Nach § 1384 BGB in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung ist der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens, im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei Scheidung der Ehe, der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Dies kann dazu führen, dass zum Zeitpunkt der Scheidung das Endvermögen geringer ausfällt, als bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, wenn z.B. Wertpapiere in der Zwischenzeit an Wert verloren haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der Frage befassen, ob für den Fall, dass ein redlicher Ausgleichsschuldner sein Vermögen in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und der Scheidung der Ehe unverschuldet ganz oder teilweise verliert, die Kappungsregelung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB heranzuziehen ist (Urteil vom 4. Juli 2012 · Az. XII ZR 80/10). Nach dieser Regelung wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, dass nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist.
Für den Fall der Scheidung der Ehe regelt aber § 1384 BGB, dass es auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auch für die Begrenzung der Ausgleichsforderung ankommt. Diese Regelung bezweckt, dass Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrages die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen können, da der Ausgleichsberechtigte an einer Vermögensminderung beim Ausgleichspflichtigen in dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung nicht mehr teilnimmt.
Nach Auffassung des BGH kommt eine Anwendung des § 1378 Abs. 2 BGB wegen des klaren Gesetzeswortlauts auch bei unverschuldetem Vermögensverfall bei Scheidung der Ehe nicht in Betracht. Allenfalls sei eine Korrektur der Ausgleichsforderung nach § 1381 BGB möglich, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Darauf muss sich der Ausgleichsschuldner aber ausdrücklich berufen.
Beraterhinweis:
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass sich der zum Zugewinnausgleich verpflichtete Ehepartner nicht darauf zurückziehen kann, dass sein Vermögen in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und tatsächlicher Scheidung der Ehe vermindert worden ist. Eine Verschleuderung des Vermögens, mit dem Ziel, den Ehepartner zu schädigen und den möglichen Zugewinn nach Kräften zu verringern, führt also nicht zum Ziel. Entscheidend ist der Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages. Kann der Ausgleichspflichtige den sich unter Zugrundelegung der zum Stichtag geltenden Berechnungsgrundlagen ergebenden Ausgleichsanspruch später nicht mehr erfüllen, muss er sich gegebenenfalls verschulden oder hinnehmen, dass er nach entsprechender Titulierung des Anspruchs 30 Jahre lang der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sein wird.