1. Worum geht es?
Das OLG München hat in einem ganz aktuelle Fall darüber zu entscheiden gehabt, ob die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ im Impressum der Internetseite eines Einzelunternehmers wettbewerbswidrig ist.
Der Kläger in diesem Verfahren hatte den Beklagten, einen Mitbewerber, zunächst außergerichtlich abgemahnt. Mit seiner Abmahnung und auch in dem Verfahren vor dem OLG München beanstandete der Mitbewerber, dass durch die Bezeichnung „Geschäftsführer“ über die Größe des Unternehmens des Einzelunternehmers getäuscht werde.
Der Einzelunternehmer teilte diese Meinung nicht und verweigerte auf die Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassugnserklärung.
2. Die Entscheidung des OLG
Das OLG München folgte der Auffassung des Klägers und hat die Verwendung des Begriffs „Geschäftsführer“ im Impressum EInzelunternehmers als erheblichen Wettbewerbsverstoß eingestuft.
Nach Auffassung des OLG München würden durch diese Bezeichnung die beteiligten Verkehrskreise insbesondere hinsichtlich der Größe des Unternehmens in die Irre geführt, was einen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstelle.
3. Fazit und Handlungsempfehlung
Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass Rechtsfragen Rund um das Thema „Impressum“ so aktuell sind, wie eh und je.
Dem Inhaber eines Einzelunternehmens ist im Ergebnis zu raten, sich im Impressum seiner Internetpräsenz nicht als „Geschäftsführer“ zu bezeichnen.
Sofern Sie unsicher sind, ob Ihr Impressum den rechtlichen Anforderungen entspricht, ist eine anwaltliche Überprüfung bzw. Erstellung des Impressums zu empfehlen. Hierfür steht meine Kanzlei Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt