Steuerfrage bei Arbeitsstelle in Singapur
Fragestellung
Guten Tag,
Ich arbeite fuer mehrere Jahre in Singapur ,nachfolgend in Kuba , und versteuere in diesen Ländern mein Einkommen.
Mein Hauptwohnsitz ist noch Deutschland, wohin ich auch voll Kapitaleinkuenfte aus einem Depot mit internationalen Aktien bei einer deutschen Bank abfuehre.
Meine Frage:
Ist es sinnvoll, meinen Hauptwohnsitz aus steuerlichen Gruenden aufzugeben?
Was sind die Nachteile?
Kann dann das Depot überhaupt noch bei einer deutschen Bank aufrecht erhalten werden?
Wohin wäre ich z.Zt. mit einem Wertpapierdepot in einem Drittland ausserhalb der EG (Ehefrau Ausländerin)
(A) bei Beibehalt Hauptwohnsitz Deutschland,
B) bei Wohnsitz Singapur
steuerpflichtig ?
Wie liefe ggf. die Steuerrückerstattung bei Wohnsitzverlagerung formmässig ab?
M.f.G.
F.Sedelmaier
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Aufgrund des Auslandssachverhalts müssen Sie Ihr Arbeitseinkommen zwar in D erklären, dieses wird jedoch im Tätigkeitsstaat versteuert. Insofern ist es an dieser Stelle unerheblich, ob Sie in D weiterhin einen Wohnsitz haben oder nicht.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz verlagern, dann werden Ihre Kapitalerträge dennoch in D weiterhin besteuert (Abgeltungssteuer), weil die Kapitalquelle sich in D befindet. Sofern Sie wegziehen und das Kapital dann auch in das neue Land transferieren, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Besteuerung in Deutschland komplett.
Würden Sie das Depot nach Singapur verlagern, würde nach meinem Erkenntnissen dort keine Steuer auf Kapitalerträge erhoben werden. Sollte der Wohnsitz dann aber weiterhin in Deutschland sein, wären gemäß dem Welteinkommensprinzip auch die in Singapur erzielten Kapitalerträge in D zu erklären und zu versteuern, weil in Singapur keine Steuer anfällt. In diesem Fall hätten Sie nichts gekonnt. Zwar würde die Steuer in Singapur angerechnet werden, da aber keine Steuer erhoben wird, wird in D versteuert (als Folge Ihres Wohnsitzes).
Ein Transfer der Kapitalquell von D nach Singapur stellt technisch kein Problem dar. Sobald Sie in S ein Konto haben, können Sie von D aus eine Auslandsüberweisung vornehmen. Die Steuerrückerstattung in D würde bei Wohnsitzverlagerung über die beschränkte Steuerpflicht und Steuererklärung ablaufen. Sie geben dann Ihr Konto in D oder S an und eine etwaige Steuerrückerstattung würde dann dort hin überwiesen werden. Bei einer Wohnsitzverlagerung wird es aber bei der Definitiv-Steuer in D bleiben, wenn die Quelle weiterhin in D ist (25% Abgeltungssteuer), d.h es wäre dann nichts zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Steuerberater
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