetzte Nachzahlung - auch der Höhe nach - für mich durchaus plausibel und nachvollziehbar. In Anbetracht der o.a. Erläuterungen kann ich einen Fehler des Finanzamts vorliegend nicht erkennen. Kommt es im Rahmen der ESt-Veranlagung zu einer Nachzahlung, so ist es überdies normal, dass das Finanzamt Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer des laufenden Jahres (und ggf. folgender Jahre) festsetzt; auch insoweit hätte ich hier keine Beanstandung.
Ich hoffe, dass ich alles vollständig und verständlich darstellen konnte. Falls Sie dazu Fragen haben, nutzen Sie bitte die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Antwort des Experten: herzlichen Dank für Ihre super Bewertung, ich würde mich freuen, wieder einmal für Sie tätig werden zu dürfen! UH