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Weitere allgemeine Informationen zum Nachbarschaftsrecht finden Sie auch in unserem Nachbarschaftsrecht-Online-Ratgeber.
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Nachbarschaftsrecht Online Beratung
Nachbar*innen können ein Segen sein, und manchmal auch ein Fluch. Kleine Streitereien können schnell ausarten und dazu führen, dass sich keine*r mehr so richtig wohlfühlt im täglichen Miteinander. Macht der*die Nachbar*in Probleme, oder fühlen Sie sich in irgendeiner Weise beeinträchtigt, sollten Sie sich professionell beraten lassen, bevor der Streit eskaliert. Holen Sie sich Beistand bei einem*einer Rechtsanwält*in für Nachbarschaftsrecht von yourXpert.
Online Ratgeber Nachbarschaftsrecht
Der folgende Ratgeber soll Ihnen einen ersten Überblick darüber verschaffen, was das Nachbarschaftsrecht beinhaltet, womit Sie als Nachbar*in unter Umständen leben müssen und welche rechtlichen Mittel Ihnen gegebenenfalls zur Verfügung stehen.
(Lesezeit: ca. 17 Minuten)
Inhalt
- Was ist Nachbarschaftsrecht?
1.1 Öffentliches Nachbarschaftsrecht
1.2 Privates Nachbarschaftsrecht
1.3 Die Nachbarschaftsrechtsgesetze der Länder - Der wichtigste Grundsatz im Nachbarschaftsrecht
- Vorteile der Online-Beratung im Nachbarschaftsrecht
- Nachbarschaftsrecht-Themen im Überblick
4.1 Belästigung
4.2 Abwehranspruch
4.3 Nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch
4.4 Selbsthilfe
4.5 Grenze
4.5.1 Verlauf der Grundstücksgrenze (Abmarkung)
4.5.2 Grenzabstände (Gebäude)
4.5.3 Grenzeinrichtung, Pflege und Nutzung
4.6 Wegerecht
1. Was ist Nachbarschaftsrecht?
Beim Nachbarschaftsrecht (oder Nachbarrecht) geht es darum, das nachbarschaftliche Miteinander sachlich zu regeln und Streitigkeiten, die sich aus den unterschiedlichen Interessen ergeben (können), so gut wie möglich zu lösen. Das Rechtsgebiet hat zwar einen eigenen Namen erhalten, besteht aber im Grunde genommen nur aus unterschiedlichen allgemeingültigen Rechtsnormen, die sowohl in öffentlich- als auch in privat-rechtlichen Gesetzen zu finden sind. Ein bundeseinheitliches Regelwerk zum Nachbarrecht gibt es nicht, jedoch haben inzwischen die meisten Bundesländer ein sogenanntes „Nachbarrechtsgesetz“ oder „Nachbarschaftsgesetz“ erlassen, d.h. spezielle Vorschriften, die insbesondere die (Haupt-)Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergänzen sollen.
1.1 Öffentliches Nachbarschaftsrecht
Das öffentliche Nachbarschaftsrecht ist ein Teil des öffentlichen Baurechts und des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts. Die meisten Rechtsgrundlagen finden sich also im Baugesetzbuch (BauGB), den Landesbauordnungen der Länder (LBO) und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Es geht hier hauptsächlich um die Auswirkungen, die ein Bauvorhaben, oder auch die Nutzung oder der Betrieb einer Anlage (Grundstück oder Gebäude) auf die Nachbarschaft haben kann und den Schutz vor diesen Auswirkungen. Da in erster Linie natürlich die Behörden dafür zuständig sind, dass vorgegebene öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden, liegt die Besonderheit beim öffentlichen Nachbarrecht darin, dass Nachbar*innen, die durch ein Bauvorhaben oder die Nutzung einer Anlage beeinträchtigt werden, nur dann dagegen vorgehen können, wenn sogenannte „drittschützende“ Normen tangiert werden, also Regelungen, die auch den Schutz eine*r unbeteiligten Dritten bezwecken. Ergibt sich ein Anspruch, richtet sich dieser nicht direkt gegen den*die Nachbar*in, sondern immer nur gegen die Behörde bzw. die durch die Behörde erteilte Genehmigung.
1.2 Privates Nachbarschaftsrecht
Beim privaten Nachbarschaftsrecht steht das nachbarschaftliche Miteinander und das Eigentum oder der Besitz de*r Einzelnen im Mittelpunkt. Es geht um die Frage, inwieweit (störende) Beeinträchtigungen durch Nachbar*innen hinzunehmen sind, wo die Grenze ist und welche Möglichkeiten bestehen, wesentliche Störungen „aus der Welt zu schaffen“. Die Hauptregelungen finden sich in den §§ 903 bis 924 BGB, den Bestimmungen über das Eigentum, die durch die speziellen Ländergesetze und Regelungen der Gemeinden ergänzt werden.
1.3 Die Nachbarschaftsrechtsgesetze der Länder
Außer Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben inzwischen alle Bundesländer Nachbarrechtsgesetze erlassen, deren Bestimmungen die allgemeinen nachbarrechtlichen Regelungen des BGB ausgestalten und ergänzen, wobei die Bereiche Grenzeinrichtung (Mauer, Zaun, Hecke) und Grenzabstände (auch bei Bepflanzungen) im Mittelpunkt stehen. Im Übrigen enthalten einige Landesnachbarrechtsgesetze auch Regelungen zum Hammerschlags- und Leiterrecht (die Erlaubnis, bei Bauarbeiten am eigenen Gebäude das nachbarliche Grundstück zu betreten, und dort ein Gerüst aufzustellen, soweit es notwenig ist) und/oder zum Fenster- und Lichtrecht (Beschränkungen von grenzseitigen Anbringungen an einem Gebäude oder auf dem Grundstück, die unangenehme Einwirkungen wie Sicht, Lärm, Gerüche eröffnen, oder aber Licht und Luft entziehen können).
2. Der wichtigste Grundsatz im Nachbarschaftsrecht
Das gegenseitige Rücksichtnahmegebot wird im Nachbarschaftsrecht groß geschrieben. Abgeleitet von § 242 BGB (Gebot von Treu und Glauben), manifestiert in § 903 BGB, und dem Umstand geschuldet, dass zwischen Nachbar*innen eine besondere Beziehung besteht, die es zu wahren gilt, um ein Ungleichgewicht in der (un-)freiwilligen Gemeinschaft zu vermeiden. Denn schließlich müssen Nachbar*innen nunmal für eine längere Zeit und in nächster Nähe miteinander leben. Wer nicht miteinander klar kommt, büßt unter Umständen an Lebensqualität ein. Das „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis“ ist deshalb immer wieder Teil der Rechtsprechung, wenn es um den Interessenausgleich streitender Nachbar*innen geht und schließlich ist es auch die Grundlage für die (von einigen Bundesländern eingeführte) gesetzliche Pflicht, dass bei bestimmten Nachbarstreitigkeiten ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, bevor es damit vor Gericht geht. Übrigens: Sind die gesetzlichen Bestimmungen einmal nicht zufriedenstellend, besteht immer auch die Möglichkeit einer abweichenden individuellen vertraglichen Vereinbarung, durch die sich Nachbar*innen über gewisse Streitpunkte einig werden können. Ein*e Rechtsanwält*in für Nachbarschaftsrecht bei yourXpert hilft in solchen Fällen gerne weiter.
3. Vorteile der Online-Beratung im Nachbarschaftsrecht
Nachbarrechtliche Bestimmungen und Ansprüche finden sich nicht nur in verschiedenen Gesetzen, sondern auch innerhalb unterschiedlicher Rechtsgebiete. Hinzu kommt, dass die Vorschriften nicht selten in Beziehung gebracht werden müssen, da sie sich unter Umständen auch ergänzen. Ein*e Rechtsanwält*in für Nachbarschaftsrecht ist mit der Materie bestens vertraut und weiß auf Anhieb, worauf es ankommt - eine enorme Zeitersparnis, und die Nerven bleiben ebenfalls verschont. Doch das ist nicht alles. Die Anwält*innen für Nachbarschaftsrecht kennen die rechtliche Ausgangslage einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung gut und können die Folgen einschätzen. Dementsprechend können sie auch dabei helfen, den beteiligten Parteien auf objektive Art und Weise deren Möglichkeiten zu erklären und gegebenenfalls eine Lösung außerhalb des Gerichts aufzuzeigen, das schont in jedem Fall auch den Geldbeutel, Online- Vorteil inklusive, d.h. alle zur Verfügung stehenden Anwält*innen für Nachbarschaftsrecht auf einen Blick und die Kontaktaufnahme zu*r passenden Rechtsanwält*in mit nur wenigen Klicks, ohne Terminvereinbarung und ohne das Wohnzimmer zu verlassen.
4. Nachbarschaftsrecht-Themen im Überblick
4.1 Belästigung
Es gibt zahlreiche Konstellationen, wenn es um „Belästigungen“ im nachbarschaftlichen Verhältnis geht. Die häufigsten Streitthemen sind allen voran die Lärmbelästigung (z.B. Partys, spielende Kinder, quakende Frösche) und die Geruchsbelästigung (Rauchen auf dem Balkon, übel riechende Komposthaufen, Kochgerüche). Aber auch Laubbefall des eigenen Grundstücks durch Bäume de*r Nachbar*in kann lästig sein und sogar ästhetische Beeinträchtigungen (Schrotthaufen, oder unangenehme Gartenzwerge) sind denkbar. Störende Einflüsse aus der Nachbarschaft müssen nicht immer hingenommen werden, und wenn das Gespräch unter vier Augen aussichtslos bleibt, oder auch sonst keine Lösung gefunden werden kann, kann unter Umständen das Gesetz Abhilfe leisten, indem es rechtliche Ansprüche bereithält, die geltend gemacht und notfalls vor Gericht durchgesetzt werden können. In Betracht kommen Abwehr- und Ausgleichsansprüche. Ein*e Anwält*in für Nachbarschaftsrecht bei yourXpert steht Ihnen hierfür mit Expertise und Elan zur Seite.
4.2 Abwehranspruch
Der privatrechtliche Abwehranspruch (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) ist die rechtliche Antwort auf die Frage, was gegen jegliche Art von „Belästigung“ durch eine*n Nachbar*in getan werden kann. Seine (gerichtliche) Durchsetzung sollte aber, wie bereits erwähnt, immer die letzte Lösung sein. Gesetzliche Grundlage ist § 1004 BGB (für den*die Eigentümer*in), oder § 862 BGB (für den*die Mieter*in = Besitzer*in). Der Anspruch richtet sich gegen eine*n „Störer*in“, also den*die Nachbar*in, der*die die Beeinträchtigung entweder selbst verursacht, oder für den Zustand, der sie verursacht, verantwortlich ist. Ziel des Anspruchs ist entweder die Unterlassung oder die Beseitigung dieser Beeinträchtigung. Doch dem Anspruch sind Grenzen gesetzt, und zwar dann, wenn der*diejenige, der*die sich gestört fühlt, zur Duldung der beanstandeten Beeinträchtigung verpflichtet ist, § 1004 Abs. 2 BGB. Solche Duldungspflichten können sich beispielsweise aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben, aufgrund örtlicher/landesspezifischer Bestimmungen und Gegebenheiten (Ortsüblichkeit), und wenn das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis gewahrt bleiben muss. Hinzu kommt, dass es sich regelmäßig auch um eine „wesentliche“, oder unzumutbare Beeinträchtigung handeln muss - störende, aber geringfügige und innerhalb eines nachbarschaftlichen Zusammenlebens übliche „Störfaktoren“ sind unwesentlich. Bei Immissionen (der rechtliche Begriff steht für Einwirkungen unkörperlicher Art auf ein Grundstück, also etwa Gerüche, Dämpfe und Rauch, Geräusche/Lärm und Erschütterungen aber auch Wärme oder Licht) ist neben dem § 1004 BGB auch § 906 BGB einschlägig, der besagt, dass zur Beurteilung der „Wesentlichkeit“ gewisse Richtwerte zu beachten sind, die in Gesetzen oder Verordnungen festgelegt wurden. Richtwerte finden sich beispielsweise in allgemeinen oder themenspezifischen Lärmschutzverordnungen und Verwaltungsvorschriften, in der TA- Luft/TA- Lärm, u.v.m. Zur Veranschaulichung des Abwehranspruchs sollen die folgenden Beispiele dienen:
- Das nächtliche Baden oder Duschen löst keinen Unterlassungsanspruch aus, es ist als „Wohngeräusch“ hinzunehmen, ein Verbot (etwa in der Hausordnung) kann nicht vereinbart werden. Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt, da es nunmal im Freien stattfindet, auch wenn der Rauch in die nachbarliche Wohnung zieht.
- Der Lärm durch schreiende Kinder, laute Maschinen, Partys auf dem Balkon oder im Garten muss toleriert werden, solange die Regelungen über die Ruhezeiten (insbesondere die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr) eingehalten werden. Das gilt auch für Nachbar*innen, die tagsüber besonders ruhebedürftig sind. Achtung: Unter Umständen unterliegen bestimmte „landestypische“ Veranstaltungen, wie z.B. der Straßenfasching, gelockerten Regelungen.
- Der krähende Hahn und die gackernden Hühner (zu jeder Uhrzeit) gelten in ländlicheren Gegenden als „ortsüblich“, solange die Anzahl der Tiere nicht eine gewerbliche Tierzucht vermuten lässt. In städtischen Wohngebieten hingegen sind diese Art von Tieren nicht üblich. Zwar muss der*die Nachbar*in die Tiere nicht „beseitigen“ (nur in extremen Fällen kann ein Verbot der Tierhaltung erwirkt werden), er*sie kann aber verpflichtet werden, den Hahn in den Ruhezeiten schalldicht unterzubringen, oder dafür Sorge zu tragen, dass die Hühner keine Ausflüge in Nachbars Garten unternehmen.
- Hunde (in der Regel ist eine Haltung von bis zu vier Hunden zulässig) können zu einem Problem werden, wenn sie nicht nur gelegentlich, sondern überwiegend nachts bellen oder andauernd kläffen und jaulen. Wird nichts dagegen unternommen (teilweise werden den Hundehalter*innen von den Gerichten beispielsweise zeitliche Vorgaben oder gewisse Maßnahmen auferlegt), müssen die Tiere unter Umständen sogar abgeschafft werden.
- Gegen den regelmäßigen Besuch von (in der Regel) bis zu zwei Katzen de*r Nachbar*in auf dem eigenen Grundstück kann nichts unternommen werden. Sind es mehr, dürfen die Tiere verjagt werden und der*die Besitzer*in der Katzen muss Maßnahmen ergreifen, um diese Beeinträchtigung zu verhindern. Sind die Katzen zudem „ungezogen“ (wühlen sie beispielsweise im fremden Garten herum, oder zerkratzen die Möbel), haben die betroffenen Nachbar*innen gegen den*die Katzenhalter*in einen Anspruch auf Unterlassung.
- Ästhetische Beeinträchtigungen jeder Art, wenn z.B. die Satellitenschüssel an der Hauswand, die Gartendekorierung, oder der Schrotthaufen im Hof nicht gefällt, lösen grundsätzlich keinen Abwehranspruch aus. Wenn aber der*die Nachbar*in ganz bewusst einen hässlichen Anblick schafft, indem z.B. ein Gartenzwerg an der Grundstücksgrenze aufgestellt wird, der dem Gegenüber deutlich den Mittelfinger zeigt, kann Beseitigung verlangt werden (Schikane), einschlägig sind die §§ 823 Abs 2 und 226 BGB.
- Und wenn der gelagerte Abfall intensive Gerüche entwickelt oder Ungeziefer anzieht und sich in der Nähe de*r Nachbar*in befindet, sodass diese*r Gerüchen und/oder Ungeziefer direkt ausgesetzt ist, muss die Mülltonne oder der Abfallhaufen versetzt werden. Wird übermäßig viel Schrott angesammelt, über das übliche Maß hinaus, kann ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegen, betroffene Nachbar*innen haben keinen privatrechtlichen Anspruch hiergegen, aber die Möglichkeit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde.
- Funkmasten, Hochspannungsstromleitungen und Mobilfunkeinrichtungen sind hinzunehmen, solange sie die Grenzwerte der Elektrosmog-Verordnung einhalten. Zwar werden mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits diskutiert, sie sind wissenschaftlich aber noch nicht bewiesen.
- Gegen den Obst- und Laubbefall des eigenen Grundstücks durch Bäume oder Sträucher des*der Nachbarin (und die damit einhergehende Verunreinigung des Pools oder die verstopfte Dachrinne) kann im Rahmen des Abwehranspruchs nicht vorgegangen werden, solange die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten werden und kein Überhang vorliegt, denn das bringt die Annehmlichkeit des „Wohnen im Grünen“ nunmal mit sich. Nur bei übermäßigem und ungewöhnlich starkem Befall durch überhängende Zweige kann vom*von der Nachbar*in verlangt werden, diese Zweige zurückzuschneiden, solange pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Übrigens: Früchte und Nüsse, die von Nachbars Baum oder Strauch auf das eigene Grundstück fallen oder herüberrollen, dürfen gegessen werden, § 911 BGB.
4.3 Nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch
§ 906 Abs 2 Satz 2 BGB enthält den nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruch, der sich vor allen Dingen in zweierlei Hinsicht von den herkömmlichen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, die natürlich unter Nachbar*innen unter den gegebenen Voraussetzungen ebenfalls einschlägig sein können, unterscheidet: Zum einen ist ein „Schuldverhältnis“ zwischen den Beteiligten, wie z.B. bei § 280 BGB nicht notwendig und zum anderen setzt er kein Verschulden (vorsätzlich oder fahrlässiges Handeln) voraus, wie z.B. § 823 BGB. Inhaltlich besagt der Anspruch, dass Eigentümer*innen (analog auch Mieter*innen), die einer wesentlichen Störung durch den*die Nachbar*in ausgesetzt sind, diese aber unter den üblichen Voraussetzungen (siehe oben) zu dulden ist und nur durch unzumutbare Maßnahmen oder Mittel beseitigt werden kann, von diesem*dieser einen „angemessen Ausgleich in Geld“ verlangen kann. Der Ausgleichsanspruch wird inzwischen auch (analog) angewendet auf wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen, bei denen eine rechtzeitige Unterbindung über den Abwehranspruch aber nicht möglich war (z.B. in Fällen der zulässigen Selbsthilfe). Typische Fallbeispiele sind:
- der umgefallene Baum des*der Nachbar*in, der das Dach beschädigt hat
- „unerträglicher“ Lärm eines Gewerbebetriebs, für den Lärmschutzauflagen entweder wirtschaftlich nicht zumutbar sind oder technisch nicht umsetzbar
- Entschädigung (sogenannte Laubrente) für das Aufsammeln von Früchten, oder das Aufkehren von Laub, soweit der Befall übermäßig ist und das Beiseiteschaffen unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nimmt (über das zumutbare Maß hinaus) und/oder ein Abwehranspruch aus rechtlichen Gründen (z.B. Regelungen zum Baumschutz) nicht durchgesetzt werden kann
- Entschädigung für das Entfernen oder Entfernenlassen von Wurzeln, die in das Grundstück eindringen oder das Abschneiden von Zweigen, die über die Grenze hägen, wenn diese die Nutzung des Grundstücks erheblich einschränken und ein vorheriges Beseitigungsverlangen auf taube Ohren gestoßen ist, oder nicht rechtzeitig angezeigt werden konnte (wenn z.B. Wurzeln in den Abwasserkanal eindringen)
- Fallen Obst, Kastanien oder Eicheln auf das geparkte Auto und beschädigen beispielsweise den Lack, stellt dies regelmäßig einen „natürlichen Vorgang“ dar. Eine Haftung des*der Nachbar*in ist ausgeschlossen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn beispielsweise bekannt ist, dass die herabfallenden Früchte eine stark ätzende Säure enthalten
4.4 Selbsthilfe
zweiten (oder dritten) Schritt, je nach Ausgangslage entweder die Behörden oder die Gerichte eingeschaltet werden müssen. Für manche Situationen räumt das Gesetz jedoch ein Selbsthilferecht ein (§§ 229, 859 BGB). Doch Vorsicht, nur Ausnahmesituationen rechtfertigen ein eigenmächtiges Handeln eine*r Nachbar*in. Vor allem dann, wenn Verletzungs- oder Lebensgefahr droht oder eine erhebliche Eigentumsbeschädigung. Als typisches Beispiel kann hier wohl das Einschlagen einer Fensterscheibe zur Löschung eines Brandes genannt werden. Auch Besitzstörungen können eine Selbsthilfe rechtfertigen, so darf der*die Besitzer*in eines Parkplatzes beispielsweise ein dort unberechtigt abgestelltes Fahrzeug unter Umständen abschleppen lassen. Und schließlich sind Grundstückseigentümer*innen nach § 910 BGB berechtigt, Zweige, die auf ihr Grundstück herüber ragen, oder Wurzeln, die eindringen, an der Grenze abzuschneiden (unter Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften!), soweit dadurch die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigt wird und dem*der verantwortlichen Nachbar*in eine Frist zur Beseitigung gesetzt wurde, ohne Erfolg.
4.5 Grenze
Wo verläuft die Grundstücksgrenze, welche Grenzabstände gelten und wer ist für die Gestaltung und Pflege der Grenze zuständig? Die Antworten auf solche Fragen finden sich vereinzelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), überwiegend aber vor allem in den Bauordnungen und den Nachbarrechtsgesetzen der Länder und teilweise auch in den Bebauungsplänen der Gemeinden. Im Folgenden werden die wichtigsten Informationen rund um die Grenze dargestellt.
4.5.1 Verlauf der Grundstücksgrenze (Abmarkung)
Wer sich über den Verlauf der Grundstücksgrenze(n) nicht sicher ist, weil Grenzpunkte beispielsweise nicht mehr erkennbar oder vorhanden sind, hat zunächst die Möglichkeit der formlosen Grenzanzeige: die Grenzpunkte werden anhand der Katasterunterlagen überprüft und markiert. Der*die Nachbar*in muss dabei nicht zwingend beteiligt werden - über das Vorhaben zu informieren ist aber äußerst ratsam. Das Ergebnis einer Grenzanzeige dient lediglich der Übersicht des*der Auftraggeber*in, es wird nicht an das Katasteramt zur Speicherung weitergeleitet. Deshalb ist insbesondere bei Uneinigkeit der Parteien über den Grenzverlauf das amtliche Grenzvermessungsverfahren die bessere Variante. Auch hier werden die Grenzpunkte durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur überprüft und gegebenenfalls berichtigt, oder wiederhergestellt. Der Unterschied zur Grenzanzeige ist, dass einerseits eine Beteiligung der jeweiligen Nachbar*innen vorgesehen ist und andererseits das Ergebnis verbindlich ins Kataster übernommen wird, nachdem die Beteiligten die Grenze in einem förmlichen Verwaltungsverfahren anerkannt haben und keiner Widerspruch eingelegt hat. Verweigert ein*e Nachbar*in die Beteiligung an der amtlichen Grenzvermessung, kann er*sie nach § 919 BGB auf Zustimmung zur Abmarkung notfalls verklagt werden.
4.5.2 Grenzabstände (Gebäude)
Welche (Mindest-)Abstandsflächen zwischen Gebäuden eingehalten werden müssen, das regeln in erster Linie die Landesbauordnungen (z.B. § 6 LBO). Gewisse Einzelheiten, ob beispielsweise Ausnahmen gelten, können sich auch aus örtlichen Regelungen ergeben. Allgemeingesprochen kann aber zumindest festgehalten werden, dass
- die Abstandsregelungen wichtig sind, weil sie dem Brandschutz dienen und dem benachbarten Gebäude ausreichend Belüftung und Tageslichteinfall garantieren sollen,
- sich der Abstand immer aus der Gebäudehöhe (H) errechnet (H= Höhe der Außenwand bis zum Dach + Dachhöhe, deren Berechnung wiederum von der Dachneigung abhängt), wobei H mit einem Faktor (je nach Bundesland) zwischen 0,25 und 1,0 m multipliziert wird,
- Erker, Balkone oder ähnliche Erweiterungen dabei außer Acht bleiben, wenn sie nicht weiter als 1,5 m herausragen und nicht mehr als ein Drittel der Fassade einnehmen,
- auch das „Wo“ entscheidend ist; ob sich das Grundstück beispielsweise in einer ländlichen Gegend befindet, mitten in der Stadt, im Industrie- oder Gewerbegebiet und ob es an eine öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserfläche grenzt oder nicht,
- Garagen, Gewächshäuser und ähnliche „Nebengebäude“ meist innerhalb der Abstandsflächen oder sogar an der Grundstücksgrenze (manche Bundesländer schreiben je nach Größe einen eigenen Mindestabstand zur Grenze vor) errichtet werden dürfen und kleinere Bauwerke wie z.B. Spieltürme für Kinder keinen Abstandsvorschriften unterliegen,
- eine Bebauung der Grenze selbst ausnahmsweise zulässig oder sogar (im Bebauungsplan) vorgeschrieben sein kann, wie z.B. bei Reihenhäusern, oder bei sogenannten Grenzgaragen.
Sich vor größeren oder auch kleineren Vorhaben an der Grundstücksgrenze beim örtlichen Bauamt zu erkundigen, ist in jedem Fall ratsam. Auch das Einholen rechtlicher Expertise von einem*einer Anwält*in für Nachbarschaftsrecht räumt Unsicherheiten aus dem Weg und sorgt für Klarheit.
4.5.3 Grenzeinrichtung, Pflege und Nutzung
Das „Ob“ und „Wie“ einer Grenzeinrichtung, die übrigens in der juristischen Sprache „Einfriedung“ genannt wird, kann grundsätzlich jede*r selbst entscheiden und doch gibt es Einschränkungen, die sich aus den Landesnachbarrechtsgesetzen oder gemeinderechtlichen Vorschriften ergeben: Einige Bundesländer sehen eine Einfriedungspflicht vor, die aber immer erst dann ausgelöst wird, wenn ein*e direkt*e Nachbar*in dies verlangt, wobei die Ausgestaltung dieser „Pflicht auf Verlangen“ stark variiert. Beispielsweise kann der*die Nachbar*in in Baden-Württemberg eine Einfriedung nur verlangen, wenn das Grundstück im Außenbereich liegt und die Einrichtung seinem*ihrem Schutz dient, Brandenburg sieht eine Einfriedungspflicht vor, wenn derartige Einrichtungen ortsüblich sind und Hessen erlaubt die Verpflichtung zur Grenzeinrichtung für innerorts gewerblich genutzte Grundstücke. Auch hinsichtlich der Art und Beschaffenheit der Einrichtung (ob Hecke, Zaun oder Mauer) kann es entsprechende Anweisungen der Gemeinden geben, allgemein gesprochen ist insbesondere die „Ortsüblichkeit“ von Bedeutung, das heißt, dass die Grenzeinrichtung in das Gesamtbild der nachbarschaftlichen Umgebung passen sollte. Mauern, Zäune oder Hecken dürfen meist nur bis zu einer gewissen Höhe errichtet werden, zudem müssen unter Umständen vorgegebene Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Wer eine Bepflanzung an oder auf der Grundstücksgrenze vornehmen möchte, sollte ebenfalls einen Blick in das jeweilige Nachbarrechtsgesetz werfen. Denn insbesondere für Bäume, Sträucher und Hecken sind Grenzabstände vorgesehen, die eingehalten werden müssen. Wer die Kosten für das Errichten und die Pflege der Grenzeinrichtung trägt, entscheidet der Standort: befindet sie sich auf einem Grundstück und an der Grenze, ist alleine der*die Eigentümer*in des Grundstücks dafür verantwortlich (Vorsicht: in diesem Fall ist der*diejenige auch Eigentümer*in der Einrichtung und darf jegliche Einwirkung verbieten), befindet sie sich hingegen auf der Grenze, werden die Kosten geteilt und jede Veränderung oder Umgestaltung bedarf der Zustimmung beider Parteien.
4.6 Wegerecht
Das Wegerecht ist das Recht, einen durch ein fremdes Grundstück führenden Weg zu benutzen, um auf das eigene Grundstück zu gelangen, weil dieses (aufgrund einer Grundstücksteilung) keinen eigenen Zugang hat. Das Grundstück ohne eigenen Zugang wird „herrschendes Grundstück“ genannt, und dasjenige, das überquert werden muss, ist das „dienende Grundstück“. Juristisch gesehen stellt das Wegerecht eine sogenannte Grunddienstbarkeit dar. Es kann im Grundbuch eingetragen oder im örtlichen Baulastenverzeichnis notiert werden. Vor- oder Nachteil (je nach Betrachtungsweise) dieser Varianten ist, dass das eingetragene Wegerecht auf neue Eigentümer*innen automatisch übergeht. Auch eine vertragliche Vereinbarung über die Begründung und Ausgestaltung des Wegerechts ist möglich. Wer sich für diese Variante entscheidet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass diese Vereinbarung bei einem Eigentümerwechsel seine Rechtsgültigkeit verliert und neu „verhandelt“ werden muss. Zudem ist es äußerst ratsam, jede noch so unscheinbare Einzelheit hinsichtlich des Inhalts des Wegerechts festzuhalten, um Streitigkeiten zu vermeiden. Dabei sind insbesondere die folgenden Inhalte von Bedeutung:
- darf der Weg nur begangen (Gehrecht), oder auch befahren (Fahrtrecht) werden?
- darf der Weg auch anders genutzt werden, z.B. zum Parken?
- welcher Personenkreis darf das Wegerecht ausüben?
- wer ist für die Instandhaltung oder Pflege zuständig und übernimmt die entsprechenden Kosten?
- ist eine Nutzungsentschädigung vorgesehen und wie hoch soll sie ausfallen?
Besteht ein Wegerecht und beeinträchtigt oder unterbindet der*die Eigentümer*in des dienenden Grundstücks den Weg, etwa durch Bepflanzung, einen Zaun oder andere Hindernisse, kann der*die Eigentümer*in des herrschenden Grundstücks sein Wegerecht notfalls einklagen, § 1027 BGB. Ist ein Wegerecht weder im Grundbuch eingetragen, noch vertraglich vereinbart, sieht das Gesetz in § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegerecht vor. Nachbar*innen müssen in diesem Fall die Überquerung ihrer Grundstücke so lange dulden, bis der Mangel behoben wird. Im Gegenzug steht ihnen aber eine Entschädigung zu, § 917 Abs. 2 BGB.
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Die Rechtsberatung im Bereich Nachbarschaftsrecht wird von zertifizierten Rechtsanwälten des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Beratung vorgenommen. Alle Profile der Anwälte für Nachbarschaftsrecht und deren Qualifikationen sowie bisherige Kundenbewertungen können Sie oben einsehen.
Was kostet die Beratung im Bereich Nachbarschaftsrecht?
Da es sich bei jeder Beratung von yourXpert um eine individuelle Leistung handelt, werden die meisten Preise vom Rechtsanwalt individuell festgesetzt. Ihr Vorteil: Dies geschieht stets vor einer Beratung. Viele Beratungsprodukte können zum Festpreis angeboten werden D.h. Sie haben stets absolute Kostentransparenz und erleben keine böse Überraschung wie es bei einer Anwaltsberatung vor Ort nicht selten der Fall ist.
Eine telefonische Rechtsberatung im Bereich Nachbarschaftsrecht bei yourXpert dauert im Durchschnitt neun Minuten und die Gesprächsminute kostet dabei 1,99 Euro.
Einem Anwalt für Nachbarschaftsrecht schriftlich eine Frage zu stellen ist ab 32 Euro möglich.
Kostenlose Rechtsberatung im Nachbarschaftsrecht?
Sie suchen einen kostenlosen Online Anwalt im Nachbarschaftsrecht? Viele unseriöse Internetplattformen locken Kunden mit kostenloser Rechtsberatung online. Doch oft verbergen diese Seiten versteckte Kosten oder bieten keine qualifizierte Rechtsberatung von Anwälten. Finger weg von diesen vermeintlich kostenlosen Online Anwälten!
Nicht kostenlos, aber günstig und zum Festpreis!
Bei yourXpert haben Sie die Möglichkeit sich kostenlos und unverbindlich Angebote von mehreren qualifizierten Rechtsanwälten für Nachbarschaftsrecht online einzuholen und sich dann für eines dieser Angebote zu entscheiden. yourXpert bietet den Kunden Transparenz und professionelle Rechtsberatung zum Festpreis, ohne versteckte Kosten.
Jetzt kostenlos und unverbindlich ein Angebot online einholen
Wann erhalte ich eine Antwort?
Bei einer E-Mail-Beratung im Bereich Nachbarschaftsrecht garantieren wir ein Prüfergebnis innerhalb von 24h, in dringenden Fällen ist auch eine Beantwortung innerhalb von 12h oder 4h möglich! Wer direkt Antwort wünscht, ist mit einem Telefonat oder einem Chatgespräch mit einem Experten für Nachbarschaftsrecht gut beraten.
Wer kann meine Anfrage lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?
Ob Sie Ihre Anfrage öffentlich sichtbar machen möchten, entscheiden Sie selbstverständlich selbst. In Ihrem yourXpert-Account haben Sie hierfür nach dem Absenden der Frage die Möglichkeit, die Einstellung so vorzunehmen dass lediglich Sie und Ihr Anwalt Ihre Anfrage lesen können.
Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?
Auf yourXpert stehen Ihnen alle relevanten Zahlungsweisen zur Verfügung:
- Paypal
- Sofortüberweisung
- Kreditkarte (VISA, MasterCard)
- Vorkasse
- Bei den 0900-Anrufen haben Sie zudem die Möglichkeit, den Anruf über Ihre reguläre Telefonrechnung abrechnen zu lassen.