Anwalt für Schmerzensgeld online fragen
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Weitere allgemeine Informationen zum Schmerzensgeldrecht finden Sie auch in unserem Schmerzensgeldrecht-Online-Ratgeber.
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Schmerzensgeld Online Beratung
Sind Sie durch Fremdeinwirkung verletzt worden und leiden an dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen? Wurden Sie Opfer einer Rufschädigungskampagne? Oder ist eine*r Ihrer Angehörigen durch einen Unfall oder ein Gewaltverbrechen getötet worden? Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob und in welcher Höhe Sie eine Entschädigung beanspruchen können, wenden Sie sich an eine*n Rechtsanwält*in für Schmerzensgeld von yourXpert. Eine Schmerzensgeld Online Beratung kann schnell die wichtigsten Fragen klären und Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen.
Online Ratgeber Schmerzensgeld
Schmerzensgeld soll immaterielle Schäden ausgleichen, die mit Geld nicht aufzuwiegen sind: den Verlust eines Beins, die Tötung eines geliebten Menschen, die nachhaltige Rufschädigung durch Medienberichte oder ein schweres psychisches Trauma. Häufig ist jedoch streitig, ob eine Verletzungshandlung ursächlich für den erlittenen Schaden war. Und wenn deutsche Gerichte Schmerzensgelder zusprechen, sorgen die ausgeurteilten Beträge oft für Überraschung. Unser Online Ratgeber Schmerzensgeld informiert über die praxisrelevanten Fallgruppen und die wichtigsten Faktoren bei der Bemessung.
(Lesezeit: ca. 10 Minuten)
Inhalt
- Was ist Schmerzensgeld?
- Vorteile einer Online-Beratung zum Themenbereich Schmerzensgeld
- Unter welchen Voraussetzungen besteht der Anspruch?
- Wie wird die Höhe ermittelt?
- Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
- Hinterbliebenengeld
- Produkthaftung
- Vertragsverletzung
- Gefährdungshaftung im Straßenverkehr
- Ist Schmerzensgeld steuerpflichtig, auf Sozialleistungen anzurechnen und vererbbar?
- Schmerzensgeld-Themen im Überblick
11.1 Körperverletzung Schmerzensgeld
11.2 Schmerzensgeld nach Unfall
1. Was ist Schmerzensgeld?
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Während Schadenersatz einen erlittenen materiellen Verlust ausgleichen soll, dient das Schmerzensgeld der Kompensation von immateriellen Einbußen. Diese Entschädigung hat zwei Funktionen, nämlich Ausgleich und Genugtuung, wie der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung von 1955 urteilte. Die Verletzten sollen zunächst einen Ausgleich dafür bekommen, dass sie Schmerzen hatten und Ärzt*innen, Krankenhäuser, Versicherungen und Anwält*innen aufsuchen musste, anstatt Freizeitvergnügungen nachzugehen. Vielleicht war der*die Verletzte mehrere Wochen auf Gehhilfen angewiesen, behält lebenslang Narben zurück oder muss eine bestimmte Diät einhalten. Sämtliche Unannehmlichkeiten und Minderungen der Lebensfreude soll das Schmerzensgeld umfassen. Darüber hinaus soll es auch eine Sühnefunktion erfüllen. Der*die Geschädigte soll das Gefühl einer Wiedergutmachung bekommen und dabei empfinden, dass der*die Schädiger*in eine gerechte Strafe für das Fehlverhalten bezahlen musste. Die Anspruchsgrundlage findet sich in § 253 II BGB. Danach können Personen wegen Verletzungen an Körper oder Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung für immaterielle Schäden eine "billige Entschädigung in Geld" beanspruchen. "Billig" bedeutet hier nicht "preiswert", sondern leitet sich vom Rechtsbegriff der Billigkeit ab und ist als "gerecht" oder "angemessen" zu verstehen. § 253 I bestimmt, dass darüber hinaus nur dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Solche Sondervorschriften enthalten zum Beispiel das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Arzneimittelgesetz und das Straßenverkehrsgesetz.
2. Vorteile einer Online-Beratung zum Themenbereich Schmerzensgeld
Bei Schmerzensgeldansprüchen bereitet häufig die Kausalität Probleme. Denn nicht immer lässt sich zweifelsfrei beweisen, dass eine bestimmte Verletzungshandlung den eingetretenen Schaden verursacht hat. Auch die Ermittlung der angemessenen Höhe stellt selbst für Jurist*innen eine Herausforderung dar. Deutsche Gerichte ziehen zahlreiche Faktoren zur Berechnung heran und orientieren sich an Vergleichsfällen. Da aber niemals zwei Fälle identisch sind, kommt es stets zu Abweichungen, die juristische Laien nicht vorhersehen können. Über Schmerzensgeldansprüche sollten Sie sich daher immer von Expert*innen beraten lassen. Eine Online-Beratung kann vor allem im frühen Stadium helfen: Unsere Rechtsanwält*innen für Schmerzensgeld prüfen zunächst die Faktenlage und können dann zutreffend einschätzen, ob und welcher Höhe Erfolgsaussichten bestehen. Sie können uns auf digitalem Weg jederzeit erreichen und sich auf eine zügige Bearbeitung verlassen. Außerdem profitieren Sie von attraktiven Festpreisen.
3. Unter welchen Voraussetzungen besteht der Anspruch?
Ein Großteil aller Schmerzensgeldforderungen resultiert aus Verkehrsunfällen. Weiterhin beschäftigen sich die Gerichte häufig mit vorsätzlichen Körperverletzungen, ärztlichen Behandlungsfehlern und anderen fahrlässig herbeigeführten Verletzungen. Fälle von Freiheitsberaubung, Entführung oder Vergewaltigung fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich. Der Anspruch setzt immer voraus, dass der immaterielle Schaden eine gewisse Schwelle überschritten hat; ein Bagatellschaden, wie durch eine Ohrfeige, reicht nicht aus. Der immaterielle Schaden muss kausal auf das schädigende Verhalten zurückzuführen sein. Weiterhin ist die Rechtswidrigkeit zu prüfen, der Eingriff darf nicht durch Notwehr oder eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt sein. Im Regelfall ist ein Verschulden erforderlich, der*die Schädiger*in muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Schmerzensgeldansprüche verjähren nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das schädigende Ereignis stattgefunden hat. Ab dem Tag der Verletzung besteht ein Anspruch auf Verzinsung.
4. Wie wird die Höhe ermittelt?
Zur Höhe des Schmerzensgeldes ziehen die Gerichte die Tabelle von Hacks/Wellner/Häcker und die Beck'sche Schmerzensgeldtabelle heran, in denen bisherige Urteile in einer Übersicht zusammengestellt sind. Die dortigen Vergleichsfälle können jedoch nur als Orientierungshilfe dienen. In jedem Fall muss genau geprüft werden, in welchen Punkten der aktuelle Fall von der Vorlage abweicht und wie sich diese Unterschiede auswirken.
Folgende Faktoren fließen in die Berechnung ein:
- Art der Verletzung,
- Schwere der Verletzung,
- stationäre oder ambulante Behandlung und ihre Dauer,
- Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
- Folgeschäden und psychische Beeinträchtigungen,
- Vorliegen eines Dauerschadens,
- weitere Beeinträchtigungen der Lebensführung, zum Beispiel der Berufswahl oder Partnerwahl,
- Alter der verletzten Person,
- Mitverschulden des*der Geschädigten,
- Verhalten des*der Schädiger*in nach dem Vorfall,
- finanzielle Verhältnisse des*der Schädiger*in.
Viele der in den Tabellen zitierten Fälle sind bereits vor mehreren Jahren oder Jahrzehnten entschieden wurden, manchmal finden sich noch Beträge in D-Mark. Sie müssen daher umgerechnet und mit der Preissteigerungsrate multipliziert werden. Eine einheitliche Formel existiert hierfür nicht, als grober Richtwert kann eine jährliche Preissteigerung von 3 % gelten.
5. Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Heute wird vor deutschen Gerichten vermehrt um Schmerzensgeldforderungen wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestritten. Kommentare und Berichterstattungen in Printmedien oder Online-Plattformen enthalten nicht selten schwere Rufschädigungen und Ehrverletzungen. Auch wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht explizit im Gesetz genannt ist, erkennt die Rechtsprechung einen Schmerzensgeldanspruch zu, sofern die Verletzung schwerwiegend ist und keine andere Möglichkeit besteht, die Beeinträchtigung auszugleichen, zum Beispiel durch eine presserechtliche Gegendarstellung.
Der Bundesgerichtshof stellt auf diese Kriterien ab:
- Art und Ausmaß der Verbreitung,
- Tragweite und Bedeutung,
- Fortdauer der Rufschädigung,
- Beweggründe des*der Handelnden und
- Grad des Verschuldens.
Bei Ehrverletzungen durch Medienberichterstattung soll die Entschädigung auch der Prävention dienen, damit das Persönlichkeitsrecht nicht schutzlos bleibt. Das Schmerzensgeld darf nicht so gering ausfallen, dass Verleger es in ihre Preiskalkulation einbeziehen könnten. Andererseits darf es nicht übertrieben hoch angesetzt werden. Sonst könnte die Pressefreiheit beschnitten werden, weil die Angst vor immensen Entschädigungsforderungen die freie Berichterstattung lähmt. Hohe Schmerzensgeldverurteilungen sind vor allem zugunsten Prominenter bekannt, die ohne ihre Zustimmung in privaten oder intimen Situationen fotografiert oder durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen diskreditiert wurden. Die bisherige Rekordsumme von 395.000 Euro für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten erhielt der Wettermoderator Jörg Kachelmann wegen der rechtswidrigen Berichterstattung über einen Vergewaltigungsprozess, in dem er freigesprochen wurde. Zwar ist die Bekanntheit einer Person für die Bemessung der Anspruchshöhe unerheblich, an Prominenten besteht jedoch ein großes öffentliches und daher auch mediales Interesse. Die Rechtsprechung begründet die hohen Entschädigungen damit, dass bei der Verbreitung durch Massenmedien ein sehr großes Publikum angesprochen wird, die Schädiger*innen wirtschaftliche Interessen verfolgen und in besonderem Maße schuldhaft handeln.
6. Hinterbliebenengeld
Im Regelfall kann nur eine Person, die selbst verletzt wurde, Schmerzensgeld verlangen. Bei der Tötung eines nahen Angehörigen besteht jedoch ein eigener Anspruch der Hinterbliebenen. Nach § 844 III BGB haben Personen, die in einem persönlichen Näheverhältnis mit dem*der Getöteten standen, einen Entschädigungsanspruch für das erlittene seelische Leid, wenn der Tod durch eine deliktische Handlung (§ 823 I und II BGB) herbeigeführt wurde. Das Gesetz nennt Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, bei denen ein Näheverhältnis widerlegbar vermutet wird. Das heißt, der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass diese Personen in einem besonderen Näheverhältnis standen. Der*die Schädiger*in kann sich aber darauf berufen, dass tatsächlich kein Näheverhältnis vorlag, wenn er oder sie dafür Beweise beibringt. Andere Personen, wie Verlobte oder Stiefkinder, können ebenfalls einen Anspruch geltend machen, wenn sie ein besonderes Näheverhältnis beweisen können.
7. Produkthaftung
Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften Hersteller*innen für Schäden, die durch Fehler ihres Produkts hervorgerufen worden, und zwar unabhängig von ihrem Verschulden. Bei einer Körperverletzung oder Tötung eines Menschen umfasst der Anspruch auch den Ersatz des immateriellen Schadens (§§ 8 S. 2, 7 III ProdHaftG). Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits vorhanden war, als das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Als Produkt gilt jede bewegliche Sache, die handwerklich oder industriell hergestellt wurde, also kein unbehandeltes Naturprodukt ist, wie etwa ein Pilz oder eine Muschel. Für Arzneimittel greifen die Sonderbestimmungen des Arzneimittelgesetzes, die ebenfalls ein Schmerzensgeld vorsehen. Beispiel: Eine mangelhafte Schraube, die den Fahrradsattel am Fahrrad halten sollte, bricht während der Fahrt. Der*die Fahrer*in stürzt, verletzt sich schwer und ist mehrere Wochen arbeitsunfähig. Der*die Fahrradteilehersteller*in muss Schmerzensgeld nach § 8 S. 2 ProdHaftG zahlen. Der*die Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der Produktfehler ursächlich für die Körperverletzung war. Wer diesen Beweis erbringt, kann bei der Durchsetzung des Anspruchs von vielen gesetzlichen Erleichterungen profitieren: Geschädigte müssen sich grundsätzlich zuerst an den*die Hersteller*in halten. Wenn diese*r aber unbekannt ist, haftet der*die Händler*in, sofern er oder sie sich nicht durch Nennung des*der Produzent*in entlastet. Bei außereuropäischen Produzent*innen können Verbraucher*innen direkt die Händler*innen in Anspruch nehmen. Denn das Gesetz bestimmt, dass auch diejenigen wie Hersteller*innen haften, die die Waren in Europa in Verkehr gebracht haben. Ein weiterer Vorteil für Geschädigte ist, dass sie am Gericht des eigenen Wohnorts Klage erheben können. Wegen der Beweisproblematik und der schwierigen Bezifferung des Anspruchs sollten Verletzte dennoch in jedem Fall eine*n Anwält*in für Schmerzensgeld hinzuziehen.
8. Vertragsverletzung
Ein Schmerzensgeldanspruch kann nicht nur aus deliktischer Haftung, sondern auch aus einer Vertragsverletzung entstehen. Relevant ist diese Konstellation bei Behandlungsfehlern, wenn das Verschulden nicht den*die Ärzt*in trifft, sondern die Praxismitarbeiter*innen. Nach dem Deliktsrecht können sich Ärzt*innen gemäß § 831 BGB entlasten, wenn sie ihre Verrichtungsgehilf*innen sorgfältig ausgesucht haben. Im Vertragsrecht dagegen müssen sich die Schädiger*innen nach § 278 BGB das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilf*innen zurechnen lassen. Auch bei Behandlungsfehlern durch angestellte Ärzt*innen in Krankenhäusern wirkt sich die Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung aus: Wegen einer Vertragsverletzung kann der*die Krankenhausbetreiber*in als Partei des Behandlungsvertrages auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, während aus Deliktsrecht grundsätzlich nur der*die Ärzt*in haftet.
9. Gefährdungshaftung im Straßenverkehr
Im Straßenverkehrsrecht besteht ausnahmsweise ein Schmerzensgeldanspruch aus Gefährdungshaftung nach § 11 S. 2 Straßenverkehrsgesetz. Dieser verschuldensunabhängige Anspruch kann gegen den*die Fahrer*in, die Haftpflichtversicherung und den*die Halter*in eines Fahrzeugs geltend gemacht werden. In der Praxis wird die Klage stets gegen alle drei Gegner*innen gerichtet, die gesamtschuldnerisch haften. Auch wenn die Feststellung eines Schuldvorwurfs zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich ist, bleibt das Verschulden ein wichtiges Kriterium bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe.
10. Ist Schmerzensgeld steuerpflichtig, auf Sozialleistungen anzurechnen und vererbbar?
Schmerzensgeld ist einkommensteuerfrei. Auch bei Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gilt es nicht als zu berücksichtigendes Einkommen. Ebenso muss Schmerzensgeld bei der Beantragung von Wohngeld oder Prozesskostenhilfe nicht in Ansatz gebracht werden. Wenn ein*e Geschädigte*r das Geld spart, darf es bei der Beantragung von Sozialleistungen auch nicht als einzusetzendes Vermögen gewertet werden. Nur die Zinseinnahmen aus dem angelegten Schmerzensgeld werden als steuerliches Einkommen betrachtet. Ob die Zinsen zum einzusetzenden Einkommen beim Sozialleistungsbezug zählen, beurteilt die Rechtsprechung uneinheitlich. Der Anspruch auf Schmerzensgeld geht im Todesfall auf die Erb*innen über. Abzugrenzen ist der eigene Schmerzensgeldanspruch einer getöteten Person vom Anspruch der Angehörigen auf Hinterbliebenengeld. Sofern der*die Geschädigte nach der Verletzung noch gelebt hat und erst später an den Folgen verstorben ist, hat er oder sie gegebenenfalls einen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld erworben, der vererbt werden kann. Grund und Höhe hängen davon ab, ob der*die Getötete stark und lang anhaltend leiden musste und bei Bewusstsein war. Sollte der*die Geschädigte sofort verstorben sein oder das Bewusstsein nicht wiedererlangt haben, kommt nur der eigene Anspruch des*der Hinterbliebenen in Betracht. Im Anhang werden grundlegende Begriffe aus dem Bereich Schmerzensgeld kurz erläutert.
11. Schmerzensgeld-Themen im Überblick
11.1 Körperverletzung Schmerzensgeld
Ist eine Person durch einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verletzt worden, hat sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sie wesentliche immaterielle Einbußen erlitten hat. Der Entschädigungsanspruch besteht sowohl bei physischen als auch psychischen Misshandlungen, wenn der*die Geschädigte die Ursächlichkeit der Verletzungshandlung für den Schadenseintritt nachweist.
11.2 Schmerzensgeld nach Unfall
Wird bei einem Unfall eine Person verletzt, kann diese ein Schmerzensgeld von dem*der Schädiger*in fordern. Bei der Ermittlung der Höhe werden folgende Faktoren berücksichtigt: Art und Schwere der Verletzung, eventuelle Arbeitsunfähigkeit, Dauer der ambulanten oder stationären Behandlung, mögliche Spätfolgen oder Dauerschäden, Mitverschulden des*der Verletzten und die finanziellen Verhältnisse des*der Schädiger*in.
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