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Online Ratgeber Gesellschaftsrecht
(Lesezeit: ca. 6 Minuten)
Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis der Gesellschafter. Eine Gesellschaft entsteht, gemäß § 705 BGB, durch den Zusammenschluss einer oder mehrerer Personen durch einen Vertrag. Im Gesellschaftsrecht gibt es Personen- und Kapitalgesellschaften, für welche weitere Rechtsbestimmungen, über das BGB hinaus, gelten.
Der Online-Ratgeber zum Thema Gesellschaftsrecht klärt über die verschiedenen möglichen Rechtsformen auf und veranschaulicht alle wichtigen Themen rund um das Gesellschaftsrecht.
Inhalt
- Was ist Gesellschaftsrecht?
- Vorteile der Online-Beratung im Gesellschaftsrecht
- Gesellschaftsrecht-Themen im Überblick
3.1 GmbH
3.2 Gründung
3.3 Insolvenz
3.4 Kapitalgesellschaft
3.5 Liquidation
3.6 Wettbewerbsverbot
3.7 Außenverhältnis
1. Was ist Gesellschaftsrecht?
Das Gesellschaftsrecht ist die Rechtsgrundlage für privatrechtliche Personenvereinigungen, die durch Rechtsgeschäft zur Erreichung eines bestimmten Zwecks gegründet werden. Es regelt ferner das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Die Grundform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in §§ 705 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt ist.
Gemäß § 705 BGB liegt eine Gesellschaft vor, wenn sich mehrere Personen durch Vertrag zusammenschließen, dieser Zusammenschluss einen erlaubten Zweck erfüllt und die Vertragspartner sich dazu verpflichten, den gemeinsam festgelegten Zweck zu fördern. Anhand dieser Merkmale wird eine Gesellschaft im weitesten Sinne des Wortes definiert.
Das Gesellschaftsrecht unterscheidet jedoch auch zwischen einzelnen Gesellschaftsformen im engeren Sinne. Hier wird zwischen Personengesellschaften wie der GbR, KG und OHG auf der einen Seite und Körperschaften wie Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf der anderen Seite unterschieden. AG und GmbH gehören zu den Kapitalgesellschaften, deren Rechtsgrundlagen im Aktienrecht beziehungsweise im GmbH-Recht geregelt sind.
Während bei den Personengesellschaften die Tätigkeit der Vertragspartner im Vordergrund steht, sind Kapitalgesellschaften vorwiegend auf die Kapitalbeschaffung ausgerichtet. Kapitalgesellschaften sind zudem juristische Personen, die rechtsfähig sind. Wie natürliche Personen haben sie Rechte und Pflichten und können rechtsverbindliche Geschäfte abschließen. Die Vertretung der Gesellschaft nach außen wird durch den Vorstand (AG) beziehungsweise der Geschäftsführung (GmbH) wahrgenommen.
2. Vorteile der Online-Beratung im Gesellschaftsrecht
Eine Online-Rechtsberatung ist insbesondere bei einfach gelagerten Rechtsproblemen vorteilhaft. Diese werden zeitnah und zu fairen Festpreisen gelöst. Rechtssuchende können die Rechtsberatung auch außerhalb der Bürozeiten von Anwaltskanzleien in Anspruch nehmen und haben so die Möglichkeit einer schnellen Problemlösung ohne lange Wartezeiten auf einen Termin.
Ratsuchende, die mit dem Gedanken spielen, eine Gesellschaft zu gründen, können sich durch kompetente Online-Beratung eines Rechtsanwalts für Gesellschaftsrecht bei yourXpert einen ersten Überblick über die damit verbundenen Rechte und Pflichten verschaffen. Im Anschluss finden Sie die wichtigsten Themen zum Gesellschaftsrecht kurz zusammengefasst.
3. Gesellschaftsrecht-Themen im Überblick
3.1 GmbH
Die Abkürzung GmbH steht für Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Bezeichnung weist bereits auf eine Beschränkung der Haftung hin. Die Inhaber einer GmbH werden als Gesellschafter bezeichnet, die nicht mit ihrem privaten Vermögen, sondern lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haften. Wie hoch die Haftung der einzelnen Gesellschafter ausfällt, richtet sich nach ihrer GmbH-Stammeinlage. Vorgeschrieben ist ein Stammkapital von 25.000 Euro.
3.2 Gründung
Nach der Errichtung des Gesellschaftsvertrages wird das Stammkapital auf das Gesellschaftskonto eingezahlt. Die Gründung der GmbH erfolgt durch Eintragung in das Handelsregister.
3.3 Insolvenz
Die Vorschriften für eine ordnungsgemäße Insolvenz sind in §§ 64, 84 GmbH-Gesetz geregelt. Will der Geschäftsführer drohenden Haftungsrisiken und Schadensersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung entgehen, muss er den Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einreichen. Der Geschäftsführer hat nun keinen Zugriff auf die Firmenkonten mehr. Alle mit der Insolvenz zusammenhängenden Aufgaben übernimmt der Insolvenzverwalter, der sich eine Übersicht über die Gläubiger und Verbindlichkeiten verschafft. Ihm obliegen auch die Veräußerung der GmbH und eine spätere eventuell mögliche Befriedigung der Gläubiger.
3.4 Kapitalgesellschaft
GmbH und AG sind die häufigsten Formen der Kapitalgesellschaft in Deutschland. Kapitalgesellschaften können durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Es handelt sich um juristische Personen mit Rechts- und Parteifähigkeit. Nach der regelmäßigen BGH-Rechtsprechung sind Kapitalgesellschaften deliktsfähig, das heißt, sie können strafrechtlich belangt werden. Die Vorschriften hinsichtlich des mehrteiligen Gründungsvertrags, der Kapitalaufbringung, dem Unternehmenserhalt sowie der Vertretung, Geschäftsführung und Publizitätspflichten sind umfangreich.
Im Gegensatz zu den Personengesellschaften haften die Teilhaber von Kapitalgesellschaften gegenüber ihren Gläubigern lediglich eingeschränkt (GmbH) oder gar nicht (AG). Sie haften nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Schulden des Unternehmens. Im Vordergrund steht das Kapital und nicht die Tätigkeit der einzelnen Teilhaber.
GmbH und AG unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Umlauffähigkeit der Anteile. Während die Anteile einer GmbH nur durch notarielle Beurkundung auf einen anderen Teilhaber übertragen werden können, gilt für die Anteile einer Aktiengesellschaft das Wertpapierhandelsgesetz. Im Wertpapierhandel können Aktien als Order- oder Inhaberpapier jederzeit auf eine andere Person übertragen werden. Das Bilanzrecht teilt Kapitalgesellschaften in Größenordnungen ein, die abhängig von der Größe des Unternehmens und den realisierten Umsätzen ist. In den drei Größenklassen bestehen unterschiedliche Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten.
3.5 Liquidation
Wird die Abwicklung und Auflösung einer Kapitalgesellschaft beschlossen, sprechen Juristen von Liquidation. Die Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft wird in der Regel per Gesellschaftsvertrag beschlossen. Die Gesellschaft muss die Forderungen gegen außenstehende Dritte, zum Beispiel Kunden, einziehen. Verbindlichkeiten, zum Beispiel gegenüber Lieferanten, sind zu begleichen. Das Gesellschaftsvermögen wird veräußert. Hier zugehören sowohl materielle als auch immaterielle Werte wie Fuhrpark, Maschinen, Büroeinrichtung sowie Patent- oder Markenrechte.
Das Vermögen, das nach der Liquidation überbleibt, wird unter den Gesellschaftern im Verhältnis der jeweiligen Anteile verteilt. Juristisch wird diese Vermögensverteilung als Auskehrung bezeichnet. Diese Schlussverteilung darf erst erfolgen, wenn alle Verbindlichkeiten beglichen sind. Zum Beginn der Abwicklung wird eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, am Jahresende erfolgen eine Jahresabschlussbilanz und ein Lagebericht. Ist die Liquidation beendet, wird eine Schlusserrechnung erstellt. Im Außenverhältnis ist die Kapitalgesellschaft erst mit Löschung des Handelsregistereintrages aufgelöst.
Die Abwicklung übernehmen ein oder mehrere Liquidatoren. In der Regel werden die bisherigen Geschäftsführer mit diesem Prozess betraut. Die Auflösung von Kapitalgesellschaften erfolgt meistens aufgrund von Insolvenz.
3.6 Wettbewerbsverbot
Für die Geschäftsführer einer Gesellschaft gilt ein grundsätzliches Wettbewerbsverbot, das gesetzlich geregelt ist. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Geschäftsführer mit ihrem Insiderwissen zu Konkurrenzunternehmen abwandern. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bezieht sich nicht nur auf die Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern auch auf einen gewissen Zeitraum nach seinem Ausscheiden. Die Länge und der Umfang dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes muss vertraglich festgelegt werden.
3.7 Außenverhältnis
Ein wichtiger Punkt im Gesellschaftsrecht ist die Vertretung der Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis. Das Innenverhältnis regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander. Diese Punkte werden im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Hierzu gehören die Beitrags- und Treuepflicht, sowie das allgemeine Wettbewerbsverbot.
Das Außenverhältnis regelt die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu dritten Parteien. Diese dritten Parteien können Lieferanten, Geschäftspartner oder Kunden sein, die mit dem Unternehmen in rechtlichen Beziehungen stehen. Zeitlich gesehen entstehen die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter im Innenverhältnis vor den Rechtsbeziehungen zu außenstehenden Personen.
Das Außenverhältnis entsteht erst mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, während das Innenverhältnis bereits mit Errichtung des Gesellschaftsvertrages entsteht. Mit Eintragung in das Handelsregister greift das Gesellschaftsrecht im vollen Umfang im Hinblick auf Vertretung und Haftung. Dritte Personen, die in Rechtsbeziehungen mit der Gesellschaft stehen, werden durch diesen Vorgang und durch das Handelsrecht stärker geschützt.
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