Wer für eine Stromleitung, die das eigene Privatgrundstück überspannt, eine einmalige Entschädigung bekommt, kann sich über ein Urteil des Bundesfinanzhofs freuen. Dieser hat nämlich entschieden, dass die Entschädigungszahlung nicht versteuert werden muss.
Hintergrund
Der Ehemann E ist Eigentümer eines bebauten und von den Ehegatten bewohnten Grundstücks. Mit der Netzbetreiber-GmbH schloss E eine Vereinbarung, wonach die GmbH das Grundstück für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung elektrischer Leitungen zeitlich unbegrenzt in Anspruch nehmen durfte. E verpflichtete sich zu Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit und erhielt von der GmbH eine einmalige Entschädigung von 18.000 EUR.
Das Finanzamt wertete die Zahlung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab, verneinte zwar das Vorliegen von Einkünften aus sonstigen Leistungen, bejahte aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Denn die Gegenleistung des E bestand ausschließlich darin, der GmbH einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb der Leitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Damit lag der Vereinbarung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt zugrunde.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen zugunsten des Klägers, dass weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch aus sonstigen Leistungen vorlagen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden erzielt, wenn einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen werden. Daher kann grundsätzlich das Entgelt für die zeitlich begrenzte Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein. Denn die Belastung mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks hat keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge. Die Grenze vom Nutzungsbereich zum Vermögensbereich ist jedoch überschritten, wenn die tatsächliche Durchführung der durch die Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarungen dazu führen, dass der Besteller zwar bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücks bleibt, er aber seine Herrschaftsgewalt wirtschaftlich in vollem Umfang auf Dauer verliert, d. h. auch eine Rückübertragung praktisch unmöglich wird.
Im vorliegenden Fall fehlte es an einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung. Die der GmbH eingeräumten Befugnisse sind weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine bestimmte oder absehbare Dauer beschränkt. E wurde nicht das Recht eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung der der GmbH eingeräumten Rechte zu verlangen. Lediglich für die GmbH bestand ein einseitiges Rücktrittsrecht. E ist somit endgültig in seinen Eigentümerbefugnissen beschränkt.
Dass E sich dazu bereit erklärt hatte, eine entsprechende Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung hinzunehmen, stellte auch keine sonstige Leistung dar.