Zugewinnausgleich /Hausverkauf
Fragestellung
Wie errechnet sich der Zugewinn in meinem Fall?
Zugewinnausgleich bei Hausverkauf Trennung (A) /Scheidung (B) Meine Situation ist wie folgt:
Ich bin seit über 10 Jahren verheiratet (2 Kinder), lebe aber seit einigen Monaten schon mit meiner Frau getrennt (sie ist mit den Kindern in einem Frauenhaus und bezieht aktuell Harz 4, die Unterhalts-Frage ist noch in Klärung, wird aktuell nicht gezahlt). Während der Ehe habe ich ein Haus gebaut, darin wohne ich aktuell alleine. Nun frage ich mich ob ich das Haus jetzt (Fall A) verkaufen soll, oder besser nach einer möglichen Scheidung (Fall B) im Jahr 2018.
Frage: Wie rechnet sich denn der Zugewinn, in den Fällen A und B, also wie viel EUR Plus oder EUR Minus hätten meine Frau und ich jeweils für die Fälle A und B? Welche Tipps gibt es hierbei für mich?
Zu Beginn der Ehe war unser beider Vermögen = 0 EUR
Als Erlös würde ich etwa 315.000 EUR erhalten (ich bin alleiniger Eigentümer und habe bereits einen Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragt).
Die Finanzierung ist auf beider Namen (meine Frau und ich): 280.000 EUR aktuell noch im SOLL.
Zudem besteht ein Rahmenkredit: --- auf beider Namen: im SOLL 15.000 EUR
Zudem bestehen weitere Kredite (u.a. Nachfinanzierung und Finanzierung der Küche): --- allein auf meinen Namen: im SOLL ca. 32.000 EUR
... Ansonsten besteht kein Vermögen bei meiner Frau oder mir, bis auf ca. 10.000 EUR gemeinsamer Hausrat incl. ein Auto.
Wäre die folgende Rechnung richtig (T€)?
Ich: 314-150-32=132
Meine Frau: -150
Nach Zugewinnausgleich:
Ich: +66.000 €
Meine Frau: -84.000 €
--------------------------------------------------------------------------------
...ab Feb. 2/18: alleinige Nutzungsrecht wird mir überlassen? (Entgelt für die Nutzungsüberlassung an meine wäre ab da auch möglich)
...Zugewinn kann erst nach der Scheidung eingefordert werden? Gemeinsames Konto sollte bestehen bleiben? Was wenn Darlehn aufgekündigt werden?
...Bedenken oder Sittenwiedrigkeit wenn Haus nur auf meinen Namen eingetragen ist?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt der Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages als das Datum, zu dem das Endvermögen beider Parteien zu ermitteln ist. Dieser Termin steht wohl noch nicht fest.
Hinzugerechnet werden dem Endvermögen besT.mte Vermögensverfügungen zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrages, vgl. § 1375 Abs. 2 BGB. In diesem Zeitraum befinden Sie sich aktuell.
Ob Sie das Haus vor diesem Termin oder nachher oder überhaupt nicht verkaufen, spielt für die Berechnung des Endvermögens praktisch keine Rolle, weil sich Ihr Vermögen wirtschaftlich gesehen letztlich ja nicht ändert.
Aktuell haben Sie ein Haus im Wert von 315T, belastet mit Schulden in Höhe von 280T, was einen Nettowert des Hauses von 35T ergibt.
Verkaufen Sie das Haus, bekommen Sie 315T, wovon Sie 280T ablösen müssen. Sie würden 35T ausgezahlt bekommen.
Ihr Fehler bei der von Ihnen dargestellten Berechnung des Zugewinns liegt darin, dass Sie die Belastungen sich nur hälftig zurechnen, soweit Sie und Ihre Frau gemeinsam unterschrieben haben.
Rechtlich gesehen sind Sie insoweit Gesamtschuldner und haften jeder für den vollen Darlehensbetrag. Sie werden auch das Haus nicht schuldenfrei bekommen, wenn Sie nur Ihren „Anteil“ 140T bezahlen; vielmehr müssen Sie die vollen 280T bezahlen.
Da Sie im Innenverhältnis gegen Ihre Frau rechtlich möglicherweise gar keinen Ausgleichsanspruch haben, auf jeden Fall ein solcher faktisch aber nicht durchsetzbar wäre, Ihre Frau ist vermögenslos, müssen Sie auf der Passivseite Ihres Endvermögens sämtliche Kreditbelastungen in voller noch valutierender Höhe absetzen, was dazu führt, dass Sie, ebenso wie Ihre Frau, auch kein positives Endvermögen haben und infolge-dessen auch keine Zugewinnausgleichszahlungen zu leisten haben.
Grob gerechnet beläuft sich Ihr Endvermögen auf 35T Nettowert Haus abzgl. 32T Nachfinanzierung abzgl. 15T Rahmenkredit, also minus 12T.
Selbst dann, wenn Sie sich die 10.000.- Hausrat und Auto noch gegenrechnen lassen, kommen Sie nicht in den positiven Bereich.
Zugewinnausgleich wird wohl nicht zu zahlen sein.
Sie schulden auch kein Entgelt für die alleinige Nutzung, da Ihnen das Haus alleine gehört und Sie faktisch die Finanzierungsbelastungen alleine tragen.
Allenfalls im Rahmen von Unterhaltsansprüchen kann unter besT.mten Umständen Wohnen in Alleineigentum zu berücksichtigen sein; angesichts der noch valutierenden Belastungen ist das jedoch unwahrscheinlich.
Zugewinnausgleichsansprüche entstehen erst nach rechtskräftiger Scheidung und können von daher erst dann geltend gemacht werden. Vereinbaren kann man allerdings schon vorher.
Ein gemeinsames Konto sollte auf keinen Fall bestehen bleiben; eine saubere Trennung der finanziellen Seite ist immens wichtig.
Eine Kündigung der Darlehen würde an der dargestellten Situation nichts ändern.
Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit kann ich aus Ihren Schilderungen nicht entnehmen.
Ich empfehle Ihnen, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die anstehenden Probleme nicht ganz einfach sind.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich werde Ihre Anfrage bearbeiten und zeitnah hier beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank. Das hat mir sehr geholfen. Eine kurze Rückfrage: Aktuell ist das GEMEINSAME Girokonto im Soll und die Darlehn werden hiermit bedient. Wie könnte man das Konto sauber trennen? Muss ich beide Haus-Darlehn dann von meinem eigenen Konto bedienen? Weil ich jetzt alleine im Haus wohne? --- Wenn es so um den Zugewinn steht würde ich aktuell lieber das Haus vermieten (als Ferienhaus). Haben Sie hier evtl. einen Tipp? Danke.
Sie sollten ein eigenes Konto errichten, auf das Sie Ihre Einkünfte umleiten und von dem Sie die Ausgaben bestreiten.
Das bisherige Konto muss natürlich ausgeglichen werden, aber insoweit haben Sie, wenn Sie mehr darauf zurückzahlen, ggf. Ausgleichsansprüche gegen Ihre Frau aus § 426 BGB, die Sie ggf. auch einsetzen können gegen sonstige, etwa von Ihrer Frau erhobenen Ansprüche.
Wenn Sie Ihr Haus vermieten, erzielen Sie evt. unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte, soweit die Einnahmen die mit dem Haus verbundenen Ausgaben übersteigen.
Solange der Stichtag für das Endvermögen noch nicht feststeht (Zustellung des Scheidungsantrages), erzielen Sie durch positive Mieteinkünfte evt. auch noch auszugleichenden Zugewinn. Von daher sollten diese Schritte aufeinander abgesT.mt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
eine Rückfrage hätte ich noch, ich hoffe das ist OK. Wenn ich das Haus zum 1.4. für 314.000 Verkaufen sollte, muss ich ja direkt die beiden Hausdarlehn bedienen. Somit blieben für mich 34.000 EUR auf meinem Konto.
314.000 - 280.000 = 34.000
Die Rechnung des Zugewinns würde ja erst zu einer evtl. Scheidung am 1.8.2017 geschehen. Daher hätte ich das Geld bis dahin ja zur freien Verfügung. Ist das korrekt?
Danke.
Beste Grüße
T. L.
wenn Sie vor dem Stichtag verkaufen und die Belastungen ablösen, steht ein Überschuss Ihnen zur freien Verfügung zu.
Lediglich besT.mte Verwendungen des Geldes zwischen Trennung und Scheidung sind nicht zulässig,vgl. dazu § 1375 Abs. 2 BGB.
Mit freundlichen Grüßen