Wieder ist der Bundesgerichtshof aufgefordert, ein klärendes Urteil zum Widerruf von Verbraucherdarlehen zu sprechen. Terminiert ist die Verhandlung für den 24. Mai (Az.: XI ZR 366/15). Nicht zum ersten Mal landet die Widerrufsthematik in Karlsruhe. Allerdings sind die geplanten Verhandlungen schon mehrfach geplatzt, weil sich die Parteien noch kurzfristig geeinigt hatten und die Revision zurückgezogen wurde.
Insofern ist die erste spannende Frage, ob es diesmal überhaupt zur Verhandlung vor dem höchsten deutschen Gericht kommen wird oder ob die Bank noch einen Rückzieher macht, um kurz vor Ende des sog. „ewigen Widerrufsrechts“ am 21. Juni 2016 eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zu vermeiden.
Inhaltlich geht es um den Widerruf eines Verbrauchers, der in den Jahren 2008 und 2009 mehrere Darlehensverträge mit der Bank geschlossen hatte und diese im Jahr 2014 wiederrief. Schon das Oberlandesgericht Stuttgart hatte festgestellt, dass die Widerrufsbelehrungen der Bank fehlerhaft waren. Insbesondere seien die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig. Außerdem habe die Bank die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet, so dass sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge wirksam erfolgt, urteilte das OLG. Der BGH muss nun am 24. Mai über die Revision der Bank gegen dieses Urteil entscheiden.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Nachdem die Banken bisher Grundsatzentscheidungen des BGH vermeiden wollten, wäre es fast schon erstaunlich, wenn es diesmal tatsächlich zur Verhandlung kommt. Denn die bisherige Rechtsprechung in Sachen Widerruf von Darlehen ist ganz überwiegend verbraucherfreundlich. Von daher wäre es überraschend, wenn der BGH zu einem anderen Urteil käme.
Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig. Gerade bei zwischen 2002 und 2010 vergebenen Immobiliendarlehen haben die Banken reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Diese Darlehen lassen sich in der Regel widerrufen. Verschiedene Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass durch uneindeutige Angaben zum Fristbeginn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Widerrufsfrist dadurch nie in Gang gesetzt wurde und die Verbraucher dadurch ein ewiges Widerrufsrecht haben.
Allerdings endet dieses ursprünglich unbefristete Widerrufsrecht durch eine Gesetzesänderung am 21. Juni 2016. Bis dahin kann der Widerrufsjoker aber noch gezogen werden und die Verbraucher haben gute Chancen, den Widerruf durchzusetzen.