Betriebsprüfung Limited
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schenk
Wir hatten eine Betriebsprüfung im Bereich
Lohnsteuer (Limited).
Nun der Prüfer hatte festgestellt das die Löhne der beiden Geschäftsführer (mich und meinn Mann) nicht
regelmäßig ausgezahlt wurden, dazu keinen Lohnkonten geführt wurden und eine am Jahresende Auszahlung nicht akzeptiert werden kann. Die öhne aus der Bilanz wurden auf 0 gesetzt und als verdeckte Gewinnausschüttung festgesetzt wurden.
Natürlich macht es sich in unserem Geschäftsbereich
Schwimmbadmontage weltweit etwas sehr schwierig einen Monatlichen Lohn
vorauszuberechnen. Eine jährlich Auszahlung haben wir aus Gründen der
Bonität gegenüber den Banken gewählt um keine Minusbeträge auf den
Bankkonten zu haben, da eine Bonität sehr wichtig für unsere Reisetätigkeit
und Verfügbarkeit der Kreditkarten unumgänglich ist.
Also wir haben ein Einspruch eingelegt, wo wir das FA um eine Bilanzkorrektur gebeten haben (Löhne entsprechend dem Anstellungsvertrag umbuchen). Einspruch wurde nicht annerkannt.
Nun habe ich meine Frage. Laut Anstellungsvertrag haben wir ein Anspruch an gewinnabhängige Tantieme. Können wir in dem Fall dies in Anspruch nehmen und weiteren Einspruch einlegen? Und da ich weiteren Fehler in der Bilanz gefunden habe, darf ich jetzt für Jahr 2009, 2010, 2011 eine Korrektur vornehmen?
Wir haben auch vor die Firma zuzumachen. Welche negatieve Folgen hat es, bekommen wir nach einer Abmeldung der Firme erneut eine Betriebsprüfung?
Danke im voraus
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende,
Verdeckte Gewinnaussschüttung bei Gehaltsstundung
Ich gehe davon aus, dass Sie und Ihr Ehegatte beide Geschäftsführer und auch Gesellschafter und somit beherrschend sind und als Gruppe gleichgerichtete Interessen haben bzw. verfolgt haben. Insofern würde es sich tatsächlich bei der Bezahlung der Gehälter unter bestimmten negativen Voraussetzungen um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln können. Zwar ist per Definition eine verdeckte Gewinnausschüttung im Gesellschaftsverhältnis begründet und entweder eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung zu Lasten der Gesellschaft, an der Sie beteiligt sind (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz). Ferner ist im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter immer die Frage des Fremdvergleichs zu stellen. Ihre gestundeten Gehälter sind zunächst ja keine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögenmehrung, da die auszuzahlenden Gehälter erst nach der eigentlichen Fälligkeit gezahlt wurden. Für mich grotesk, aber auch typisch Finanzverwaltung, ist sogar eine solche Konstellation der gestundeten Gehaltszahlung seitens Finanzverwaltung als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Hierzu gibt es bereits negative Rechtsprechung (z.B. Finanzgericht Hamburg). Die Begründungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Gehaltsstundungen stützt sich dabei generell auf den anzustellenden "Fremdvergleich", d.h. hätte ein fremder Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, eine solche Stundung akzeptiert oder hätte dieser vielmehr aufgrund der Nichtzahlung seines Gehalts gekündigt. Man geht in solchen Fällen davon aus, dass es mangels Fremdvergleichs an einer Ernsthaftigkeit des Geschäftsführervertrages mangelt.
Eine Begründung der Stundung mit wirtschaftlichen Problemen der Gesellschaft wird seitens der Finanzverwaltung und Rechtsprechung generell nicht akzeptiert (da sieht man wieder, wie weit weg die Deutschen Beamten von der Realwirtschaft sind; Bei denen kommt bereist Anfang des Monats des Gehalt für den laufenden Monat; insofern sind dem Beamtentum wirtschaftliche Probleme weitestgehend fremd). Würde jedoch eine Gehaltsstundung sauber per schriftlichem Gesellschafterbeschluss schriftlich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gehälter vereinbart worden sein und in diesem Beschluss sogar eine klare Regelung einer turnusmäßigen Überprüfungspflicht (d.h. Klärung der Liquiditätslage, ob dann später gezahlt werden kann) enthalten sein, hätte man Chancen, eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Aber nach meiner Einschätzung Ihrer Fragestellung ist eher nicht davon auszugehen, dass es eine solche Vereinbarung gibt, zumal auch die Lohnkosten nicht geführt wurden. Fazit: leider schlechte Karten für Sie, jedoch grundsätzlich bei negativer Einspruchsentscheidung Finanzgerichtsklage möglich ) hierzu benötigen Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, da dies vorgeschrieben ist. Ferner kostet es erhebliches Honorar und Gerichtskosten entstehen auch).
2) Tantieme:
Eine Zahlung der Tantieme ist generell möglich, wenn es der Geschäftsführervertrag vorsieht. Ich befürchte jedoch, dass das Finanzamt grundsätzlich davon ausgeht, dass schon wegen der Stundung kein Geschäftsführervertrag steuerlich wirksam anerkannt wird und somit auch die Tantieme zur verdeckten Gewinnausschüttung werden könnte.
Bzgl. 1 und 2 ist anzumerken, inwieweit die Nichtabzugsfähigkeit der Gehälter bei der LIMITED überhaupt eine Gewinn- und Steuerauswirkung haben. Möglicherweise haben Sie Verlust in diesem Wirtschaftsjahr erzeugt und eine Hinzurechnung der Gehaltsstundungsbeträge könnte dann zunächst in diesem Geschäftsjahr keine Liquiditätswirkung in Form von Steuern beider GmbH haben. Auf der Seite von Ihnen als Geschäftsführer hat die verdeckte Gewinnausschüttung folgende Optionen zur Folge: Sie können wählen, ob Sie die Abgeltungssteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) ansetzen oder die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren wählen (60 % der verdeckten Gewinnausschüttung wird bei Ihnen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert). Die Wahlmöglichkeit haben Sie, da Sie beide Geschäftsführer sind und wohl mit 1 % oder mehr an der Limited beteiligt sind. Am Ende ist es eine Rechenaufgabe, zu berechnen, was für Sie günstiger ist. Das betrifft auch individuell Ihren Gatten.
3) Betriebsprüfung auch nach Liquidation der Limited
Auch das ist grundsätzlich möglich, wobei man davon ausgehen kann, dass nach der Liquidation und aufgrund der bereits erfolgten Lohnsteuerprüfung im Amt schon intern besprochen wird, ob denn in der Limited überhaupt genug Substanz da ist, um diese über Mehrsteuern abschöpfen zu können (hier denkt die Verwaltung ausnahmsweise mal wirtschaftlich). Ich persönlich gehe davon aus, dass dies eher nicht der Fall sein wird und Sie keine Prüfung bekommen werden und eher im Amt im Rahmen der Veranlagung und Liquidation eine interne Prüfung der Steuererklärung vorgenommen wird.
Ich möchte Ihnen noch mit auf den Weg geben, Sorge dafür zu tragen, dass Sie nicht wegen Verlusten in der Limited einen Insolvenztatbestand auslösen, der Sie persönlich in Haftungsgefahren bringt.
Leider konnte ich Ihnen in allen Punkten nur eine negative Antwort geben.
Grundsätzlich können Sie weitere Rechtsmittel einlegen, jedoch sollten Sie abwägen, ob die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zu den vagen Erfolgsaussichten stehen.
Ich bedanke mich bei Ihnen für den erteilten Auftrag. Gerne können Sie nochmals auf mich zukommen, wenn es weiteren Klärungsbedarf geben sollte oder zukünftig andere Fragen beantwortet werden sollen.
Über eine Bewertung hier bei YourXpert würde ich mich sehr freuen. Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Schenk
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