Nicht selten kommt es für viele Arbeitnehmer nach der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags oder eines Abwicklungsvertrags zu einer bösen Überraschung: Entweder hatten die Mitarbeiter nie die Absicht, ihren Job aufzugeben oder sie sind über eine anschließende Sperre der Bundesagentur für Arbeit erschrocken. Doch diese Sperre, die dafür sorgen kann, dass man drei Monate lang kein Arbeitslosengeld erhält, ist rechtens, wenn der Arbeitsplatz selbständig ohne besondere Gründe und auf eigene Veranlassung aufgegeben wird.
Was oftmals unbekannt ist: Ein Aufhebungsvertrag bzw. ein Abwicklungsvertrag muss nicht endgültig sein, sondern kann erfolgreich angefochten werden.
Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags erfolgt gemäß § 143 Absatz 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, d.h. gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber.
Eine solche Anfechtung des Aufhebungsvertrags kann beispielsweise wegen Täuschung oder wegen Drohung in Betracht kommen.
Beispiel 1: Ein Arbeitgeber droht seinem Mitarbeiter, er werde ihn des Diebstahls bezichtigen, sollte er den vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben.
Beispiel 2: Dem Mitarbeiter wird vorgespiegelt, er hätte kein Recht auf Abgeltung seiner Überstunden, sollte er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen.
Bitte beachten Sie: Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
Gerne berate ich Sie umfassend, welche Schritte zur erfolgreichen Anfechtung eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages nötig sind und wie Sie entweder wieder Ihren Arbeitsplatz zurückbekommen können oder eine finanzielle Abfindung erhalten.