Es ist der dritte Anlauf die Thematik Widerruf von Darlehensverträgen vor den Bundesgerichtshof zu bringen. Zweimal sind die Verhandlungen noch kurzfristig geplatzt. Diesmal dürften die Chancen besser stehen.
Grund für die geplatzten BGH-Verhandlungen in Sachen Darlehenswiderruf waren kurzfristige außergerichtliche Einigungen, die wahrscheinlich mit großzügigen Angeboten für die klagenden Verbraucher verbunden waren. Dass sie auf diese Angebote eingegangen sind, ist nachvollziehbar, verhinderten aber eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung.
Das dürfte am 23. Februar 2016 allerdings anders sein. Denn diesmal klagt eine Verbraucherzentrale. Es dürfte durchaus in ihrem Interesse sein, eine Grundsatzentscheidung des BGH herbeizuführen. Ging es in den beiden geplatzten BGH-Verhandlungen um die Verwirkung bzw. treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts, steht diesmal die Widerrufsbelehrung selbst im Mittelpunkt. Speziell geht es um die deutliche Hervorhebung der Widerrufsinformationen (XI ZR 549/14) und um Ankreuz-Optionen in der Widerrufsbelehrung (XI ZR 101/15). Derartige Belehrungen wurden u.a. von Sparkassen oftmals verwendet.
Das OLG Stuttgart hatte bereits betont, dass die Widerrufsinformationen grafisch hervorgehoben darzustellen seien. In der beanstandeten Belehrung sei dies allerdings der Fall und daher wurde die Klage abgewiesen. Auch bei den Ankreuzoptionen hatte das OLG keine Bedenken, wenn für den Verbraucher deutlich erkennbar ist, welche Erklärung sich auf seinen Vertrag beziehe. Das letzte Wort hat nun allerdings der BGH zu sprechen.
Rechtliche Stellungnahme der Kanzlei Kreutzer, München: Wir gehen davon aus, dass der BGH seiner bisherigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu bleiben wird und hohe Anforderungen an die Transparenz und Eindeutigkeit von Widerrufsbelehrungen stellen wird. Das könnte erneut eine Signalwirkung für etliche Verbraucher haben, die ihren alten Darlehensvertrag noch widerrufen möchten. Dazu muss aber nicht die Rechtsprechung des BGH abgewartet werden. In den meisten Fällen ist die Rechtslage eindeutig: Hat die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Darlehensvertrag auch heute noch widerrufen werden, da die Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Eile ist aber dennoch geboten. Denn nach den Plänen der Bundesregierung könnte der Widerrufsjoker im kommenden Jahr aus dem Spiel genommen werden und das „ewige Widerrufsrecht“ dann im Juni 2016 enden. Daher sollten Verbraucher, die noch von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren möchten, jetzt handeln und prüfen lassen, ob der Widerruf möglich ist.